LGBL_VO_19781228_50•Spitalgesetz, Änderung
LGBL_VO_19781228_50Spitalgesetz, ÄnderungGazette28.12.1978
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}Regierungsvorlage 28/1978
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 29/1967, in der Fassung LGBl Nr. 25/1968, Nr. 58/1969 und Nr. 39/1972, wird wie folgt geändert:
(2) Als Krankenanstalten sind auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.“
„II. Teil
Krankenanstalten
Allgemeine Bestimmungen überKrankenanstalten“
haben zu entfallen.
„§ 3a
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
(2) Den ständigen Konsiliarärzten ist nach Maßgabe des Bedarfes und des vorhandenen Raumes eine angemessene Anzahl von Betten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen funktionell organisatorisch verbunden sind.
(4) Von der Errichtung einzelner in Abs. 1 lit. a und b vorgesehener Abteilungen oder Einrichtungen kann mit Bewilligung der Landesregierung abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen oder Einrichtungen bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.“
l9. Der § 6 hat zu lauten:
„§ 6
Sicherstellung der Anstaltsbehandlung
(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Die Anstaltspflege kann für Personen, die im Grenzgebiet wohnen, auch durch Sicherstellung der Möglichkeit der Einweisung im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes gewährleistet werden. Für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, ist eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Pflegeklasse einzurichten
(2) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für je 50.000 bis 90.000 Einwohner eine Standardkrankenanstalt einzurichten, wobei diese Zahlen bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse sowohl unter- als auch überschritten werden dürfen. Überdies ist im Land eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.
(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege können für die Errichtung oder den Ausbau von öffentlichen Krankenanstalten mit Bescheid der Landesregierung das Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Für die Enteignung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 3 bis 5, 44 Abs. 1, und der §§ 45 bis 50 des Straßengesetzes.
(4) Als anstaltsbedürftig gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, ferner Personen, die ein Sozialversicherungsträger zum Zweck einer Begutachtung im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Gewährung von Leistungen in die Krankenanstalt einweist.
(5) Als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.“
„§ 10
Veränderungen
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Betrieb, in der personellen und sachlichen Ausstattung, im räumlichen Bestand und in der Organisation der Krankenanstalt. Als solche gelten insbesondere
(2) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Auf das Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 und 9 sinngemäß anzuwenden. Das Verfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden.“
„(3) Die einzelnen Abteilungen und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Wenn es erforderlich ist, können der ärztliche Leiter und der Verwalter im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung der betroffenen Abteilungsleiter vorübergehend die von einer Abteilung nicht benötigten Krankenzimmer und Betten einer anderen Abteilung zuweisen.
(4) Die apparative Ausstattung und personelle Besetzung von Abteilungen und Pflegegruppen sowie anderer Einrichtungen der Krankenanstalt dürfen nur in einem der Funktion der Anstalt und dem Bedarf entsprechenden Umfang erfolgen.“
„§ 15a
Privatpraxis in der Krankenanstalt
(1) Die Ausübung einer über die Obliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit (Privatpraxis) ist in der Krankenanstalt untersagt.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß die ärztliche Betreuung der Anstaltspatienten nicht beeinträchtigt wird, keine Störung des Betriebes der Krankenanstalt eintritt und dem Rechtsträger wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
(3) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden, wenn dadurch die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt werden. Auflagen können sich auch an den Arzt richten. Die Ausnahmebewilligung wird jeweils für ein Jahr erteilt.“
„§ 15b
Krankenhaushygieniker
(1) Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt zur Wahrung der Belange der Hygiene (Krankenhaushygieniker) zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen. Der Krankenhaushygieniker ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt zuzuziehen.
(2) Als fachlich geeignet gilt ein Arzt, der mit Erfolg die Physikatsprüfung abgelegt oder einen Schulungskurs über Krankenhaushygiene besucht hat oder eine mehrjährige Tätigkeit in einem Hygiene-Institut, in einer bundesstaatlichen bakteriologisch serologischen Untersuchungsanstalt oder eine einschlägige ärztliche Tätigkeit nachweisen kann.“
„Turnusärzte“
(3) Für die Fortbildung des Krankenpflegepersonales ist von der Anstalt Vorsorge zu treffen.“
„Krankengeschichten, Operationsprotokolle“.
„(1) In Krankenanstalten der im § 3 Abs. 1 lit. a und b angeführten Arten sind Personen. die einer Aufnahme in stationäre Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.“
„§ 26a
Konsiliarapotheker
(1) Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig ist.
(2) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.“
„§ 28
Pflege- und Sonderentgelte
(1) Für die Leistungen der Krankenanstalt dürfen von den Patienten oder anderen Zahlungspflichtigen — unbeschadet der Bestimmungen des § 28a — nur das Pflegeentgelt und die in diesem Gesetz vorgesehenen Sonderentgelte eingehoben werden.
(2) Mit dem Pflegeentgelt der allgemeinen Pflegeklasse sind, unbeschadet der folgenden Bestimmungen dieses Absatzes, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes — sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt —, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) — soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen —, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind im Pflegeentgelt nicht inbegriffen. Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften dürfen der Berechnung des Pflegeentgeltes nicht zugrundegelegt werden.
