Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 33/1973, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Gebiet Sandgrube in Mäder sind
(2) Die Grenzen des im Abs. 1 genannten Landschaftsschutzgebietes entsprechen jenen der Gp. 592/1 der KG. Mäder.
§ 2
Von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bleiben unberührt:
§ 3
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bewilligt werden, wenn Die durch Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn andere öffentliche Interessen überwiegen.