Auf Grund des § 79 Abs. 6 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/ 1975, wird verordnet:
Der § 10 der Verordnung über den Abschußplan, LGBl. Nr. 35/1975, hat zu lauten:
"§ 10
Ist der im Abschußplan festgesetzte Mindestabschuß beim Rot- und Rehwild vier Wochen vor dem Beginn der für diese Wildgattungen festgesetzten Schonzeit nicht mindestens zu 75 v. H. erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdberechtigten aufzufordern, den Mindestabschuß bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Diese Aufforderung hat ferner den Hinweis zu enthalten, daß die Bezirksverwaltungsbehörde bei Nichtbefolgung dem zuständigen Jagdschutzorgan auftragen kann, den Mindestabschuß — wenn notwendig auch in der Schonzeit — auf Kosten und Gefahr des Jagdberechtigten zu erfüllen."