LGBL_VO_19770630_19•Jugendgesetz
LGBL_VO_19770630_19JugendgesetzGazette30.06.1977
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}Regierungsvorlage 42/1976
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzungen
Die Jugend ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer seelischen, geistigen, sittlichen, religiösen, sozialen und körperlichen Entwicklung zu fördern und vor Gefahren zu schützen, die geeignet sind, diese Entwicklung zu beeinträchtigen. Die Förderung und der Schutz der Jugend nach diesem Gesetz haben den jungen Menschen in seiner Entwicklung zu eigenverantwortlichem Verhalten zu unterstützen und die Erziehungsaufgaben der Familie, der Schule und des Berufes zu ergänzen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die Jugendförderung nach dem II. Hauptstück dieses Gesetzes bezieht sich auf Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, der Jugendschutz nach dem III. Hauptstück auf Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
(2) Durch dieses Gesetz werden andere landesgesetzliche Bestimmungen nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
II. Hauptstück
Jugendförderung
§ 3
Allgemeines
(1) Das Land als Träger von Privatrechten hat die Jugend—neben der freiwilligen Förderung durch die Gemeinden—im Sinne des § 1 zu fördern. Die Jugendförderung hat vorwiegend durch die Unterstützung der im Abs. 2 lit. b bis d angeführten Organisationen und Einrichtungen zu erfolgen. Eine Förderung ist nur zu gewähren, wenn der Bewerber eine ihm zumutbare Eigenleistung erbringt.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Abs. 1 können gefördert werden
§ 4
Gegenstand der Förderung
Die Förderung nach § 3 hat sich insbesondere zu erstrecken auf
§ 5
Arten der Förderung
Die Förderung nach § 3 hat insbesondere zu erfolgen durch
§ 6
Richtlinien
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Durchführung von Förderungen zu erlassen, in denen insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über
(2) In den Richtlinien ist vorzusehen, daß bei der Zuteilung von Förderungsmitteln an Jugendorganisationen, sofern sich die Förderung nicht auf bestimmte Vorhaben oder Tätigkeiten bezieht, auf deren Mitgliederzahl und nachzuweisenden Aktivitäten Bedacht zu nehmen ist.
§ 7
Jugendberatungsstellen
(1) Das Land hat dafür zu sorgen, daß in jedem Verwaltungsbezirk eine Jugendberatungsstelle zur Verfügung steht.
(2) Jugendberatungsstellen sind Einrichtungen, welche im Sinne des § 1 die Jugend oder auch die Erziehungsberechtigten über die mit dem Heranwachsen verbundenen Probleme aufklären und bei deren Bewältigung unterstützen.
§ 8
Jugendzentren
(1) Jugendzentren im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, der Jugend Gelegenheit und Anleitung für eine sinnvolle, den verschiedenen Neigungen entsprechende Freizeitgestaltung zu bieten. Sie müssen der Jugend allgemein zugänglich sein und von einem ausschließlich zu diesem Zweck gegründeten Rechtsträger betrieben werden, in dem möglichst auch die organisierte und nicht organisierte Jugend vertreten ist.
(2) Jugendzentren sind nur zu fördern, wenn
§ 9
Jugendbeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Jugendbeirat, der die Landesregierung zu beraten hat
(2) Dem Jugendbeirat gehören an:
(3) Für jedes nach Abs. 2 lit. a und b zu entsendende Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
(4) Jugendorganisationen sind zur Entsendung von Mitgliedern nach Abs. 2 lit. a berechtigt, wenn sie
(5) Die nach Abs. 4 in Betracht kommenden Jugendorganisationen können, je nach ihrer Mitgliederzahl, mindestens ein Mitglied, höchstens jedoch sechs Mitglieder in den Jugendbeirat entsenden. Näheres bestimmt die nach Abs. 10 zu erlassende Geschäftsordnung für den Jugendbeirat.
(6) Der Jugendbeirat hat aus dem Kreis der nach Abs. 2 lit. a und b entsandten Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren zu wählen.
(7) Das mit den Angelegenheiten der Jugendförderung betraute Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Jugendbeirates teilzunehmen.
(8) Das mit den Angelegenheiten der Jugendförderung betraute Mitglied der Landesregierung und der Berichterstatter haben beratende Stimme.
(9) Der Vorsitzende hat den Jugendbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.
