Auf Grund der §§ 29 Abs. 1 und 31 Abs. 3 und 5 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Baubewilligung für Vorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a, b und h des Baugesetzes, durch welche Einkaufszentren errichtet werden, ist zu versagen, wenn durch das Vorhaben eine Gefährdung der Nahversorgung mit Waren des täglichen Bedarfes, insbesondere Lebensmittel, zu erwarten ist.
(2) Einkaufszentren sind Gebäude oder Gebäudeteile mit Verkaufsflächen von insgesamt mehr als 400 m2 Gesamtverkaufsfläche, in denen Waren des täglichen Bedarfes, insbesondere Lebensmittel, angeboten werden. Bei der Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche sind die Verkaufsflächen mehrerer Betriebe zusammenzuzählen, wenn die Verkaufsräume eine bauliche oder betriebsorganisatorische Einheit bilden.
(3) In den Talsohlen von Leiblachtal, Rheintal und Walgau finden die Bestimmungen dieser Verordnung nur auf Einkaufszentren mit Verkaufsflächen von insgesamt mehr als 600 m2 Anwendung.
§ 2
Bei Einkaufszentren ist zur mündlichen Verhandlung für die Begutachtung der Frage, ob durch das Vorhaben eine Gefährdung der Nahversorgung zu erwarten ist, ein hiefür geeigneter Sachverständiger zu laden.