LGBL_VO_19790814_28•Landesforstgesetz
LGBL_VO_19790814_28LandesforstgesetzGazette14.08.1979
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}Regierungsvorlage 13/1979
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Waldnutzung
§ 1
Freie Fällungen
(l) Folgende Fällungen bedürfen keiner Fällungsbewilligung (freie Fällungen):
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis c finden auf Fällungen, die gemäß § 85 des Forstgesetzes 1975 bewilligungspflichtig sind, keine Anwendung.
(3) Die Stämme oder Bestände, die als freie Fällung geschlägert werden dürfen, sind von der Behörde nach Maßgabe der jeweiligen Art der freien Fällung und der für diese geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und des Forstgesetzes 1975 auszuwählen. Die für die Fällung ausgewählten Stämme oder Bestände sind von der Behörde auszuzeigen. Sie hat hiezu den behördlichen Waldhammer zu verwenden.
(4) Der Abs. 3 gilt nicht für Fällungen gemäß Abs. 1 lit. c. e und f sowie für folgende Fällungen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen:
(5) Die auszeigepflichtigen freien Fällungen (Abs. 3 und 4) sind der Behörde anzuzeigen. Bei Fällungen in Wäldern gemäß § 33 Abs. 2 ist die Anzeige unmittelbar bei der Behörde einzubringen, bei den anderen Fällungen entweder unmittelbar beim Waldaufseher oder bei einer Gemeinde des Waldaufsichtsgebietes, die sie an den Waldaufseher weiterzuleiten hat.
(6) Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für ihre Erledigung erforderlich sind, wie die Art der freien Fällung (Abs. 1), Hiebsort und -fläche, Holzmenge, Zeitraum der Fällung, zutreffendenfalls auch den Käufer von Holz auf dem Stock oder den Schlägerungsunternehmer. Bei Fällungen gemäß Abs. 1 lit. a ist außerdem anzugeben, in welchem Jahr zuletzt auf dem betreffenden Waldgrundstück gefällt worden ist.
(7) Wenn die Behörde die Auszeige nicht innerhalb von sechs Wochen vornimmt oder wenn sie schon vorher mitteilt, daß sie von der Auswahl und Auszeige der angemeldeten Fällung absieht, darf die Fällung durchgeführt werden. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Forstgesetzes 1975 zu beachten. In Wäldern gemäß § 33 Abs. 2 hat der Forstbetriebsleiter auszuwählen und auszugeigen, wenn die Behörde die Auszeige nicht innerhalb von zwei Wochen vornimmt. Die Behörde darf diese Fristen insoweit verlängern, als sie durch die Witterungsverhältnisse daran gehindert ist, die angemeldeten freien Fällungen auszuwählen und auszugeigen.
(8) Die Auswahl der Stämme für die freien Fällungen gemäß Abs. 1 lit. a hat in der Weise zu erfolgen, daß
§ 2
Fällungen in Schutz- und Bannwäldern
In Schutz- und Bannwäldern bedürfen alle Fällungen einer Fällungsbewilligung.
§ 3
Fällungsantrag
(1) Fällungsanträge sind schriftlich oder mündlich entweder bei der Behörde oder bei der Gemeinde, die nach der Lage des Waldgrundstückes örtlich zuständig ist, einzubringen. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für seine Erledigung erforderlich sind, wie Hiebsort und -fläche, Zeitraum der Fällung, Holzmenge, zutreffendenfalls auch den Käufer von Holz auf dem Stock oder den Schlägerungsunternehmer.
(2) Die Gemeinde hat die Fällungsanträge in ein Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist jeweils mit dem Monatsletzten abzuschließen und bis zum 10. des folgenden Monats der Behörde zu übermitteln. Der Fällungsantrag gilt mit diesem Tag als bei der Behörde eingebracht.
§ 4
Geltungsdauer der Fällungsbewilligung
Die Fällungsbewilligung erlischt zwei Jahre, nachdem sie rechtskräftig geworden ist.
Windschutzanlagen
§ 5
Behandlung und Nutzung von Windschutzanlagen
(1) Windschutzanlagen sind insoweit zu nutzen, als es erforderlich ist, den Bewuchs aufzulichten, Schadhölzer zu beseitigen und die Anlage zu verjüngen.
(2) Kahlhiebe dürfen nur durchgeführt werden, wenn es anders nicht möglich ist, die Windschutzanlage zu erneuern.
