LGBL_VO_19790627_18•Niederdruckgasverordnung
LGBL_VO_19790627_18NiederdruckgasverordnungGazette27.06.1979
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}Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 7 des Gasgesetzes, LGBl. Nr. 30/1965, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Gasanlagen sind, soweit in den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 keine besonderen Anordnungen getroffen sind, nach den anerkannten Regeln der Technik so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, daß hiedurch das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Gasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen zur Leitung und Verwendung von brennbarem Gas mit einem Druck von höchstens 98 mbar (Niederdruckgas), die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz angeschlossen sind.
§ 2
Sicherheitsvorschriften
Für die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb von Gasanlagen gelten die im Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 26/1979 kundgemachten ,.Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (OVGW-TR Gas 1975)" einschließlich der im Anhang hiezu enthaltenen Richtlinien über die Abgasführung, herausgegeben von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, soweit sie nicht für die Gasversorgungsunternehmen oder die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach besondere Befugnisse vorsehen, als Sicherheitsvorschriften.
§ 3
Überprüfung von Gasanlagen
(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen.
(2) Nicht als wesentliche Änderung einer Gasanlage gelten
(3) Nähere Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung enthalten die im § 2 angeführten Sicherheitsvorschriften.
(4) Der Prüfungsbefund ist nach dem Muster der Anlage auszustellen.
§ 4
Übergangsbestimmung
Gasgeräte, die vor dem 24. Dezember 1971 aufgestellt worden sind, dürfen ohne die nach den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 erforderlichen Zündsicherungen bis spätestens 31. Dezember 1982 betrieben werden.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niederdruck-Stadtgasverordnung, LGBl. Nr. 44/ 1971, außer Kraft.