LGBL_VO_19770616_18•Grundverkehrsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19770616_18Grundverkehrsgesetz, NeukundmachungGazette16.06.1977
Art. I
Auf Grund des Art. 25 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, wird in der Anlage das Grundverkehrsgesetz neu kundgemacht.
Art. II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1973, berücksichtigt, welche sich
(2) Es wird ferner eine überholte Ausdrucksweise durch die entsprechende neue Bezeichnung ersetzt.
Gesetzüber den Verkehr mit Grundstücken
(Grundverkehrsgesetz – GVG.)
I. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen
(2) Ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a ist, ist nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen.
(3) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten
§ 2
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht
(2) Der § 5 Abs. 2 findet keine Anwendung, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Hiedurch dürfen jedoch Ausländer nicht besser gestellt werden als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat.
II. HAUPTSTÜCK
Übertragung und Einräumung von Rechten
§ 3
(1) Nur mit Genehmigung der Behörde können a) das Eigentum an Grundstücken erworben,
(2) Für Gebiete, in denen Bodenknappheit herrscht, kann durch Verordnung der Landesregierung verfügt werden, daß die Verpachtung aller Grundstücke über 20 a der Genehmigung bedarf.
(3) Wird ein Grundstück oder ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB. im Wege der Versteigerung veräußert, so bedarf das Meistbot der Genehmigung. Eine Person, deren Meistbot nicht genehmigt wurde, darf im Falle einer neuen Versteigerung desselben Grundstückes oder Bauwerkes im Sinne des § 435 ABGB. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zum Bieten zugelassen werden. Dies gilt sinngemäß für die Annahme eines Überbotes (§ 195 Exekutionsordnung) und die Genehmigung eines Antrages auf Übernahme (§ 200 Z. 1 Exekutionsordnung).
§ 4
Der Genehmigung bedürfen nicht
§ 5
(1) Ein Rechtserwerb gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ist nur zu genehmigen, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, soweit ein solches nicht in Frage kommt, der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht, der Rechtserwerb an ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken überdies nur dann, wenn er dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse oder dem Interesse der Forstwirtschaft im besonderen nicht widerspricht.
(2) Ein Rechtserwerb gemäß § 1 Abs. 1 lit. b ist nur zu genehmigen, wenn
§ 6
Die Genehmigung ist daher insbesondere zu versagen, wenn
§ 7
(1) Ein Rechtserwerb gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ist zu genehmigen, wenn er zum Zwecke des Wohnbaues, zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen erfolgt und nicht das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes offenbar das Interesse an der neuen Verwendung überwiegt.
(2) Ein Rechtserwerb gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ist zu genehmigen, wenn das Grundstück ein Flächenausmaß von weniger als 10 a besitzt und glaubhaft gemacht wird, daß es zu Bauzwecken für Eigenbedarf oder zur Selbstbewirtschaftung benötigt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen für einen Grunderwerb nach den §§ 5 und 6 nicht gegeben, so ist der Erwerb von Grundstücken für gewerbliche und industrielle Erfordernisse dann zu genehmigen, wenn der Erwerber zugleich Grundstücke, die sich in seinem Besitz befinden, an Landwirte veräußert. Die abgegebene Fläche soll hiebei den Ertragswert des neu zu erwerbenden Grundes haben.
(4) Ein Rechtserwerb im Exekutionsverfahren ist zu genehmigen, wenn er zur Deckung eigener Forderungen von einem Kreditinstitut erfolgt, das in seinen Satzungen die Verpflichtung enthält, im Zuge von Exekutionsverfahren erworbene Liegenschaften wieder zu veräußern, sobald dies ohne Nachteil für das Institut geschehen kann.
§ 8
Wenn es die Sicherung der in den §§ 5 bis 7 genannten Grundsätze erfordert, ist die Genehmigung unter entsprechenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, z. B. unter der Auflage der Selbstbewirtschaftung oder der ganzjährigen Bewirtschaftung.
III. HAUPTSTÜCK
Verfügungen über Anteile anagrargemeinschaftlichen Grundstücken
§ 9
(1) Der Erwerb von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Alpen und Weiden ist insbesondere zu versagen, wenn der Erwerber nicht selbst Viehhalter ist. Die Bestimmungen des § 4 finden Anwendung.
(2) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden oder Alpen durch Verordnung den ortsansässigen Bauern, die nicht nach Abs. 1 vom Erwerb ausgeschlossen sind, auf Anteile an Gemeinschaftsalpen ihres Gemeindegebietes das Vorkaufsrecht einräumen.
§ 10
(1) Im Grundbuch noch als "ideelle Miteigentumsanteile" an agrargemeinschaftlichen Grundstücken eingetragene Mitgliedschaftsrechte dürfen weder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden noch im Zuge von Nachlaßverfahren unter ein ganzes Mitgliedschaftsrecht geteilt werden, bereits bestehende Bruchteile von Rechten dürfen nicht weiter unterteilt werden.
