Auf Grund des § 57 Abs. 4 in Verbindung mit § 113 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebeamten der Dienstklassen und II sowie den Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppen e, d und c in den Gehaltsstufen 1 bis 11 und der Verwendungsgruppe b in den Gehaltsstufen 2 bis 5 wird eine besondere Zulage von 100 S gewährt.
§ 2
Die Verordnungen über Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 33/1972 und Nr. 50/1972, bleiben hievon unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.