LGBL_VO_19761230_49•Ausübung der Fischerei am Bodensee
LGBL_VO_19761230_49Ausübung der Fischerei am BodenseeGazette30.12.1976
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 4, 10 Abs. 3 und 22 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:
Allgemeine fischereipolizeiliche Vorschriften
§ 1
Schonzeiten und Schonmaße
(1) Für die im folgenden genannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Schonmaße:
Fischart Schonzeit Schonmaß
Aal - 40 cm
Äsche 1. 3. – 30. 4. 25 cm
Bachforelle 1.10. – 28. 2. 25 cm
Blaufelchen 15.10. – 10. 1. 35 cm
Gangfisch 15.10. – 10. 1. 25 cm
Hecht 1. 4. – 20. 5. 40 cm
Karpfen - 25 cm
Kilch - 20 cm
Regenbogenforelle 1.10. – 28. 2. 25 cm
Sandfelchen 15.10. – 10. 1. 30 cm
Schleie - 20 cm
Seeforelle 15. 7. – 15. 9. 40 cm
Seesaiblinge 1.11. – 31.12. 25 cm
Zander 1. 4. – 31. 5. 40 cm
(2) Die Schonzeiten beginnen und enden jeweils um 12 Uhr des im Abs. 1 genannten Tages. Als Schonmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse.
(3) Während der Schonzeiten dürfen auf die betreffenden Fischarten keine gezielten Fänge durchgeführt werden. Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische müssen, sofern sie lebensfähig sind, unverzüglich in das Gewässer zurückgesetzt werden. Weißfische sind dagegen in in jedem Fall anzulanden.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Behörde für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen im Interesse der Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Fischbestandes gelegenen Gründen gegen jederzeitigen Widerruf Ausnahmen bewilligen.
§ 2
Fischereiabfälle
Alle beim Fischfang anfallenden Abfälle, wie insbesondere verdorbene Fische und Fischeingeweide, dürfen nicht im Gewässer oder am Ufer zurückgelassen werden.
§ 3
Einsatz von Fischen
(1) Der Fischeinsatz darf nur unter Aufsicht des staatlichen Fischereiaufsehers erfolgen.
(2) Die in einem Kalenderjahr durchgeführten Fischeinsätze sind der Behörde unter Angabe der auf die einzelnen Fischarten und Altersgruppen entfaltenden Mengen sowie der Zeitpunkte, an welchen die Einsätze erfolgt sind, bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres bekanntzugeben.
§ 4
Bekanntgabe der Fangergebnisse
(1) Die Patentinhaber haben die in einem Kalendermonat erzielten Fangergebnisse, aufgegliedert nach Fischarten, jeweils bis zum 10. des folgenden Monats der Behörde schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Inhaber der auf ein bestimmtes Kalenderjahr lautenden Erlaubnisse zur Ausübung der Sportfischerei haben die von ihnen im betreffenden Jahr erzielten Fangergebnisse, aufgegliedert nach Fischarten, bis zum 10. Jänner des folgenden Jahres dem Fischereiberechtigten, von welchem sie die Erlaubnis erhalten haben bzw., wenn der Fischereiberechtigte eine andere Person zur Erteilung der Sportfischereierlaub-nisse ermächtigt hat, dieser, bekanntzugeben. Die Gesamtzahlen der gemeldeten Fangergebnisse sind hierauf von den Fischereiberechtigten bzw. den von diesen zur Erteilung der Sportfischererlaubnisse ermächtigten Personen bis zum 31. Jänner schriftlich der Behörde bekanntzugeben.
(3) Die von den übrigen Sportfischern in einem Kalenderjahr erzielten Fangergebnisse sind von den Fi-schereiberechtigten bzw. den von diesen zur Erteilung der Sportfischereierlaubnisse ermächtigten Personen im Wege einer Schätzung auf der Grundlage
Fischereipolizeiliche Vorschriftenfür die Berufsfischerei
Fanggeräte und Fangarten, Allgemeines
§ 5
Zulässige Fanggeräte und Fangarten
(1) Die Berufsfischerei darf nur mit den in den §§ 8 bis 16 beschriebenen Fanggeräten und Fangarten ausgeübt werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, können diese Fanggeräte und Fangarten auch gleichzeitig ver- bzw. angewendet werden.
(2) Beim Fischfang dürfen nur Fanggeräte mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Bestimmungen dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung erlassener Bescheide entsprechen und deren artgemäße Verwendung im betreffenden Zeitpunkt und im Hinblick auf das verliehene Patent zulässig ist.
(3) Hinsichtlich der Begrenzung der auf Grund eines Patents zulässigen Fanggeräte gelten das Hoch-seepatent und das gleichzeitig mit diesem verliehene Haldenpatent zusammen als ein Patent.