(3) Sowohl Einzelstammentnahmen als auch Kahlhiebe dürfen nur durchgeführt werden, wenn für sie eine Fällungsbewilligung erteilt worden ist und sie behördlich ausgezeigt worden sind. In der Bewilligung ist vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist die Kahlfläche wiederzubewalden und welches Pflanzgut zu verwenden ist. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Das Pflanzgut muß nach Art und Größe für den jeweiligen Standort und Schutzzweck der Windschutzanlage geeignet sein.
§ 6
Auflassung von Windschutzanlagen
(l) Windschutzanlagen, die älter als drei Jahre sind, oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 über das Rodungsverfahren § 19 Abs. 2 bis 5) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Erforderlichenfalls ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, daß die nachteiligen Auswirkungen, die die Auflassung der Windschutzanlage für die geschützten Grundstücke und Anlagen mit sich bringt, möglichst gering gehalten werden.
(4) Bei Windschutzanlagen, die Wald im Sinne des § 1 des Forstgesetzes 1975 sind, gilt die Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) als Auflassungsbewilligung. Bei der Erteilung solcher Rodungsbewilligungen ist der Abs. 3 anzuwenden.
Neubewaldung
§ 7
Bewilligungspflicht
(1) Grundflächen, die weniger als 15 m von fremden landwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfernt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde neubewaldet werden.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Neubewaldung nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden muß.
(3) Unter Neubewaldung im Sinne dieses Abschnittes ist die Schaffung von Wald auf einer Grundfläche, die bisher nicht Wald war, sowie die Neuanlegung sonstiger geschlossener Baumbestände sei es durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) oder durch Naturverjüngung, zu verstehen. Im Falle der Naturverjüngung liegt eine Neubewaldung vor, wenn der forstliche Bewuchs eine Überschirmung von mindestens einem Viertel der Fläche erreicht hat.
§ 8
Bewilligungsantrag
(1) Die Erteilung der Bewilligung für eine Neubewaldung ist vom Grundeigentümer bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag ist ein Verzeichnis der fremden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die weniger als 15 m von der Grundfläche entfernt sind. Die neubewaldet werden soll (benachbarte Grundstücke). ein Verzeichnis der Eigentümer und sonstigen zur Nutzung dieser Grundstücke dinglich Berechtigten sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lageplan. dessen Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen.
§ 9
Erteilung der Bewilligung
(1) Die Neubewaldung ist zu bewilligen, wenn ihre Auswirkungen auf die benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft nicht widersprechen. Eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Interesses liegt insbesondere vor, wenn anzunehmen ist, daß eine Grundfläche infolge Beschattung, Durchwurzelung oder sonstiger nachteiliger Einwirkungen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes für die landwirtschaftliche Erzeugung nicht mehr oder nur mit wesentlich vermindertem Ertrag verwendet werden kann und dem landwirtschaftlichen Betrieb ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil erwächst.
(2) Wenn ansonsten die Voraussetzungen des Abs. I nicht gegeben wären, hat die Behörde die Bewilligung
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt werden können.
§ 10
Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Unabhängig von einer allfälligen Bestrafung hat die Behörde von Amts wegen oder über Antrag einer Partei dem Eigentümer einer Grundfläche, mit deren Neubewaldung oder nachfolgenden Bewirtschaftung (§ 9 Abs. 2 lit. b) Bestimmungen dieses Abschnittes übertreten worden sind, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn hiezu eine Rodung oder bewilligungspflichtige Auflassung einer Windschutzanlage erforderlich wäre.
(2) Durch die Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages wird der Ablauf der Frist, welche für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bestimmt wurde, gehemmt.
§ 11
Rechtsansprüche
Auf die Einhaltung der §§ 9 und 10 stehen den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Rechtsansprüche zu.
