Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Bundes Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, das Aufsichtsrecht über die ihrem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden (Gemeindeverbände) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung im Namen des Landeshauptmannes auszuüben.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind ausgenommen
(3) Unbeschadet der Ermächtigung nach Abs. 1 steht dem Landeshauptmann auch unmittelbar die Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 4 des Bundes Gemeindeaufsichtsgesetzes zu.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.