Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührensetzes, BGBl. Nr. 214/1964, und des § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, wird verordnet:
Artikel I
Im § 2 der Landes-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 36/1966, in der Fassung LGBl. Nr. 10/1976, ist der Betrag „72 S“ durch den Betrag „100 S“ und der Betrag „104 S“ durch den Betrag „140 S“ zu ersetzen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978 in Kraft.