Waldteilung
§ 12
Mindestausmaß
Die Teilung eines Waldgrundstückes ist verboten, wenn dadurch auf einem Grundstück eine Waldfläche entsteht, die nicht mindestens
§ 13
Teilungsbewilligung
(1) Die Behörde hat ausnahmsweise zu bewilligen, daß ein Waldgrundstück entgegen dem Verbot des § 12 geteilt wird, wenn
(2) Erforderlichenfalls ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, daß die nachteiligen Auswirkungen, welche die Teilung eines Waldgrundstückes für die Walderhaltung und zweckmäßige Waldbewirtschaftung zur Folge hat, möglichst gering gehalten werden. Insbesondere ist
§ 14
Bewilligungsantrag
(1) Zur Antragsteilung sind berechtigt:
(2) Im Antrag ist das Ausmaß der zusammenhängenden Waldflächen anzugeben, die sich auf jedem der Grundstücke befinden, welche geteilt oder mit einem Grundstücksteil vereinigt werden sollen und welche daraus entstehen. Im Falle des § 13 Abs. 1 lit. a ist weiters der Verwendungszweck anzugeben, der die Teilung notwendig macht. Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Plan gemäß § 1 Abs. 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder ein Plan im Maßstab der Katastralmappe beizuschließen, aus welchem die Grenzen der Grundstücke vor und nach der Teilung und einer allfälligen gleichzeitigen Vereinigung sowie der Waldflächen, die sich auf diesen Grundstücken befinden, ersichtlich sind.
Waldbrandbekämpfung
§ 15
Pflichten bei der Feststellungeines Waldbrandes
(1) Wer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ein unbeaufsichtigtes Feuer antrifft, ist verpflichtet, es nach Kräften zu löschen. Ist dies nicht möglich, so hat er allenfalls gefährdete Personen, soweit er von solchen Kenntnis hat, zu warnen sowie auf schnellstem Wege die nächste Brandmeldestelle, die nächste Dienststelle der Bundesgendarmerie oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen. An der Warnung der gefährdeten Personen und an der Meldung des Waldbrandes hat jeder, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, mitzuwirken.
(2) Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Bezirkshauptmannschaft sowie die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen. Die Gemeinde hat unverzüglich die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften, soweit sie ihr bekannt sind, zu verständigen.
§ 16
Aufgaben der vom Waldbrandbetroffenen Gemeinde
(1) Die Bekämpfung von Waldbränden obliegt der Gemeinde, in der sich der Brandort befindet.
(2) Die Gemeinde hat alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um den Waldbrand in ihrem Gebiet zu löschen bzw. ein Übergreifen des Waldbrandes auf ihr Gemeindegebiet zu verhindern. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, hat sie sich hiezu aller Mittel zu bedienen, die ihr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zur Verfügung stehen.
§ 17
Einsatz von Feuerwehrkräften
(1) Für die Waldbrandbekämpfung sind in erster Linie die Feuerwehren heranzuziehen. Die Feuerwehr, welche für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist, hat die Waldbrandbekämpfung unverzüglich aufzunehmen. Die anderen Feuerwehren haben Hilfe zu leisten, wenn sie von der Gemeinde, welche für die Waldbrandbekämpfung zuständig ist, darum ersucht werden.
(2) Die Gemeinden haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen durch einen Einsatz zur Waldbrandbekämpfung entstanden sind. Die Entscheidung über die Ersatzansprüche hat auf Antrag einer Partei durch die Bezirkshauptmannschaft, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist, zu erfolgen.
(3) Bei Waldbränden, zu deren Bekämpfung die besonderen Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes (Abs. 4) oder die Feuerwehren mehr als einer Gemeinde aufgeboten sind, ist der Bezirksfeuerwehrinspektor oder der Landesfeuerwehrinspektor für die technische Leitung (§ 23) zu entsenden. Darüber hinaus sind der Landesfeuerwehrinspektor und, wenn dieser davon nicht Gebrauch macht, der Bezirksfeuerwehrinspektor befugt, jederzeit die technische Leitung der Waldbrandbekämpfung zu übernehmen. Sie handeln hiebei als Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinte.
(4) Wenn es für eine wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich ist, sind die besonderen Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes für die Waldbrandbekämpfung zum Einsatz zu bringen.
§ 18
Mitwirkung der Grundeigentümerund Nutzungsberechtigten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften haben im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten in dem zum Schutz ihrer Liegenschaften erforderlichen ihnen zumutbaren Ausmaß bei der Waldbrandbekämpfung, insbesondere bis zum Einsatz der öffentlichen Einrichtungen für die Waldbrandbekämpfung sowie bei der Brandwache, mitzuwirken.
§ 19
Einsatz von Forstpersonalund Arbeitsgeräten
(l) Soweit es zur Durchführung der forstlichen Maßnahmen, die zu einer wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich sind, notwendig ist, können die Inhaber von Forstbetrieben verpflichtet werden, Forstpersonal und Arbeitsgeräte, wie Fahrzeuge, Motorsägen und Äxte, zur Waldbrandbekämpfung abzustellen. Die abgestellten Personen sind Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.
(2) Die Anforderung von Leistungen gemäß Abs. 1 obliegt den Gemeinden. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind Leistungen gemäß Abs. 1 nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein solches Ersuchen ist zuerst an die dem Brandort zunächst gelegenen Gemeinden zu richten. Die Inhaber von Forstbetrieben sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen über alle für die Leistungsanforderung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
(3) Leistungsanforderungen gemäß Abs. 1 haben durch Verordnung oder durch Bescheid zu erfolgen. Gegen Bescheide dieser Art ist keine Berufung zulässig. In der Leistungsanforderung ist anzugeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Arbeit anzutreten ist. Die Arbeiten sind nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 23 Abs. 2) durchzuführen. Die Leistungspflicht endet mit dem Zeitpunkt, der durch Verordnung oder Bescheid der für die Leistungsanforderung zuständigen Gemeinde festgesetzt wird.
(4) Die Inhaber von Forstbetrieben haben Anspruch auf Entschädigung der Vermögensnachteile, die sie durch Leistungen gemäß Abs. 1 erleiden. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich
(5) Die Entschädigungsbeträge gemäß Abs. 4 sind über Antrag des Leistungsverpflichteten von der Bezirkshauptmannschaft festzusetzen, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Leistungsverpflichtete die Festsetzung des Entschädigungsbetrages nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Leistungsdauer beantragt. Jede der Parteien kann die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, das nach dem Sitz der Bezirkshauptmannschaft zuständig ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 46 und 47 des Straßengesetzes sinngemäß.
§ 20
Allgemeines Aufgebot
(1) Wenn die Bekämpfung eines Waldbrandes Maßnahmen erfordert, zu deren Durchführung die der Gemeinde zur Verfügung stehenden Hilfskräfte und Sachmittel nicht ausreichen, können nach Maßgabe der §§ 21 und 22 die notwendigen Dienst- und Sachleistungen angefordert werden. Die Anforderung von Dienstleistungen ist auf die vom Waldbrand betroffene Gemeinde und deren Nachbargemeinden beschränkt. Die zur Dienstleistung angeforderten Personen sind Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.
(2) Die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 obliegt den Gemeinden. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind Dienst- und Sachleistungen nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein solches Ersuchen ist zuerst an die dem Brandort zunächst gelegenen Gemeinden zu richten.
(3) Die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 hat durch Verordnung oder Bescheid zu erfolgen. Gegen Bescheide dieser Art ist keine Berufung zulässig. In Verordnungen und Bescheiden, mit denen Dienst- bzw. Sachleistungen gemäß Abs. 1 angefordert werden, ist anzugeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Arbeit anzutreten bzw. der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.
(4) Die Leistungspflicht endet mit dem Zeitpunkt, der durch Verordnung oder Bescheid der für die Leistungsanforderung zuständigen Gemeinde festgesetzt wird.
(5) Die Einwohner der Gemeinde sind verpflichtet, dieser auf Verlangen über alle für die Leistungsanforderung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
§ 21
Dienstleistungen
(1) Zu Dienstleistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 können alle Einwohner der Gemeinde zwischen dem vollendeten 18. und 60. Lebensjahr verpflichtet werden.
(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind ausgenommen
(3) Die Dienstleistungen sind nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 23 Abs. 2) zu erbringen. Bei Zuweisung der Arbeiten an die einzelnen Dienstpflichtigen ist nach Möglichkeit auf deren körperliche und geistige Fähigkeiten Bedacht zu nehmen.
(4) Dauert die auf Anforderung erbrachte Dienstleistung länger als zehn Stunden, so ist für den Verdienstausfall, der durch die längere Dauer der Dienstleistung entsteht, Entschädigung bis zu jenem Höchstbetrag zu leisten, der sich ergibt, wenn ab Beginn der 11. Stunde der Dienstleistung für jede volle Stunde 0,5 v. H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, berechnet werden. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 19 Abs. 5 sinngemäß.
§ 22
Sachleistungen
(1) Als Sachleistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 können Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte, die in der Gemeinde ihren Standort haben, samt Zubehör, Ersatzteilen und den für ihre rechtmäßige Benützung notwendigen Dokumente angefordert werden.
(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gegenstände ausgenommen, die
(3) Zur Leistung gemäß Abs. 1 sind jene Personen verpflichtet, die über den Leistungsgegenstand tatsächlich verfügen.
(4) Wenn die gemäß Abs. 3 zu Sachleistungen verpflichteten Personen auch zu Dienstleistungen gemäß § 21 verpflichtet sind, sind sie, sofern dadurch der Erfolg der Maßnahmen nicht gefährdet und die Bestimmung des Abs. 5 nicht verletzt wird, auf Verlangen berechtigt, den als Sachleistung erbrachten Gegenstand selbst zu bedienen. Dasselbe gilt, wenn sich die zu Sachleistungen verpflichteten Personen zur Bedienung des von ihnen beizustellenden Gegenstandes bereit erklären, ohne daß eine Pflicht zur Dienstleistung besteht.
(5) Leistungsgegenstände, zu deren Bedienung besondere Kenntnisse oder behördliche Bewilligungen erforderlich sind, dürfen nur von Personen bedient werden, die diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Als Sachleistungen erbrachte Gegenstände sind nach Beendigung der Leistungspflicht am Ort der Übergabe (§ 20 Abs. 3) oder an einem anderen, zwischen der Behörde und dem Verfügungsberechtigten einvernehmlich bestimmten Ort zur Übernahme durch den Verfügungsberechtigten bereitzuhalten.
(7) Personen, die durch die Erbringung angeforderter Sachleistungen Vermögensnachteile erleiden, haben Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist nach dem durch die Erbringung der Sachleistungen entstandenen Verdienstausfall und nach dem Verbrauch oder der Wertminderung, die der Leistungsgegenstand während der Leistungsdauer erfahren hat, zu bemessen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 19 Abs. 5 sinngemäß.
§ 23
Durchführung der Waldbrandbekämpfung
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist die Waldbrandbekämpfung nach den die örtliche Feuerpolizei regelnden Vorschriften durchzuführen.
(2) Die technische Leitung der Waldbrandbekämpfung muß einheitlich sein, auch für den Fall, daß für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Sie kommt in nachstehender Reihung folgenden Personen zu (Einsatzleiter):
(3) Insoweit dem Einsatzleiter die erforderlichen Orts- oder Fachkenntisse fehlen, hat er sich der Beratung durch die anwesenden orts- oder fachkundigen Personen zu bedienen.
§ 24
Besondere behördliche Befugnissebei der Waldbrandbekämpfung
(1) Die für die Waldbrandbekämpfung zuständige Gemeinde kann, wenn dies für die wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren. die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist. anordnen, daß
(2) Die Organe der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, wenn dies für die wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich ist.
(3) Abgesehen von den in diesem Abschnitt sonst vorgesehenen Fällen kann die für die Waldbrandbekämpfung zuständige Gemeinde Vermögensrechte beschränken, wenn dies notwendig ist, um durch den Waldbrand hervorgerufene Gefahren abzuwehren, die unmittelbar
(4) Zur Durchsetzung der in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Wenn es zur wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, daß Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 außerhalb des Gebietes der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde getroffen werden, ist über deren Ersuchen die für das betreffende Gebiet zuständige Gemeinde verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug sind der Einsatzleiter und die von diesem beauftragten Personen befugt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 als Hilfsorgane der für das betreffende Gebiet zuständigen Gemeinde zu treffen.
(6) Für vermögensrechtliche Nachteile, welche durch Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 5 verursacht werden, gebührt eine angemessene Entschädigung. Ein solcher Anspruch steht jenen Personen nicht zu, die den vermögensrechtlichen Nachteil durch eine Maßnahme erlitten haben, die zum Schutze ihrer Sicherheit oder ihres Eigentums vorgenommen wurde. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 19 Abs. 5 sinngemäß.
§ 25
Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Bei Gefahr im Verzug können Verordnungen und Bescheide, mit denen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Abschnitt angeordnet werden, durch Bekanntgabe im Rundfunk, durch Einschaltung in periodischen Druckschriften, durch Ausruf oder durch Anschlag erlassen werden. In solchen Verordnungen und Bescheiden ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens ausdrücklich zu bezeichnen.
(2) In den Fällen der §§ 19 Abs. 1 und 2 und 20 Abs. 1 und 5, soweit es sich um die Erteilung von Auskünften und um die Erbringung von Sachleistungen handelt, sowie des § 24 Abs. 1, soweit es sich um die Sperre von Grundstücken und Gebäuden handelt, ist der rechtmäßige Zustand durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen, wenn die Verpflichteten säumig sind.
