Auf Grund des § 15 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 386/1976, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 8/1973, in den Fassungen LGBl. Nr. 12/1975 und LGBl. Nr. 54/1975, wird wie folgt geändert: