Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung BGBl. Nr. 50/1964, wird verordnet:
Der § 2 der Verordnung über die Festlegung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für Vorarlberg, LGBl. Nr. 3/1978, hat zu lauten:
„§ 2
Die Anzahl der weiteren Kammerräte des Kammervorstandes der Ärztekammer für Vorarlberg wird mit sechs festgesetzt. Vom gesamten Kammervorstand haben auf den Wahlkörper der Sektion der praktischen Ärzte drei Mandate, auf den Wahlkörper der Sektion der Fachärzte vier Mandate und auf den Wahlkörper der Sektion der Turnusärzte ein Mandat zu entfallen.“