(3) Außer dem Pflegeentgelt dürfen folgende Sonderentgelte eingehoben werden:
(4) Für den Aufnahme- und Entlassungstag ist das Pflegeentgelt in der vollen Höhe zu entrichten. Bei Traberstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf das Pflegeentgelt für diesen Tag. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf das Pflegeentgelt nur für eine Person in Rechnung gestellt werden. In anderen Fällen darf von Begleitpersonen, die in die Anstalt aufgenommen werden, ein Entgelt für Unterbringung und Verpflegung verlangt werden.
(5) Die Sonderentgelte sind von der Krankenanstalt nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Pflegeentgelt vorzuschreiben.
(6) Das Pflegeentgelt und allfällige Sonderentgelte werden mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.“
„§ 28a
Ärztehonorare
(1) Die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter sowie die Konsiliarärzte sind berechtigt, von Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar).
(2) Vom Ärztehonorar gebühren den Ärzten des ärztlichen Dienstes Anteile, die ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistung berücksichtigen. Diese Anteile sind durch den Abteilungsleiter mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt, welcher die beteiligten Ärzte anzuhören hat, festzulegen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Zustimmung des Rechtsträgers, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Zustimmung des Rechtsträgers kommt.
(3) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil von mindestens 25 v. H. des Ärztehonorars.
(4) Für die Vorschreibung und Einbringung der Ärztehonorare gelten die §§ 28 Abs. 6, 45 und 47 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzte, und zwar gleichzeitig mit den Sonderentgelten, vorzuschreiben und einzubringen hat.“
(2) Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die mit der Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“
„§ 49
Entscheidungen über Streitigkeitenbei Vertragsabschluß
(1) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zustande kommt, entscheidet die Schiedskommission (§ 49a) auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert haben, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt werden.
(2) Wenn ein Antrag nach Abs. 1 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 1 ist insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zugrundegelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und des Krankenversicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Entscheidung der Schiedskommission ersetzt eine vertragliche Vereinbarung. Eine Genehmigung der Landesregierung (§ 48 Abs. 6) ist nicht erforderlich.“
„§ 49a
Schiedskommission
(1) Die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß §§ 48 Abs. 5 und 49 Abs. 1 obliegt der beim Amt der Landesregierung errichteten Schiedskommission. Bescheide der Schiedskommission sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.
(2) Die Schiedskommission besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Alle Mitglieder sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar der Vorsitzende nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch und je ein Beisitzer nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Vorarlberger Spitalerhalterverbandes. Die Mitglieder der Schiedskommission müssen zum Landtag wählbar sein. Mitglieder oberster Organe der Vollziehung dürfen der Schiedskommission nicht angehören. Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisung gebunden. Jedem Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestimmen, der in gleicher Weise wie das Mitglied zu bestellen ist und dieselben Voraussetzungen erfüllen muß.
(3) Von der Schiedskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Die Schiedskommission ist beschlußfähig. wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Im Verfahren sind Sachverständige beizuziehen.
(4) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrages hat der Vorsitzende die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Beisitzer können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied der Schiedskommission darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge, der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt.
(5) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Schiedskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu fertigen.
(6) Bescheide der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden zu fertigen.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Schiedskommission die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(8) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt — soweit es nicht Landesbedienstete sind — der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig ist.“
Artikel II
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Verträge, die dem § 28a Abs. 2 oder 3 oder einer auf Grund des § 28a Abs. 2 erfolgten Festlegung der Aufteilung durch die Landesregierung widersprechen, bleiben bis zu ihrer Auflösung oder Abänderung in den widersprechenden Punkten aufrecht.
(2) Bestehende Anstaltsordnungen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes den Bestimmungen des § 14 anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel III
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1978, im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres ist vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen, den die Krankenversicherungsträger gemäß § 447 f ASVG. zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert zu überweisen haben. Ferner haben bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht zu bleiben, die sich ab 1. Jänner 1979 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden Hauptverband genannt) angehörenden Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung des Abs. 2 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages. Maßgebend sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab nachfolgendem 1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können. Für das Jahr 1978 beträgt der provisorische Hundertsatz 10,84 Prozent.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner sind sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.
(6) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat an der Vollziehung durch Zustimmung zum Erhöhungs-prozentsatz gemäß Abs. 3 und zum provisorischen Hundertsatz gemäß Abs. 4 sowie durch Überprüfung aller von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der Regelung gemäß Abs. 1 bis 5 erstellten Unterlagen und Berechnungen mitzuwirken.
(7) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach § 49 Abs. 1 ist die Schiedskommission an die Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 6 gebunden.“
Artikel IV
(1) Der Artikel III tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Der Art. III tritt gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der zwischen den Ländern und dem Bund geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, LGBl. Nr. 27/1978, außer Kraft.
(3) Der § 49 Abs. 3 im Art. I Z. 84 tritt mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Art. III in Kraft.