Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Das Kojen Moos in Riefensberg ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
§ 2
Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Riefensberg zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten im Maßstab 1:5000 dargestellt.
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere
§ 4
In besonderen Fällen können von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Fischereiwirtschaft oder der Deckung des Eigenbedarfes an Torf geboten ist.