Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1968, wird wie folgt geändert:
„§ 13a
Ausbildung zum Forstgartenmeister
l0. Im § 14 Abs. 4 hat es statt „einen mindestens viermonatigen
Waldaufseherkurs (§ 3 Waldaufsichtsgesetz, LGBl. Nr. 110/1921)“ zu lauten „den Waldaufseherkurs oder einen in einem anderen Land eingerichteten Lehrgang für die Ausbildung von Hilfsorganen für die behördliche Forstaufsicht, der für die Besorgung der Aufgaben eines Waldaufsehers ausreicht“.