(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung
III. Hauptstück
Jugendschutz
Allgemeines
§ 10
Altersstufen
(l) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Kinder Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Jugendliche Personen, die das 14r, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Jugendliche, die verheiratet sind oder waren, sowie jugendliche Präsenzdiener sind Personen gleichzuhalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wer unter Berufung auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe oder auf eine Ausnahme nach Abs. 2 behauptet, daß die Bestimmungen dieses Hauptstückes auf ihn nicht anzuwenden sind, hat dies, wenn begründete Zweifel bestehen, nachzuweisen.
§ 11
Aufsichtspersonen
(1) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder oder Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen einhalten.
(2) Aufsichtspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 12
Unternehmer und Veranstalter
(1) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach diesem Gesetz gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen. Sie haben dafür zu sorgen, daß die betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen in ihrem Betrieb oder bei Veranstaltungen eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Inhalt und Form des von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweises zu bestimmen.
Beschränkungen bei Veranstaltungen
§ 13
Filmvorführungen
(1) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Filmvorführungen nur besuchen, wenn der Film vom Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen ist und sie nicht auf Grund einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 vom Besuch ausgeschlossen sind.
(2) Wenn zu befürchten ist, daß die öffentliche Vorführung eines Filmes einen schädlichen Einfluß auf die seelische, geistige, sittliche, religiöse, soziale oder körperliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausübt, kann die Landesregierung Kinder und Jugendliche aller oder bestimmter Altersstufen durch Verordnung vom Besuch ausschließen.
(3) Der Veranstalter hat öffentliche Filmvorführungen, zu denen er Kinder oder Jugendliche aller oder bestimmter Altersstufen zulassen will, unter Angabe der betreffenden Altersstufen spätestens 48 Stunden vor dem Beginn der Filmaufführung der Landesregierung anzuzeigen und den Film vorzulegen. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn über den vorzuführenden Film bereits eine Verordnung nach Abs. 2 ergangen ist. Die Landesregierung kann von der Vorlage des Filmes absehen, wenn ihr eine verläßliche Beurteilung im Sinne des Abs. 2 auf andere Weise ohne weiteres möglich ist.
(4) Verordnungen nach Abs. 2 sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit Ablauf des Tages, an dem sie kundgemacht wurden, in Kraft. Erforderlichenfalls kann eine solche Verordnung durch Bekanntgabe im Rundfunk, durch Einschaltung in periodischen Druckschriften oder durch Anschlag am Ort, an dem die Filmvorführung stattfindet, kundgemacht werden; in solchen Fällen ist in der Verordnung der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausdrücklich zu bestimmen und die Verordnung unverzüglich auch im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Der Veranstalter hat für Anschläge der erwähnten Art einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen.
(5) Unter der Voraussetzung, daß die Filme für die betreffende Altersstufe zugelassen sind, dürfen öffentliche Filmvorführungen besuchen:
(6) Werbevorspanne und Beiprogramme dürfen zusammen mit Filmen, zu denen Kinder oder Jugendliche zugelassen sind, nicht vorgeführt werden, wenn sie offensichtlich geeignet sind, bei Kindern oder Jugendlichen der in Betracht kommenden Altersstufen einen schädlichen Einfluß auf die seelische, geistige, sittliche, religiöse, soziale oder körperliche Entwicklung auszuüben.
§ 14
Theatervorstellungen
(1) Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen nur öffentliche Theatervorstellungen besuchen, die für ihre Altersstufe bestimmt sind.
(2) Wenn zu befürchten ist, daß eine öffentliche Theatervorstellung einen schädlichen Einfluß auf die seelische, geistige, sittliche, religiöse oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausübt, kann die Landesregierung Kinder und Jugendliche aller oder bestimmter Altersstufen durch Verordnung vom Besuch ausschließen. Der Landesregierung ist auf Verlangen der Zeitpunkt der Generalprobe mitzuteilen und ihren Organen Zutritt zur Generalprobe zu gewähren. Für die Kundmachung und das Inkrafttreten solcher Verordnungen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 gelten für den Besuch öffentlicher Theatervorstellungen sinngemäß.
§ 15
Tanzunterhaltungen
(1) Kinder dürfen öffentliche Tanzunterhaltungen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen, und zwar Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bis 20 Uhr und Kinder nach dem vollendeten 10. Lebensjahr bis 23 Uhr Das Tanzen ist Kindern bei öffentlichen Tanzunterhaltungen verboten, soweit es sich nicht um eine nach Abs. 4 ausgenommene Veranstaltung handelt.
