Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 4 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:
Dem § 5 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl. Nr. 49/1976, ist folgender Satz anzufügen:
"Es darf jedoch bei Ausübung der Berufsfischerei auf Grund eines Patentes gleichzeitig nicht mehr als ein Boot benützt werden."