§ 26
Kosten der Waldbrandbekämpfung
Von den Kosten für die Waldbrandbekämpfung haben zu tragen:
Waldaufseher
§ 27
Einrichtung
(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften werden zur Mitwirkung bei der Erfüllung der behördlichen Aufgaben, die diesen in den Angelegenheiten des Forstwesens übertragen sind (Waldaufsicht), besondere Hilfsorgane mit der Zuständigkeit für bestimmte örtliche Bereiche (Waldaufsichtsgebiete) eingerichtet. Sie führen die Bezeichnung "Waldaufseher".
(2) Die Waldaufseher können auch in den Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes und des Schutzes von Naturhöhlen, der Jagd und Fischerei sowie des Feldschutzes, der Abfuhr und Beseitigung von Abfällen und der Reinhaltung der Luft als Hilfsorgane zur Mitwirkung herangezogen werden.
(3) Die Waldaufseher sind Organe der öffentlichen Aufsicht.
§ 28
Waldaufsichtsgebiete
Die Waldaufsichtsgebiete sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Dabei ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
§ 29
Bestellung zum Waldaufseher
(1) Die Bestellung zum Waldaufseher hat die Landesregierung vorzunehmen. Sie hat die Gemeinden des Waldaufsichtsgebietes vorher hiezu zu hören.
(2) Zu Waldaufsehern können nur Landesbedienstete bestellt werden, welche
(3) Von den Erfordernissen des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Höchstalters von 40 Jahren kann abgesehen werden, wenn ein mindestens gleich geeigneter Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, nicht vorhanden ist und eine wesentliche Beeinträchtigung der Erfüllung der dem Waldaufseher obliegenden Aufgaben dadurch nicht zu erwarten ist. Vom Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes im Waldaufsichtsgebiet oder in einem benachbarten Waldaufsichtsgebiet desselben Verwaltungsbezirkes kann nachgesehen werden, wenn seit der Ausschreibung des Dienstpostens für den Waldaufseher mindestens zwei Jahre verstrichen sind und ein geeigneter Bewerber nicht aufgetreten ist. Bei einer Bestellung zum Waldaufseher, die auf diesen Zeitraum eingeschränkt ist, entfallen das Anhörungsrecht der Gemeinde sowie die Voraussetzungen des Höchstalters von 40 Jahren und des Wohnsitzes.
§ 30
Ausbildungserfordernisse
(1) Die fachliche Befähigung für die Bestellung zum Waldaufseher ist nachzuweisen durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d hat die Bestellung zum Waldaufseher unter der Bedingung zu erfolgen, daß innerhalb der ersten sechs Monate nach der Bestellung eine Ergänzungsprüfung abgelegt wird. Diese Frist kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf ein Jahr verlängert werden. Die Ergänzungsprüfung hat die Naturkunde, die Landeskunde sowie jene Bereiche des Landesrechts, im Falle eines im Ausland zurückgelegten Lehrganges zusätzlich auch des Bundesrechts zu umfassen, deren Kenntnis für die Besorgung der Aufgaben, die dem Waldaufseher übertragen sind, erforderlich ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Prüfungsgegenstände, die Durchführung der Prüfung und die Ausstellung des Prüfungszeugnisses zu erlassen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Abhaltung eines Lehrganges für die Ausbildung von Waldaufsehern (Waldaufseherkurs) vorsehen. Der Waldaufseherkurs hat eine Dauer von mindestens 20 Wochen aufzuweisen und als Pflichtgegenstände mindestens die Gegenstände Waldbau, Forstnutzung und Forstschutz sowie Naturkunde und Wildbiologie im theoretischen und praktischen Unterricht, die Gesetzeskunde sowie die Landeskunde vorzusehen. Die Gesetzeskunde hat jene Bereiche des Landes- und Bundesrechts zu umfassen, deren Kenntnis für die Besorgung der Aufgaben, die dem Waldaufseher übertragen sind, erforderlich ist. Die Verordnung hat die näheren Vorschriften über die Gestaltung und Durchführung des Waldaufseherkurses über die Gegenstände und die Durchführung der Abschlußprüfung sowie über die Ausstellung des Prüfungszeugnisses zu enthalten.
