LGBL_VO_19760930_38•Naturhöhlengesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19760930_38Naturhöhlengesetz, NeukundmachungGazette30.09.1976
Artikel I
Auf Grund des Art. 25 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, wird in der Anlage das Naturhöhlengesetz neu kundgemacht, soweit dieses Gesetz als Landesgesetz in Kraft steht. Gleichzeitig werden gemäß Art. XI Abs. 1 der Bundes Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Übergangsgesetzes 1920 die Behördenzuständigkeiten klargestellt.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Änderungen des Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928, berücksichtigt:
(2) Es werden ferner
Artikel III
Die §§ 10 Abs. 2 und 3, 12, 15 Abs. 3 und 18 werden als nicht mehr geltend festgestellt.
Gesetzzum Schutz von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz)
§ 1
(1) Die Verfügung über Naturhöhlen, bezüglich derer die Bezirkshauptmannschaft festgestellt hat, daß ihre Erhaltung als Naturdenkmale wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges oder ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist. ist bezüglich des Einganges. des Raumes. des Inhalts und der Erschließungsanlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.
(2) Soweit die Bezirkshauptmannschaft festgestellt hat, daß auch die Umgebung des Einganges Eher Naturhöhle oder eine Erscheinung auf oder hinter der Erdoberfläche (Karsterscheinungen), die mit der betreffenden Naturhöhle im ursächlichen Zusammenhang stehen, unter Schutz zu stellen sind. beziehen sich die Bestimmungen dieses Gesetzes auch hierauf.
(3) Das Ergebnis von Aufsammlungen und Ausgrabungen in Naturhöhlen unterliegt, sofern die Bezirkshauptmannschaft festgestellt hat, daß die Erhaltung dieses Ergebnisses aus naturwissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse gelegen ist' den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2
(1) Die Feststellung gemäß § 1 Abs. 1, 2 oder 3 erfolgt durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft. Können bergbauliche Interessen in Betracht kommen, so ist vor Erlassung des Bescheides die zuständige Berghauptmannschaft zu hören. Der Bescheid ist demjenigen zuzustellen, der über das betreffende Natur-denkmal verfügt; ist diese Person von dem Eigentümer verschieden, so ist der Bescheid auch dem letzteren zuzustellen.
(2) Die Einleitung des Verfahrens ist den im Abs. 1 bezeichneten Personen mitzuteilen. Binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung ist der im Abs. I vorgesehene Bescheid zu erlassen: nach Ablauf dieser Frist ist die Erlassung des Bescheides in dem durch diese Mitteilung eingeleiteten Verfahren nicht mehr zulässig.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat von jedem nach Abs. 1 ergehenden Bescheid unter einem auch die Landesregierung zu verständigen.
§ 3
(1) Die Zerstörung eines unter den Schutz dieses Gesetzes gestellten Naturdenkmals (§ 1 Abs. 1, 2 oder 3) sowie jede Veränderung an einem solchen Naturdenkmal, welche die Eigenart, das besondere Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung des Naturdenkmals beeinflussen könnte, bedarf der Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft.
(2) Nur bei Gefahr im Verzug dürfen die unbedingt erforderlichen Eingriffe in ein solches Naturdenkmal ohne vorherige Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft bei gleichzeitiger Anzeige an dieses Amt vorgenommen werden.
(3) Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten bereits vom Zeitpunkt der Zustellung der im § 2 Abs. 2 vorgesehenen Mitteilung an bis zur Erlassung des bezüglichen Bescheides. Ist dieser Bescheid nicht binnen der im § 2 Abs. 2 vorgesehenen Frist ergangen, so treten die Einschränkungen des Abs. 1 außer Kraft.
§ 4
Die Veräußerung oder Verpachtung eines Naturdenkmals (§ 1 Abs. 1, 2 oder 3) hat der Veräußerer (Verpächter) unter Namhaftmachung des Erwerbers (Pächters) ohne Verzug der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Die im § 3 festgesetzten Beschränkungen werden durch die Veräußerung oder Verpachtung nicht berührt.
§ 5
(1) Über die nach § 1 Abs. 1 und 2 unter Schutz gestellten Naturdenkmale ist von der Bezirkshauptmannschaft ein Höhlenbuch zu führen.
(2) Das Höhlenbuch liegt bei der Bezirkshauptmannschaft zur öffentlichen Einsicht auf. Gesamt-abschriften davon sind beim Amt der Landesregierung für die öffentliche Einsichtnahme zugänglich zu machen. Ferner sind die in Betracht kommenden Teile des Höhlenbuches den zuständigen Berghauptmannschaften und Gemeinden in Abschrift zu übermitteln.
(3) Die Einrichtung des Höhlenbuches wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
§ 6
(1) Werden bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen entdeckt oder aufgeschlossen, so hat der Entdecker und, wenn der Grundbesitzer bzw. dessen Bevollmächtigter hievon Kenntnis erhalten hat, auch dieser unverzüglich unter genauer Angabe des Höhleneinganges Anzeige von der Entdeckung oder dem Aufschluß an die Bezirkshauptmannschaft zu erstatten.
