„(1) Einem ehemaligen Bürgermeister gebührt, wenn er diese Funktion wenigstens zehn Jahre ausgeübt hat (§ 9), auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug.
(2) Der Ruhebezug beträgt nach einer Funktionsdauer (§ 9) von wenigstens zehn Jahren 50 v. H. und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 2 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 10). Er darf 80 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(3) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister von dem dem Ausscheiden aus der Funktion folgenden Monatsersten, frühestens jedoch von jenem Monatsersten an, der
„(1) Der Bürgermeisterpensionsfonds kann als Träger von Privatrechten einem ehemaligen Bürgermeister als Leistung der freien Wohlfahrtspflege monatliche Zuwendungen gewähren, wenn