(2) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Tanzunterhaltungen bis 20 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24 Uhr teilnehmen.
(3) Jugendliche nach dem vollendeten 16r Lebensjahr dürfen an öffentlichen Tanzunterhaltungen bis 24 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 2 Uhr teilnehmen.
(4) Bei Kindertanzfesten, Schülerbällen, Tanzveranstaltungen von Jugendorganisationen und bei Vereinsveranstaltungen ist Kindern der Besuch und das Tanzen bis 20 Uhr sowie Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 24 Uhr auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt.
(5) Die Teilnahme an einem öffentlichen Tanzunterricht, mit Ausnahme von Kunsttanzunterricht, ist Kindern untersagt. Für Jugendliche gelten die in den Abs. 2 und 3 festgelegten zeitlichen Beschränkungen sinngemäß.
§ 16
Sonstige Veranstaltungen
(1) Der Besuch von öffentlichen Varieté-, Kabarett- und ähnlichen Veranstaltungen sowie von öffentlichen Berufsbox- und Berufsringkämpfen ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr untersagt.
(2) Andere als in den §§ 13 bis 15 genannte öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht nach Abs. 1 untersagt sind, dürfen
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für nicht öffentliche gesellige Betriebsveranstaltungen, nicht jedoch für Veranstaltungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, soweit diese Veranstaltungen der Religionsausübung dienen.
§ 17
Ausnahmen
Die Landesregierung kann für örtlich und zeitlich bestimmte Veranstaltungen durch Verordnung Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 13 bis 16 gestatten, wenn dies der Fortbildung oder einer wertvollen Gemeinschaftspflege dient. Für die Kundmachung und das Inkrafttreten solcher Verordnungen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 sinngemäß.
Sonstige Beschränkungen
§ 18
Aufenthalt in Gaststätten und Übernachten
(1) Kinder dürfen sich in Gaststätten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson aufhalten, und zwar Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bis 20 Uhr und Kinder nach dem vollendeten 10. Lebensjahr bis 23 Uhr.
(2) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen sich in Gaststätten bis 20 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24 Uhr aufhalten.
(3) Jugendliche nach dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen sich in Gaststätten bis 24 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 2 Uhr aufhalten.
(4) Die Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Aufenthalt in Gaststätten für den Zeitraum, der zur Einnahme von Mahlzeiten oder zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten unerläßlich ist, sowie für Familienfeiern.
(5) Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Nachtlokalen verboten. Den Aufenthalt in anderen Gaststätten und Beherbergungsbetrieben kann die Landesregierung Kindern und Jugendlichen durch Verordnung verbieten, wenn der Aufenthalt auf Grund der Art, der Lage oder des voraussichtlichen Besucher-kreises eines Betriebes eine besondere Gefahr für sie bildet.
(6) Verordnungen nach Abs. 5 sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und überdies den betroffenen Betriebsinhabern gesondert zur Kenntnis zu bringen. Für das Inkrafttreten solcher Verordnungen gilt der § 13 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß. (7) Für den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen in Gaststätten, die nicht unter den Abs. 5 fallen, gelten die Bestimmungen des 2r Abschnittes.
(8) Das Übernachten außer Haus ist Kindern und Jugendlichen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nicht gestattet.
(9) Das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen ist Kindern nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, Kindern nach dem vollendeten 10. Lebensjahr auch mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten gestattet.
§ 19
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
(1) An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder zwischen 21 und 5 Uhr, Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zwischen 23 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche nach dem vollendeten 16. Lebensjahr zwischen 24 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nicht ohne triftigen Grund aufhalten. Die Zurücklegung des Heimweges von einer Veranstaltung, deren Besuch dem Betreffenden nach diesem Gesetz erlaubt ist, ist jedenfalls als triftiger Grund anzusehen.
(2) Kinder und Jugendliche, die sich an allgemein zugänglichen Orten, welche nach Art Lage oder ständigem Besucherkreis eine besondere Gefahr für sie bilden, aufhalten, haben solche Orte über Aufforderung durch Organe der öffentlichen Aufsicht zu verlassen.
