Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes "Casanova Frankenstein, Verleiher: Constantin, der geeignet ist. eine verrohende und entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, ist in Vorarlberg verboten.