Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 280/1978, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und die normale Ausstattung der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 6/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 10/1975, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 ist der Betrag „7600 S“ durch den Betrag „8000 S“ zu ersetzen.