Auf Grund des § 120 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:
Im § 9 Abs. 5 der Verordnung über die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe an Landesangestellte. LGBl. Nr. 46/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 35/1976, hat es statt