Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 20 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 50 Abs. 4 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, wird verordnet:
§ 1
Die Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 41/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1972 und Nr. 32/ 1973, die Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 42/ 1972, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1972 und Nr. 32/1973, die Öltankverordnung, LGBl. Nr. 36/ 1974, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1975, und die Garagenverordnung, LGBl. Nr. 31/1976, gelten auch für bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten—darunter auch Schulen und Spitälern —oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesange-stellten, dienen.
§ 2
Der Bund als Träger von Privatrechten hat bei der Errichtung von Gebäuden nach Abs. 1 sowie bei größeren Zu- oder Umbauten von solchen Gebäuden Schutzräume entsprechend der Schutzraumverordnung, LGBl. Nr. 4/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1972, zu erstellen.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Geltung von Verordnungen auf Grund des Baugesetzes für öffentliche bundeseigene Gebäude, LGBl. Nr. 58/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1974, außer Kraft.