§ 20
Alkohol und Nikotin
(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Genuß von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in der Öffentlichkeit verboten.
(2) Der Genuß von gebrannten geistigen Getränken in der Öffentlichkeit ist Jugendlichen nach dem vollendeten 16. Lebensjahr verboten.
(3) Es ist jedermann verboten, Kinder und Jugendliche zur Übertretung der Verbote nach Abs. 1 und 2 zu verleiten.
§ 21
Suchtmittel
(1) Kindern und Jugendlichen ist verboten:
(2) An Kinder und Jugendliche dürfen nicht abgegeben werden:
§ 22
Glücksspiele
(1) Die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen jeder Art und die Benützung zum Publikumsgebrauch bereitgestellter Spielgeräte, bei denen ein Geld- oder Warengewinn erzielt werden kann, ist Kindern und Jugendlichen untersagt.
(2) In Spiellokalen oder an sonstigen Örtlichkeiten, an denen überwiegend Glücksspiele durchgeführt werden oder die überwiegend der Aufstellung von im Abs. 1 bezeichneten Spielgeräten dienen, dürfen sich Kinder und Jugendliche nicht aufhalten.
(3) Von dem Verbot nach Abs. 1 und 2 ausgenommen ist die Teilnahme Jugendlicher an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen, Glückshäfen, Lotterien und Totospielen.
§ 23
Sittlichkeitsschutz
(1) Kindern und Jugendlichen ist die gewerbsmäßige Unzucht und die Teilnahme an dieser verboten. Die Teilnahme an der gewerbsmäßigen Unzucht ist, wenn diese durch Kinder oder Jugendliche getrieben wird, jedermann verboten. Die im § 10 Abs. 2 festgesetzte Ausnahme gilt dabei nicht.
(2) Kindern und Jugendlichen ist es verboten, bei öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen unbekleidet oder fast unbekleidet aufzutreten. Weiblichen Jugendlichen ist es verboten, sich als Animierdame zu betätigen. Die im § 10 Abs. 2 festgesetzte Ausnahme gilt dabei nicht.
(3) Es ist verboten, Schriften, Abbildungen, Filme, Fernsehkassetten oder andere Gegenstände, die geeignet sind, auf Kinder und Jugendliche entsittlichend oder verrohend zu wirken, Kindern und Jugendlichen anzubieten, zu überlassen oder vorzuführen. Ferner ist es verboten, solche Gegenstände an Orten, wo sie auch Kindern und Jugendlichen zugänglich sind, aufzulegen, auszustellen, auszuhängen oder anzuschlagen. Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, daß bestimmte Gegenstände die Eignung besitzen, auf Kinder oder Jugendliche entsittlichend oder verrodend zu wirken.
(4) Das Aufstellen und der Betrieb von Automaten, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche in sittlicher Hinsicht zu gefährden, ist an allgemein zugänglichen Orten verboten.
§ 24
Abhalten vom Schulbesuch und von der Arbeit
Es ist verboten, ohne triftigen Grund Kinder und Jugendliche vom Schulbesuch oder Jugendliche von der Arbeit abzuhalten.
§ 25
Autostop
(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen solche Personen nicht zum Mitfahren einladen und, wenn sie von diesen angehalten werden, nicht mitfahren lassen.
(2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht, wenn das Kind oder der Jugendliche und ein Insasse des Fahrzeuges einander kennen oder triftige Gründe für das Autostoppen vorliegen.
§ 26
Jagd
Kinder dürfen nicht als Treiber bei einer Treibjagd verwendet werden.
IV. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 27
Behörden
Behörde im Sinne des III. und IV. Hauptstückes ist, soweit in einzelnen Bestimmungen nichts anderes bestimmt wird, die Bezirkshauptmannschaft.
§ 28
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des III. und IV. Hauptstückes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
§ 29
Übertretungen
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 11 bis 20, 21 Abs. 2 und 22 bis 26 oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Übertretung. Die Übertretungen sind, ausgenommen in den Fällen der §§ 21 Abs. 2 und 23 Abs. 1, nur zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Spielgeräte, die Kindern oder Jugendlichen entgegen den Bestimmungen des § 22 zur Verfügung gestellt, und Automaten, die entgegen dem Verbot gemäß § 23 Abs. 4 aufgestellt oder betrieben werden, sowie Gegenstände, die entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs.3 aufgelegt, ausgestellt, ausgehängt, angeschlagen oder Kindern und Jugendlichen angeboten, überlassen oder vorgeführt werden, sind für verfallen zu erklären.