§ 6
Ausnahmen
Für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen kann die Behörde auch die Ver- bzw. Anwendung anderer als der nach § 5 zulässigen Fanggeräte und Fangarten sowie Ausnahmen von den in den §§ 8 bis 16 festgelegten Bestimmungen über die einzelnen Fanggeräte und Fangarten bewilligen.
§ 7
Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
(1) Sämtliche Netze und Reusen sind vor ihrer ersten Verwendung dem staatlichen Fischereiaufseher zur Überprüfung vorzulegen, der sie, wenn sie den Vorschriften entsprechen, mit Plomben zu versehen hat. Ergibt eine spätere Überprüfung, daß ein Netz oder eine Reuse nicht oder nicht mehr den Vorschriften entspricht, so sind die Plomben zu entfernen.
(2) Die an Netzen oder Reusen angebrachten Bojen sind mit dem Namen des Patentinhabers zu versehen, die Bauchen mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Patentinhabers.
(3) Die Maschenweite eines Netzes ist zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn Maschenreihen längs der Diagonale der Maschenvierecke zusammengefaßt und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. Hierauf ist von einem Knoten oberhalb des Gewichts aus die Distanz bis zum zehnten senkrecht dar-überliegenden Knoten zu messen und der so ermittelte Wert durch zehn zu teilen. Das Netz muß unmittelbar vor der Messung mindestens zwölf Stunden im Wasser gewesen sein.
Bestimmungen über die einzelnen Fanggeräteund Fangarten
§ 8
Schwebnetze, Allgemeines
(1) Es dürfen nur Schwebnetze verwendet werden, die
(2) Schwebnetze können verwendet werden
(3) Die Schwebnetzfischerei kann entweder mit freitreibenden (§ 9) oder mit verankerten Schweb-netzen (§ 10) ausgeübt werden.
(4) Auf Grund eines Patents dürfen höchstens sechs hohe Netze verwendet werden. Anstelle von hohen Netzen dürfen niedere Netze verwendet werden, wobei einem hohen Netz drei niedere Netze entsprechen.
(5) Für die Schwebnetzfischerei gelten vom 11. Jänner bis 1. April der Sonntag, vom 1. April bis 15. Oktober der Samstag, Sonntag und Montag als Seefeiertage. An Seefeiertagen dürfen keine Netze gehoben werden.
(6) Bei der Sehwebnetzfischerei dürfen den Netzen nur einmal täglich Fische entnommen werden.
§ 9
Freitreibende Schwebnetze
(1) Freitreibende Schwebnetze dürfen vom 31. März, 12 Uhr, bis 15. Oktober, 12 Uhr, und zum Laichfischfang auf Blaufelchen verwendet werden.
(2) Vom 1. Juni bis 30. September dürfen die Netze frühestens um 16 Uhr gesetzt werden. In dieser Zeit dürfen sie nur während einer Nacht, in der übrigen Zeit während zwei Nächten gesetzt bleiben.
(3) Vom 1. Juli, 12 Uhr, bis 15. September, 12 Uhr, muß die Schnurlänge mindestens 5 m betragen.
§ 10
Verankerte Schwebnetze
(1) Verankerte Schwebnetze dürfen nur vom 10. Jänner, 12 Uhr, bis 31. März, 12 Uhr, verwendet werden.
(2) Es dürfen nicht mehr als zwei Sätze gleichzeitig gesetzt werden.
(3) Zwischen parallel gesetzten Netzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
§ 11
Bodennetze
(1) Es dürfen nur Bodennetze verwendet werden, die
(2) Abweichend von Abs. 1 können zur Durchführung gezielter Brachsenfänge Bodennetze verwendet werden, die
(3) Auf Grund eines Patents dürfen höchstens 20 Bodennetze verwendet werden.
(4) Vom 1. Mai bis 30. September müssen an Samstagen die im Bereich der Halde gesetzten Bodennetze bis spätestens 11 Uhr gehoben sein; sie dürfen am Sonntag erst ab 16 Uhr gesetzt werden.
§ 12
Spannsatz
(1) Für den Spannsatz (Ankersatz) dürfen nur Netze mit einer Maschenweite von mindestens 38 mm und einer Höhe von höchstens 2 m verwendet werden. Der Spannsatz darf eine Länge von 500 m nicht übersteigen.
(2) Auf Grund eines Patents darf nur ein Spannsatz verwendet werden. Die Inhaber eines Hochseepatents dürfen den Spannsatz jedoch vom 1. Juni, 12 Uhr, bis 31. August, 12 Uhr, und vom 15. Oktober, 12 Uhr, bis 10. Jänner, 12 Uhr, ausgenommen für den Laichfischfang auf Gangfische, nicht verwenden sowie in der übrigen Zeit nicht am selben Tag den Spannsatz und freitreibende Schwebnetze benützen.
