LGBL_VO_19780918_27•Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
LGBL_VO_19780918_27Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des WasserwirtschaftsfondsGazette18.09.1978
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds kundgemacht.
§ 2
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 am 22. September 1978 in Kraft.
Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG. über die Krankenanstaltenfinanzierungund die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt— sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt I
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Leistung von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Art. 19 dieser Vereinbarung zu gewährleisten.
Abschnitt II
Artikel 2
Einrichtung eines Krankenanstalten
Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird ein Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit — im folgenden Fonds genannt — eingerichtet werden.
Artikel 3
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:
Artikel 4
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüssegemäß Art. 15 Abs. 2
(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des Art. 15 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds haben.
(3) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen werden zugleich mit den hiefür erforderliche Nachweisen über die finanzielle Gebarung de Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die amtlich Festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik bis 30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständige“ Landesregierung einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung binnen drei Monate nach ihrem Einlangen dem Fonds zu Übermittelt sein. Den Anträgen von Rechtsträgern privates Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob die Kranken anstatt als eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüsse wird ferner an die Bedingung gebunden werden daß der Rechtsträger der Krankenanstalt
(5) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden direkt an die antragsteilenden Rechtsträger zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen sein.
(6) Die vom Fonds gemäß Art. 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung wird bis 30. April des auf die Antragsteilung folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen haben.
(7) Die bis zur Kundmachung des in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über den Krankenanstalten Zusammenarbeitsfonds vom Bund geleisteten Zweckzuschüsse im Sinne der §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes werden auf die vom Fonds zu leistenden Zuschüsse anzurechnen sein.
(8) Die Vorschußzahlungen nach Abs. 6 werden für das Jahr 1978 in einer Zahlung binnen einem Monat nach Kundmachung des in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über den Krankenanstalten Zusammenarbeitsfonds zu leisten sein.
Artikel 5
Investitionszuschüsse
(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden — unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung — unter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3 bis 5 und nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt werden können.
(3) Die bis zur Kundmachung des in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über den Krankenanstalten Zusammenarbeitsfonds vom Bund ab dem Jahre 1978 geleisteten Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförderung nach dem „Resümeeprotokoll zum FAG 1973“ sind auf die vom Fonds ZU leistenden Investitionszuschüsse anzurechnen.
Artikel 6
Richtlinien für die Planung, Errichtung,Ausstattung Sowie den Betrieb vonKrankenanstalten
(1) Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebs- und sonstige Zuschüsse sowie Investitionszuschüsse zu enthalten haben.
(2) Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden mit 1. Jänner 1979 in Kraft gesetzt werden.
Artikel 7
Kostenrechnung Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem (Art. 4 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.
Artikel 8
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.
Artikel 9
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge erstatten können.
Artikel 10
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein:
Artikel 11
Beiträge des Bundes und der Länderan den Fonds
(1) Der Bund leistet an den Fonds in den Jahren 1978 und 1979 einen Beitrag in der Höhe von je 1,416 % des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(2) Die Länder leisten an den Fonds im Jahre 1978 einen Beitrag in der Höhe von 0,617 % und im Jahre 1979 in der Höhe von 0,678 % des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.
(4) Für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende des Monats vor Kundmachung des in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über den Krankenanstalten Zusammenarbeitsfonds sind die Beiträge im Sinne des Abs. 3 innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes an den Fonds zu überweisen. Beiträge des Bundes, die in der Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende des Monats vor der Kundmachung des in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über den Krankenanstalten Zusammenarbeitsfonds als Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang der Krankenanstalten gemäß §§ 57 und 59 KAG und für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförderung nach dem 3. Resümeeprotokoll zum FAG 1973“ geleistet worden sind, sind dabei auf die Leistung des Bundes im Sinne des Abs. 3 anzurechnen.
(5) Die von den Vertragsparteien an den Fonds zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1973 zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
Artikel 12
Mittel gemäß § 447 f ASVG
(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der Krankenversicherung an der Finanzierung der Krankenanstalten vorbehaltenen Mittel zufließen.
