Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes. LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:
§ 1
Für den Verlust von über sechs Monate alten Rindern. die infolge infektiöser Bronchopneumonie verendet sind oder über tierärztliche Empfehlung geschlachtet wurden kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 lit. b bis d des Tierseuchenfondsgesetzes eine Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds gewährt werden. wenn
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.