(3) Der Spannsatz darf nur bei der Haldenfischerei verwendet werden.
(4) Für die Fischerei mit dem Spannsatz gilt § 8 Abs. 5 sinngemäß.
§ 13
Forellensatz
(1) Zum Fischfang auf Forellen ist der Forellensatz zu verwenden.
(2) Für den Forellensatz dürfen nur Netze mit einer Maschenweite von mindestens 50 mm und einer Höhe bis zu 5 m verwendet werden. Der Forellensatz darf eine Länge von 600 m nicht übersteigen.
(3) Auf Grund eines Patents darf nur ein Forellensatz verwendet werden.
§ 14
Trappnetze
(1) Die Trappnetze dürfen höchstens zwei Meter hoch sein.
(2) Auf Grund eines Patents dürfen höchstens zwei Trappnetze verwendet werden.
(3) Die Trappnetze müssen mindestens jeden zweiten Tag auf Fänge überprüft werden.
§ 15
Reusen
(1) Auf Grund eines Patents können wahlweise bis zu 20 Plastikreusen (ohne Leitgarn) oder Garnsäcke (mit Leitgarn) und zusätzlich bis zu sechs Garnreusen (mit Leitgarn) verwendet werden.
(2) Plastikreusen und Garnsäcke dürfen einen Durchmesser von höchstens 50 cm aufweisen; die lichte Weite der Garnsäcke muß mindestens 14 mm betragen.
§ 16
Legschnüre
Für die Berufsfischerei dürfen Legschnüre in unbegrenzter Anzahl und mit beliebig vielen Angeln verwendet werden.
Besondere Bestimmungen für den Laichfischfang
§ 17
Bewilligung und Ausübung des Laichfischfanges
(l) Der Bescheid über die Bewilligung des Laichfischfanges (§ 1 Abs. 4) hat zu bezeichnen
(2) Die Inhaber von Bewilligungen für den Laichfischfang sind zur sachgemäßen Durchführung der künstlichen Befruchtung der Fischeier verpflichtet. Beim Laichfischfang auf Blaufelchen muß sich für die künstliche Befruchtung eine geeignete Hilfskraft auf dem Boot befinden.
(3) Wer den Laichfischfang auf Blaufelchen ausübt, darf während der für diesen Fischfang festgesetzten Zeit keine Bodennetze verwenden, ausgenommen für den Laichfischfang auf Gangfische.
(4) Der Laichfischfang auf Blaufelchen und auf Gangfische darf nicht am selben Tag ausgeübt werden.
(5) Für die Verwendung von freitreibenden Schwebnetzen (§§ 8 und 9) für den Laichfischfang auf Blaufelchen gelten folgende besondere Bestimmungen:
(6) Bodennetze (§ 11), die zum Laichfischfang auf Gangfische verwendet werden, müssen eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen.
§ 18
Örtliche Fangbeschränkung während des Laichfischfanges aufGangfische
Während der Zeit des Laichfischfanges auf Gangfische darf in den Hauptfanggebieten der Gangfische, das ist das Gebiet der Fischereireviere der Gemeinden Fußach, Höchst und Gaißau, kein anderer Fischfang ausgeübt werden.
Fischereipolizeiliche Vorschriftenfür die Sportfischerei
§ 19
Zulässige Fanggeräte und Fangarten
(1) Die Sportfischerei darf nur
(2) Auf Grund einer Erlaubnis zur Ausübung der Sportfischerei dürfen höchstens zwei Fanggeräte mit höchstens je vier Angeln verwendet werden. Darunter darf sich nur ein zusammengesetzter Angelhaken befinden.
(3) Beim Fischfang dürfen nur die nach Abs. 1 zulässigen Fanggeräte mitgeführt werden.
§ 20
Ausübung der Sportfischerei
(1) In der Zeit zwischen 23 Uhr und einer Stunde vor Sonnenaufgang darf nicht gefischt werden.
(2) Während des Fischfangs dürfen die Fanggeräte nicht verlassen werden.
(3) Das Fischen mit der Wurfrolle ist so auszuüben, daß andere Personen in ihrer Gesundheit oder körperlichen Sicherheit nicht gefährdet werden.
(4) Fischeier sowie Fische, die den im § 1 aufgezählten Arten angehören, dürfen nicht als Köder verwendet werden.
(5) Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder in einem geeigneten Wasserbehälter aufzubewahren.
Organisations- und Schlußbestimmungen
§ 21
Behörde
Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1r Jänner 1977 in Kraft.
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