(2) Am Zustand einer neu entdeckten Naturhöhle oder bisher unbekannter Teile einer Naturhöhle darf – es sei denn Gefahr im Verzug oder ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil aus der Unterbrechung laufender Arbeiten zu befürchten – bis zu einem bezüglichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft nichts geändert werden. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung.
§ 7
Erforschungen und Befahrungen von Naturhöhlen. die unter den Schutz dieses Gesetzes gestellt sind, dürfen nur mit Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt werden. Diese Zustimmung kann auch juristischen Personen und öffentlichen Anstalten erteilt werden.
§ 8
Zum Schutz von unter § 1 Abs. I und 2 fallenden Naturdenkmalen, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, können von der Landesregierung zum Zwecke der Verhinderung von Schädigungen besondere Anordnungen getroffen werden. Insbesondere kann auch verfügt werden, daß der Besuch nur in Begleitung entsprechenden Aufsichtspersonals erfolgen darf. Näheres kann durch Verordnung geregelt werden.
§ 9
(1) Aufsammeln von Höhleninhalt jeder Art sowie Grabungen im Höhleninhalt nach Einschlüssen jeder Art dürfen in Naturhöhlen oder Karsterscheinungen, die unter den Schutz dieses Gesetzes gestellt sind (§ 1 Abs. 1 und 2), nur mit Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft vorgenommen werden.
(2) Von der Durchführung einer jeden im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeit ist die Bezirkshauptmannschaft auch dann zu verständigen, wenn sich diese auf bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen sowie auf bekannte Naturhöhlen oder Karsterscheinungen bezieht, die nicht unter den Schutz dieses Gesetzes gestellt sind.
(3) Auch in den Fällen des Abs. 2 ist dem von der Bezirkshauptmannschaft zur Vornahme von Erhebungen entsendeten sachkundigen Organ jederzeit der Zutritt zu gewähren; auch sind ihm die geforderten Auskünfte zu erteilen. Die Ergebnisse einer im Abs. 2 bezeichneten Tätigkeit kann die Bezirkshauptmannschaft unter den Schutz dieses Gesetzes stellen.
(4) Auf die unter Schutz gestellten Ergebnisse einer jeden im Abs. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeit finden die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. Nr. 92/1959, sowie des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in der Fassung BGBl. Nr. 80/1923, 533/1923 und Nr. 282/1958 sinngemäß Anwendung.
§ 10
Besteht Gefahr, daß Naturdenkmale (§ 1 Abs. 1, 2 oder 3) und im Falle des § 6 bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen zerstört oder verändert werden oder sonstwie gegen die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gehandelt wird, so kann die Bezirkshauptmannschaft Sicherungsmaßnahmen anordnen.
§ 11
Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung, Erforschung und Befahrung sowie Verzeichnung und Beaufsichtigung von Naturhöhlen und Karsterscheinungen den Organen der Bezirkshauptmannschaft und des Amtes der Landesregierung Auskünfte zu erteilen sowie diesen Organen die Besichtigung, Erforschung und Befahrung zu gestatten.
§ 12
Sollen Karsterscheinungen auf der Erdoberfläche (§ 1 Abs. 2) unter den Schutz dieses Gesetzes gestellt werden, so hat die Bezirkshauptmannschaft zu erheben, ob hiebei die landwirtschaftlichen Interessen nicht größer sind als die am Schutz des Naturdenkmals. Im Zuge dieser Erhebungen ist auch die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.
§ 13
(1) Jede Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen wird von der Bezirkshauptmannschaft mit Geld bis zu 2000 Schilling oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Geld- und Arreststrafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Mit einem Straferkenntnis auf Grund des Abs. 1 kann – wem immer sie gehören – auch auf den Verfall der Gegenstände erkannt werden, die zu der Gesetzesübertretung verwendet oder durch Aufsammlung (Ausgrabung) gewonnen wurden.
§ 14
(1) Neben dem Straferkenntnis kann durch die Bezirkshauptmannschaft den schuldig erkannten Personen auch die Verpflichtung auferlegt werden, auf ihre Kosten den früheren Zustand des betreffenden Naturdenkmals (§ 1 Abs. 1 und 2) in der von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen, wenn öffentliche Interessen im besonderen Maße vorsätzlich geschädigt wurden.
(2) Auch in den Fällen, in denen eine Bestrafung wegen eingetretener Verjährung nicht mehr möglich ist, kann innerhalb der Frist von drei Jahren nach Beendigung des schuldbaren Verhaltens von der Bezirkshauptmannschaft in der von ihr hiefür als sachgemäß bezeichneten Weise den Schuldtragenden die im Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung auferlegt werden, falls öffentliche Interessen in besonders hohem Maße geschädigt wurden.
§ 15
(1) Andere landesgesetzliche Regelungen der Erschließung und Verwertung von Naturhöhlen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Naturhöhlen, deren vollständige oder teilweise Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, unterliegen in diesem Belange den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes.
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