(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
Artikel 13
Aufnahme von Darlehen
(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen aufzunehmen.
(2) Der Bund und die Länder — letztere allerdings nur insoweit, als die aus solchen Darlehen umfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zugute kommen und dieses Land bzw. sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt ein anderes Land ist, dieses Land zustimmt — haften für diese Darlehen solidarisch.
(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten zu decken.
Artikel 14
Spenden
Der Fonds wird ermächtigt werden? zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben Spenden anzunehmen.
Artikel 15
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüssesowie der Investitionszuschüsse
(1) Die dem Fonds für die Jahre 1978 und 1979 zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Art. 10 Z. 1 bis 3 und 7 dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträgen zu 60 % (Teilbetrag 1) bzw. 40 % (Teilbetrag 2) aufgeteilt werden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge und Spenden werden dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender nicht eine andere Zweckbindung trifft.
(2) 90 % des Teilbetrages 1 werden derart auf die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden, daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59 KAG zu 90 % des Teilbetrages 1 ergibt 10 % des Teilbetrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger verteilt werden.
(3) 40 % des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten geteilt werden. 60 % des Teilbetrages 2 werden im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden. Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamtquoten wird — unter Bedachtnahme auf Art. 13 Abs. 3 dieser Vereinbarung — die Verteilung des Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung der Entscheidung des Fonds obliegen. Der Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm zu erlassenden Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) im Sinne des Art. 6 dieser Vereinbarung vorzugehen haben.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im Einzelfall 40 % der Kosten des Investitionsvorhabens nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse werden ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse gewährt werden können.
(5) Den Berechnungen im Sinne des Abs. 2 und 3 werden — soferne es sich nicht um die Gewährung von Investitionszuschüssen handelt — die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen sein.
Artikel 16
Organisation des Fonds
(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz obliegen.
(2) Die Fondsversammlung wird aus 19 Mitgliedern bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sein werden:
(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so wird das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern haben. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer Betracht bleiben.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz führen.
(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschäftsordnung selbst geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden — unbeschadet des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder der Fondsversammlung über je eine Stimme verfügen.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden — mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt werden. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.
Artikel 17
Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fonds-versammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.
Artikel 18
Kontrolle durch den Rechnungshof
Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.
Abschnitt III
Artikel 19
Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds im Jahre 1978 einen Beitrag in der Höhe von 0,309 % und im Jahre 1979 in der Höhe von 0,339 % des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(2) Art. 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt werden.
Abschnitt IV
Artikel 20
Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit werden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.
Artikel 21
Sozialversicherungsrechliche Regelungen
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1978, erhöht werden, und zwar im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr; die jeweils neu beregneten Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres wird vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen werden, den die Krankenversicherungsträger im Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert bereitstellen werden. Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1979 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres, unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen errechnete Erhöhungsprozent-satz wird der Zustimmung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung bedürfen.
(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab nachfolgendem 1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten werden die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können. Für das Jahr 1978 wird der provisorische Hundertsatz 10,84 % betragen.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch auf ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze werden sodann mit dem in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz erhöht werden.
(6) Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen werden der Überprüfung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.
(7) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengrundsatzgesetzes und die entsprechenden Landesausführungsgesetze dahingehend geändert, daß die Schiedskommissionen an die mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
Artikel 23
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 1978 in Kraft zu setzen.
Artikel 24
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1978 und 1979 geschlossen.
(2) Wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens am 30. Juni 1979 die Vereinbarung kündigt, so tritt eine Verlängerung der Geltungsdauer um ein weiteres Jahr ein, wobei von den für das Jahr 1979 geltenden Regelungen auszugehen ist. Für die Folgezeit tritt eine Verlängerung der Geltungsdauer dieser Vereinbarung jeweils um ein weiteres Jahr ein, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres kündigt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an das Bundeskanzleramt zu richten.
(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung außer Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden, soweit sie durch die im ersten Satz genannten Bundes- und Landesgesetze geändert wurden.
Artikel 25
Mitteilungen
Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über Erklärungen nach Art. 22 bis 24 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 26
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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