LGBL_VO_19790405_7•Naturschutzgebiet Hohe Kugel - Hoher Freschen - Mellental in Damüls, Dornbirn, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns, Mellau und Viktorsberg
LGBL_VO_19790405_7Naturschutzgebiet Hohe Kugel - Hoher Freschen - Mellental in Damüls, Dornbirn, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns, Mellau und ViktorsbergGazette05.04.1979
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 umschriebene Gebiet Hohe Kugel — Hoher Freschen — Mellental in Damüls, Dornbirn, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns. Mellau und Viktorsberg ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
§ 2
(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft
in Koblach:
von der Grenze mit der Gemeinde Klaus am südwestlichen Hangfuß des Sattelberges entlang dem Waldsaum des Rheintalrandes;
in Götzis:
entlang dem Waldsaum des Rheintalrandes zur Kapelle St. Loy, entlang dem Waldsaum am Fuß des Zwurms bis zum Emmebach, diesem bachaufwärts folgend bis zur Einmündung des Krummbaches, den Krummbach aufwärts bis zum Waldsaum, dem Waldsaum entlang bis zur Meschacher Straße, wiederum dem Krummbach aufwärts folgend bis zur nördlichen Grenze der Gp. 3658, sodann jeweils entlang von Geraden zur südwestlichen Ecke der Gp. 3709/4, zur südöstlichen Ecke der Gp. 3752, zur südöstlichen Ecke der Gp. 3560, zur östlichen Ecke 3220, von dort entlang der südlichen und westlichen Grenze der Gp. 3219 bis zur Gpr 4571 (Weg), entlang dem Weg Gpr 4571 bis zur Grenze mit der Gemeinde Altach, dieser Grenze und der Grenze mit der Marktgemeinde Hohenems folgend bis zur Seehöhe 1100 Meter;
in Hohenems:
von der Grenze mit der Marktgemeinde Götzis entlang der Höhenlinie 1100 Meter durch die Luxfalle zum östlich des Strahlkopfs gelegenen Sattel, von dort in südöstlicher Richtung zur Grenze mit der Stadt Dornbirn; in Dornbirn: in südlicher Richtung entlang der Grenze zur Marktgemeinde Hohenems und zur Gemeinde Fraxern bis zum Kugelbach, diesem buchabwärts folgend bis zur Seehöhe 1000 Meter, von dort in südöstlicher Richtung zum Steg über die Ebniterach, dieser flußaufwärts entlang bis zur Brücke bei der Seilbahn zur Alpe Bockshang, sodann in östlicher Richtung bis zur Seehöhe 1400 Meter, von dort in nördlicher Richtung zum Wäldlegraben, diesem und dem Kamm nördlich des Alpkopfs folgend zur Mörzelspitze und zum Hangköpfle;
in Mellau:
vom Hangköpfle in Südlider Richtung zum Guntenbach, diesem Lachabwärts folgend bis zur Mündung in den Meilenbach, diesem entlang bachaufwärts bis zur Einmündung des Wallenbaches, dem Wallenbach entlang buchaufwärts und sodann in südlicher Richtung zum Ragazer Blanken;
in Damüls:
vom Ragazer Blanken dem Kamm entlang zum Portier Horn, von dort in südlicher Richtung bis zur Grenze mit der Gemeinde Blons und entlang dieser Grenze bis zur Grenze mit der Gemeinde Laterns;
in Laterns:
entlang der Grenze mit den Gemeinden Blons und St. Gerald bis zur Mündung des Garnitzabaches in die Frutz, dem Garnitzabach aufwärts folgend zur Unteren Saluveralpe, von dort in nordwestlicher Richtung zur Grenze mit der Gemeinde Zwischenwasser und dieser folgend bis zur Grenze mit der Stadt Dornbirn;
in Dornbirn:
von der Grenze mit der Gemeinde Laterns entlang der Grenze mit den Gemeinden Zwischenwasser und Viktorsberg über den Hohen Preschen bis 200 Meter südöstlich des Dümelikopfes;
in Viktorsberg:
von der Grenze mit der Stadt Dornbirn in südwestlicher Richtung bis zur Seehöhe 1200 Meter, entlang der Höhenlinie 1200 Meter bis 200 Meter westlich der Alpe Unter-Latora, von dort in nordwestlicher Richtung zum Latoraweg, diesem entlang bis zur Alpe Almein und von dort in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit der Gemeinde
Fraxern;
in Fraxern:
entlang der Grenze mit der Gemeinde Viktorsberg in nordöstlicher Richtung bis zur Seehöhe 1400 Meter, entlang der Höhenlinie 1400 Meter zum südwestlichen Kamm der Hohen Kugel, diesem Kamm entlang nach Birkesreuth bis zur Seehöhe 1150 Meter, von dort auf der Höhenlinie 1150 Meter zum Klausbach und diesem buchabwärts folgend zur Grenze mit der Gemeinde Klaus;
in Klaus:
dem Klausbach folgend bis zur Brücke 100 Meter östlich von Orsanka, entlang der Straße bis Terns Ebene, sodann in westlicher Richtung durch den Plattenwald bis 100 Meter nördlich des Steinbruches und von dort über den Kamm des Tschütsch und des Sattelberges zur Grenze mit der Gemeinde Koblach.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie bei den Gemeindeämtern Damüls, Dornbirn, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns, Mellau und Viktorsberg zur allgemeinen Einsichn aufliegenden Karten im Maßstab 1:5000 dargestellt.
§ 3
(1) Im Naturschatzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere
(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,
(3) Von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 bleiben unberührt
§ 4
In besonderen Fällen können von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 Ausnahmen bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht verletzt werden oder wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist. Ausnahmen können ferner bewilligt werden, wenn andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Land- und Forstwirtschaft, die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes überwiegen.
§ 5
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über den Schutz der Landschaft im Gebiet Laterns — Furka, LGBl. Nr. 19/1968, sowie die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet der Alpe Portla, Damüls, LGBl. Nr. 39/1969, außer Kraft.
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