(2) Die selbständige Belastung der einzelnen „Miteigentumsanteile" an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist nicht mehr zulässig.
IV. HAUPTSTÜCK
Behörden und Verfahren
§ 11
(1) Für jede Katastralgemeinde besteht eine Grundverkehrs Ortskommission (im folgenden kurz Orts-kommission genannt). Die Landesregierung kann durch Verordnung in einer Ortsgemeinde, die mehrere Katastralgemeinden umfaßt, eine Ortskommission und in einer Katastralgemeinde, die mehrere Ortsgemeinden umfaßt, mehrere Ortskommissionen einrichten.
(2) Die Ortskommission besteht aus dem Bürgermeister und drei weiteren Mitgliedern, die in die Gemeindevertretung wählbar sein müssen. Den Vorsitz hat der Bürgermeister oder sein nach dem Gemeinde-gesetz berufener allgemeiner Vertreter zu führen. Die drei weiteren Mitglieder sind vom Bürgermeister auf Vorschlag der Gemeindevertretung zu bestellen. Zwei Mitglieder der Ortskommission müssen dem bäuerlichen Berufsstand angehören. Der Legalisator der betreffenden Gemeinde kann nicht Mitglied der Orts-kommission sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Kanzleigeschäfte der Ortskommission führt die Gemeinde, die auch den Sachaufwand der Orts-kommission trägt.
(4) Die Ortskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und der drei Beisitzer o-der ihrer Ersatzmänner. Die Ortskommission beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 12
(1) Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder ist dieselbe wie die der Gemeindevertretung der zuständigen Ortsgemeinde. Bei Auflösung der Gemeindevertretung führt die Ortskommission ihre Geschäfte bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder weiter.
(2) Das Amt eines Mitgliedes der Ortskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Kommissionsmitglieder werden vom Bürgermeister auf ihre Amtspflichten angelobt.
(3) Die Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Diese sind von der Gemeinde zu tragen. Die Entschädigung wird von der Landesregierung tarifmäßig festgesetzt.
§ 13
(1) Alle Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind beim Gemeindeamt einzubringen.
(2) Über Anträge auf Genehmigung eines Rechtserwerbes gemäß § 1 Abs. 1 lit. a hat die Ortskommission zu entscheiden, wenn der Erwerber in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, oder in einer angrenzenden Gemeinde selbst eine Landwirtschaft betreibt und nicht schon mehr als 20 ha land- oder forstwirtschaftlichen Grund besitzt, wobei Alpen und Vorsäße oder Maisäße nicht einzurechnen sind.
(3) Die Ortskommission hat zu jedem Antrag, der sich auf Grundstücke bezieht, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind oder gewidmet waren und land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, und über den sie nicht selbst zu entscheiden hat, eine Äußerung zu erstatten und den Antrag mit ihrer Äußerung an die Grundverkehrs Landeskommission, falls der Erwerber Ausländer ist, jedoch an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.
(4) Zu Anträgen auf Genehmigung eines Rechtserwerbers gemäß § 1 Abs. 1 lit. b hat der Gemeindevorstand eine Äußerung darüber zu erstatten, ob am Rechtserwerb ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht. Der Gemeindevorstand hat sodann den Antrag mit seiner Äußerung und gegebenenfalls mit der Äußerung der Ortskommission an die Grundverkehrs Landeskommission weiterzuleiten.
§ 14
(1) Über Anträge, die nicht gemäß §13 von der Ortskommission zu erledigen sind, und über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet die bei der Agrarbezirksbehörde errichtete Grundverkehrs Landeskommission (im folgenden kurz Landeskommission genannt).
(2) Die Landeskommission besteht aus dem Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde als Vorsitzendem und sechs Beisitzern. Die Beisitzer sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen, drei davon nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, je einer nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Vorarlberger Gemeindeverbandes. Die Mitglieder der Landeskommission müssen in den Landtag wählbar sein. Als Vertreter des Vorsitzenden hat die Landesregierung einen Landesbeamten des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. jedem Beisitzer ist ein Ersatzmann zu bestimmen, der in gleicher Weise wie der Beisitzer zu bestellen ist und in den Landtag wählbar sein muß.
(3) Bei Entscheidungen über Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 1 lit. b gehören der Landeskommission je ein weiterer nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellender Beisitzer an.
(4) Bei Entscheidungen über Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ist die Landeskommission beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und fünf Beisitzer anwesend sind, bei Entscheidungen über Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 1 lit. b. wenn mindestens der Vorsitzende und sieben Beisitzer anwesend sind.
(5) Von der Landeskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Landeskommission sind nicht öffentlich.
(6) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrags hat der Vorsitzende die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Mitglieder können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied der Landeskommission darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge, der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt.
(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Landeskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu fertigen. Das für die Fortführung und den Abschluß des Verfahrens maßgebliche Ergebnis der Beratung und Abstimmung ist vom Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(8) Die Bescheide der Landeskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden zu fertigen.
(9) Das Amt eines Beisitzers der Landeskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtstätigkeit und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Beisitzer der Landeskommission sind vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten anzugeloben.
