Das Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 37/ 1967, wird wie folgt geändert:
Dem § 3 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen:
"(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß
unter den im Abs. 3 sonst bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen auch bei anderen als den im Abs. 3 lit. a genannten Tier-seuchen gewährt werden können.
(5) Die Wirksamkeit von Verordnungen nach Abs. 4 erstreckt
sich auch auf Vermögenseinbußen, die längstens sechs Monate vor dem Inkrafttreten der Verordnung durch den betreffenden Seuchenzug verursacht wurden. Verordnungen nach Abs. 4 sind außer Kraft zu setzen, sobald der Seuchenzug erloschen ist."
Im § 9 Abs. 1 ist nach der Bezeichnung "2 lit. a und b" die Bezeichnung "3 Abs. 4" einzufügen.