§ 30
Strafen für Erwachsene
Übertretungen von Erwachsenen sind mit Geldstrafen bis zu 6000 S, bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, oder wenn der Täter in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat, mit Geldstrafen bis zu 30r000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu ahnden.
§ 31
Strafen für Jugendliche
(1) Sofern nicht wegen eines geringfügigen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen einer Übertretung gemäß § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes von einer Strafe abgesehen wird, ist dem Jugendlichen aufzutragen, an einer Aussprache mit einem Jugendberater teilzunehmen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um ihn von weiteren Übertretungen abzuhalten und der Begehung von Übertretungen durch andere entgegenzuwirken.
(2) Wenn nicht auf Maßnahmen gemäß Abs. 1 erkannt wird und es den Zielsetzungen des § 1 besser entspricht, können über Jugendliche an Stelle von Geldstrafen folgende Strafen verhängt werden:
(3) Jugendliche dürfen nur zu solchen sozialen Leistungen herangezogen werden, deren Erbringung ihnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres Alters, zumutbar ist. Das Strafmittel gemäß Abs. 2 lit. b darf nur mit Zustimmung des Beschuldigten oder dessen Erziehungsberechtigten angewandt werden.
(4) Wird auf Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder 2 erkannt, so ist im Straferkenntnis zugleich für den Fall, daß der Auftrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder das Verbot nicht eingehalten wird, eine angemessene, an deren Stelle tretende Geldstrafe festzusetzen.
(5) Wenn weder ein Absehen von Strafe noch ein Auftrag zu einer Aussprache oder eine Maßnahme nach Abs. 2 in Betracht kommt, sind Übertretungen Jugendlicher mit Geldstrafen bis zu 600 S, bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, mit Geldstrafen bis zu 3000 S zu ahnden.
(6) Die Erziehungsberechtigten und, wenn fürsorgerische Maßnahmen notwendig erscheinen, die Jugendfürsorgebehörde sind über die nach den Abs. 1, 2 oder 5 getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(7) Jugendlichen, die infolge der Erbringung sozialer Leistungen gemäß Abs. 2 lit. b eine Krankheit o-der einen Unfall erleiden, hat das Land als Träger von Privatrechten, soweit kein Anspruch auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften besteht, jene Leistungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen für die Allgemeine Sozialversicherung den auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Personen in der Kranken- und Unfallversicherung als Pflichtleistungen zustehen. Soweit dem zu sozialen Leistungen herangezogenen Jugendlichen in diesem Fall ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch —ausgenommen Ansprüche auf Schmerzensgeld —insoweit auf das Land über, als dieses Leistungen an den Jugendlichen erbracht hat.
§ 32
Verfahrensbestimmungen
(1) Zur Durchsetzung der in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(2) Die Behörde kann durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Hausdurchsuchung vornehmen, wenn dies mit großer Wahrscheinlichkeit zur Auffindung von Personen, die den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a oder des § 23 Abs. 1 zuwidergehandelt haben, oder von Sachen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a oder § 23 Abs.3 als Beweismittel in Betracht kommen, führt.
(3) Als Hausdurchsuchung gilt die Durchsuchung von Wohn- und Betriebsräumen sowie dazugehörigen Nebenräumen nach bestimmten Personen oder Sachen. Eine Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn der Verfügungsberechtigte der Durchsuchung zustimmt.
(4) Auf Hausdurchsuchungen gemäß Abs. 2 sind die §§ 140 Abs. 1 bis 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 der Strafprozeßordnung 1975 sinngemäß anzuwenden. Die Hausdurchsuchung ist unter Beiziehung von zwei Zeugen vorzunehmen.
(5) Die bei der Hausdurchsuchung hervorgekommenen Beweismittel sind sicherzustellen. Wenn der Eigentümer der sichergestellten Sachen der Behörde bekannt ist, hat sie ihn unter Angabe der für die Sicherstellung maßgebenden Gründe unverzüglich zu verständigen. Sichergestellte Sachen, die nicht einzuziehen oder für verfallen zu erklären sind, sind zurückzustellen, sobald die für die Sicherstellung maßgebenden Gründe weggefallen sind.
§ 33
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: