Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:
§ 1
Für den Verlust von über sechs Monate alten Rindern, die infolge infektiöser Bronchopneumonie verendet sind oder über tierärztliche Empfehlung geschlachtet wurden, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 lit. b bis d des Tierseuchenfondsgesetzes eine Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds gewährt, wenn
§ 2
Die Bestimmung des § 1 lit. b findet nur auf Erkrankungsfälle Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auftreten.