LGBL_VO_19761230_61•Rehabilitationsverordnung
LGBL_VO_19761230_61RehabilitationsverordnungGazette30.12.1976
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}Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, wird verordnet:
Voraussetzung der Hilfe
§ 1
(1) Hilfe zur gänzlichen oder teilweisen Eingliederung in das Erwerbsleben (Eingliederungshilfe) ist bei Zutreffen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2 lit. a bis c des Behindertengesetzes) zu gewähren, wenn die Kosten der Eingliederung die anrechenbaren Einkünfte des Behinderten abzüglich der Kosten für Sonderausgaben nach Abs. 3 übersteigen oder wenn der Behinderte aus anderen als wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, die erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen zu treffen.
(2) Als unrechenbare Einkünfte des Behinderten im Sinne des Abs. 1 gilt der nach § 4 Abs. 1 des Behindertengesetzes auf das Pflegegeld anrechenbare Betrag, wobei jedoch dem Behinderten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Angehörigen jedenfalls Einkünfte im Ausmaß des zweifachen Sozialhilferichtsatzes (§ 4 der Sozialhilfeverordnung) zuzüglich Sonderausgaben nach Abs. 3 außer Ansatz zu lassen sind. Unterhaltsforderungen des Behinderten sind nur gegenüber dem Ehegatten und gegenüber Eltern, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Behinderten leben, zu berücksichtigen.
(3) Sonderausgaben im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die über den Lebensunterhalt des Behinderten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen hinausgehenden notwendigen Ausgaben, insbesondere der notwendige Aufwand für Miete, Wohnraumbeschaffung, Beschaffung von Wohnungseinrichtung und Bekleidung sowie für Pflege.
(4) Bei Behinderten, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte im Sinne Abs. 1 nur die Einkünfte des Behinderten selbst zu berücksichtigen.
(5) Bei Behinderten, für die Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung gewährt wird, sind die anrechenbaren Einkünfte höchstens mit jenem Betrag anzunehmen, der für eine gleichartige Erziehung und Schulbildung für Nichtbehinderte aufgewendet werden müßte. Bei internats-mäßiger Unterbringung sind die unrechenbaren Einkünfte nicht höher als im Ausmaß der für den Lebensunterhalt ersparten häuslichen Aufwendungen anzunehmen.
(6) Die im Zusammenhang mit der Rehabilitation entstehenden Reise- und Beförderungskosten sowie Aufwendungen für soziale und medizinische Beratungs- und Betreuungsdienste und Beschäftigungstherapie sind zu übernehmen, soweit sie nicht durch Leistungen des Bundes oder der Sozialversicherung gedeckt sind.
(7) Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege oder ein Dritter zur Ergänzung der Behindertenhilfe gewährt, ohne eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zu haben, sind als Eigenleistung des Behinderten bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen anzusehen. Dasselbe gilt für Leistungen pflegerischer Art, die von unterhaltspflichtigen Angehörigen über das allgemein übliche Ausmaß hinaus erbracht werden.
(8) Bei der Gewährung der Eingliederungshilfe ist Vermögen des Behinderten nur zu berücksichtigen, wenn es die wirtschaftliche Lage des Behinderten so günstig beeinflußt, daß Eingliederungshilfe ungerechtfertigt wäre. Bei Maßnahmen gemäß Abs. 5 oder 6 ist Vermögen jedenfalls nicht zu berücksichtigen.
§ 2
(1) Leistungen, die der Behinderte für die Eingliederung von dritter Seite erhält, sind auf die Eingliederungshilfe anzurechnen, ausgenommen Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz.
(2) Hilfe zur beruflichen Ertüchtigung (§ 5) ist nicht zu gewähren, wenn der männliche Behinderte das 65. und der weibliche Behinderte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Art der Hilfe
§ 3
Die Eingliederungshilfe ist als Sach- oder Geldleistung oder als persönliche Hilfe zu gewähren. Im Einzelfall ist jene Eingliederungsmaßnahme zu treffen, die bei möglichst geringem Aufwand und bei möglichst geringer Einflußnahme in die Lebensverhältnisse des Behinderten den bestmöglichen Erfolg erwarten läßt.
§ 4
Als Leistung zur medizinischen Wiederherstellung sind insbesondere zu gewähren:
§ 5
Als Leistungen zur beruflichen Ertüchtigung sind insbesondere zu gewähren:
§ 6
(1) Zur sozialen Einordnung und Anpassung sind insbesondere zu gewähren:
(2) Als geschützter Arbeitsplatz gilt ein Arbeitsplatz, auf dem einem Behinderten, der wegen seines Gebrechens auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, ein durch die verminderte Arbeitsleistung bedingter Verdienstausgleich und die notwendige persönliche Betreuung gesichert ist. Als geschützte Werkstätte gilt ein Betrieb, in dem sich überwiegend geschützte Arbeitsplätze befinden.
Ausmaß der Hilfe
§ 7
Das Land hat Kosten der Eingliederung insoweit zu tragen als diese nicht durch unrechenbare Einkünfte im Sinne des § 1 gedeckt sind.
§ 8
(1) Die wirtschaftliche Beihilfe ist in der Höhe jenes Betrages zu gewähren, um den der zweifache Betrag des für die Bemessung des Lebensunterhaltes in der Sozialhilfe festgesetzten Richtsatzes das Einkommen des Behinderten, seines Ehegatten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern und Kinder übersteigt.
(2) Wird der Behinderte auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte untergebracht, so ist dem Behinderten oder dem Arbeitgeber ein Ausgleich bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem kollektivvertraglichen (betriebsüblichen) Entgelt und dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung des Behinderten zu gewähren.
§ 9
Die wirtschaftliche Beihilfe ist neu zu bemessen, sobald sich der in Betracht kommende Richtsatz (§ 1 Abs. 2) um mindestens 10 v. H. monatlich ändert. Sie ist im geänderten Ausmaß ab dem Monatsersten zu leisten, der auf die für die Neubemessung maßgebende Linderung folgt.
§ 10
(1) Die wirtschaftliche Beihilfe ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung weggefallen sind.
(2) Die wirtschaftliche Beihilfe ist ferner einzustellen, so lange sich der Behinderte trotz einer unter Androhung der Einstellung der Beihilfe zu seinen Handen zugestellten Ladung ohne wichtigen Grund weigert, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.
§ 11
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rehabilitationsverordnung, LGBl. Nr. 3/1965, außer Kraft.