Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung LGBl Nr. 20/1967, wird verordnet:
Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1979 einzuhebenden Landesumlage wird mit 10,5 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.