Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 284/1971, wird der § 17 Abs. 5 der Lehrerpersonalvertreter Wahlordnung, LGBl. Nr. 38/1967, wie folgt geändert und hat zu lauten:
„(5) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder.“