(10) Den Mitgliedern der Landeskommission gebührt – soweit es nicht Landesbedienstete sind – der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
§ 15
(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Landeskommission entscheidet in oberster Instanz der Grundverkehrssenat. Seine Bescheide sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.
(2) Der Grundverkehrssenat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und sieben Beisitzern. Die Mitglieder Gas Grundverkehrssenates sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Als Vorsitzender ist eine mit den volkswirtschaftlich und staatspolitisch bedeutsamen Verhältnissen und Entwicklungen im Lande vertraute Person, als Berichterstatter ein Landesbeamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Zwei Beisitzer sind nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch, je ein Beisitzer ist nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Vorarlberger Gemeindeverbandes zu bestellen. Als weiterer Beisitzer ist ein Fachmann auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bestellen. Die Mitglieder des Grundverkehrssenates müssen in den Landtag wählbar sein. Oberste Organe der Vollziehung dürfen dem Grundverkehrssenat nicht angehören. Die Mitglieder des Grundverkehrssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisung gebunden. Jedem Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestimmen, der in gleicher Weise wie das Mitglied zu bestellen ist und dieselben Voraussetzungen erfüllen muß.
(3) Der Grundverkehrssenat ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende, der Berichterstatter und sechs Beisitzer anwesend sind.
(4) Vom Grundverkehrssenat durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen des Grundverkehrssenates sind nicht öffentlich.
(5) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Berichterstatters zu beginnen. Nach einer anfälligen Erörterung des Vortrages hat der Berichterstatter die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Mitglieder können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied des Grundverkehrssenates darf sich der Stimme enthalten. Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die Beisitzer haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt.
(6) Der § 14 Abs. 7 bis 10 gilt für den Grundverkehrssenat sinngemäß.
§ 16
(1) Wenn einem Antrag stattgegeben wird, ist von der Behörde auf der zur Verbücherung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung anzubringen.
(2) Die Behörde hat bei Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes des Rechtsgeschäftes schon vor dessen Abschluß auf Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und 3 zu entscheiden, wenn der Antrag von allen Vertragsteilen unterfertigt ist.
(3) Eine auf Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und 3 erteilte Genehmigung tritt außer Kraft, wenn die Vertrags-urkunde nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides zur Beisetzung des Genehmigungsvermerkes vorgelegt wird.
(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen daß ein Grundstück nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. a fällt.
(5) Der Vorsitzende der Grundverkehrs Landeskommission ist berechtigt zu bescheinigen, daß ein Grundstück nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. I lit. a fällt. Diese Bescheinigung bedarf der Schriftform.
(6) Die der Gemeindevertretung nach den §§ 2 lit. b und 11 Abs. 2 und dem Gemeindevorstand nach § 13 Abs. 4 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(7) Ist durch eine Verordnung im Sinne des § 9 Abs. 2 das Vorkaufsrecht eingeräumt, so hat die Orts-kommission, wenn der Erwerber nicht zum Kreis der Berechtigten gehört, den Vertrag durch 30 Tage an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Innerhalb dieser Zeit kann das Vorkaufsrecht bei der Orts-kommission geltend gemacht werden. Unter mehreren Berechtigten hat den Vorrang, wer noch keine Weideanteile besitzt, unter gleichen Voraussetzungen entscheidet das Los.
(8) Eine in anderen landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Genehmigung, die das Verfügungsrecht über ein Grundstück zum Gegenstand hat, darf bei sonstiger Nichtigkeit erst erteilt werden, wenn die für den Erwerb nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung vorliegt.
V. HAUPTSTÜCK
Straf-, Sanktions- undÜbergangsbestimmungen
§ 17
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
§ 18
(1) Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Hat der Erwerber schon vorher die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, so gilt er hinsichtlich seiner Aufwendungen als unredlicher Besitzer. Wird eine Eintragung im Grundbuch oder die gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde ohne die in diesem Gesetz vorgeschriebene Genehmigung bewilligt, so hat das Grundbuchsgericht auf Grund der Mitteilung eines Bescheides, in dem dieser Mangel rechtskräftig festgestellt ist, oder auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung die Eintragung von Amts wegen zu löschen bzw. den übermittelten Bescheid von Amts wegen in die Sammlung der hinterlegten Urkunden einzureihen.
(2) Die Löschung bzw. Einreihung gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn seit der Eintragung bzw. Hinterlegung drei Jahre verstrichen sind.
§ 19
Wurde eine Genehmigung unter einer Auflage nach § 8 erteilt und ist der zur Erfüllung der Auflage Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nur teilweise nachgekommen, so hat die nach diesem Gesetz zur Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft die Vollstreckung der Auflage zu beantragen.
§ 20
Rechtsgeschäfte, über die vor dem 20. Juni 1954 nicht im Sinne des Grundverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 251/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 123/1946, rechtskräftig entschieden ist, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, auch wenn sie vor dessen Wirksamkeit abgeschlossen wurden.
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