(4) Die Landesregierung hat einen in einem anderen Land eingerichteten Lehrgang für die Ausbildung von Hilfsorganen für die behördliche Forstaufsicht als für die Besorgung der Aufgaben des Waldaufsehers ausreichend anzuerkennen, wenn dieser hinsichtlich der Dauer sowie der Art und des Umfanges der Pflichtgegenstände – von der Gesetzeskunde bezüglich des Landesrechts, der Landeskunde sowie der Naturkunde abgesehen – den Bestimmungen des Abs. 3 mindestens entspricht.
(5) Die Landesregierung hat einen Lehrgang an einer in- oder ausländischen forstlichen Lehranstalt als der Ausbildung an der Forstfachschule mindestens gleichwertig anzuerkennen, wenn dieser hinsichtlich der Dauer sowie der Art und des Umfanges der Lehr- und Prüfungsgegenstände – im Falle eines ausländischen Lehrganges von der Gesetzeskunde abgesehen – der Ausbildung an der Forstfachschule mindestens entspricht.
§ 31
Dienstausweis und Dienstabzeichen
(1) Dem Waldaufseher sind von der Landesregierung ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Dienstausweis muß mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten sowie Angaben über das zugewiesene Waldaufsichtsgebiet enthalten. Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen sowie die Aufschrift "Waldaufseher" zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens zu erlassen.
(3) Der Waldaufseher hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
§ 32
Besondere Dienstpflichten als Waldaufseher
(1) Für die Landesbediensteten, die zu Waldaufsehern bestellt sind, ist das Beschäftigungsausmaß, welches sich auf Grund der besonderen Verhältnisse ihrer Waldaufsichtsgebiete und des dadurch bedingten Arbeitsanfalles auf das ganze Jahr zusammengerechnet ergibt, sowie dessen jahreszeitliche Verteilung festzulegen. Sie sind nach Maßgabe des jeweiligen Arbeitsanfalles in dem festgesetzten Beschäftigungsausmaß zur Dienstleistung verpflichtet.
(2) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 und 3 des Landesbedienstetengesetzes über die Nebenbeschäftigung finden auf Landesbedienstete, die zu Waldaufsehern bestellt sind, insoweit Anwendung, als sich die Nebenbeschäftigung auch auf jene Zeiten des Jahres erstreckt, in welchen ihr Beschäftigungsausmaß das eines vollbeschäftigten Landesbediensteten mindestens erreicht. Es ist ihnen jedenfalls untersagt, für Waldeigentümer ihres Waldaufsichtsgebietes regelmäßig forstwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten.
§ 33
Aufgaben und Befugnisse bei der Waldaufsicht
(1) Die Mitwirkung der Waldaufseher bei der Vollziehung in den Angelegenheiten des Forstwesens (Waldaufsicht) kann für alle der Forstbehörde obliegenden Aufgaben vorgesehen werden, soweit ihre Besorgung im Waldaufsichtsgebiet zweckmäßig und der Waldaufseher hiezu geeignet ist. Welche Aufgaben dem Waldaufseher danach bei der Besorgung der Waldaufsicht zukommen, hat der Landeshauptmann durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Wenn als Leiter eines Forstbetriebes ein Forstwirt oder Förster bestellt und dies der Behörde angezeigt ist, darf der Waldaufseher in den Wäldern, die zu diesem Forstbetrieb gehören, nicht mehr betraut werden
(3) Der Waldaufseher ist berechtigt,
(4) Der Waldaufseher ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1967, eine Faustfeuerwaffe zu führen. Zum Waffengebrauch ist er nur im Falle der Notwehr (§ 3 StGB.) berechtigt.
(5) Der Waldaufseher hat in jeder Gemeinde seines Waldaufsichtsgebietes nach Bedarf Parteienverkehr abzuhalten. Wo und zu welchem Zeitpunkt sich der Waldaufseher in den Gemeinden seines Waldaufsichtsgebietes bereithält, um den Parteienverkehr abzuhalten, hat die Behörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Verordnung festzulegen. Der Inhalt dieser Verordnung ist von den Gemeinden des betreffenden Waldaufsichtsgebietes durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Parteienverkehr des Waldaufsehers geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen. Weiters sind sie verpflichtet, alle für den Waldaufseher bestimmten mündlichen und schriftlichen Anbringen entgegenzunehmen und an diesen weiterzuleiten.
(6) Die Aufgaben, welche sich für den Waldaufseher auf Grund der Erfordernisse seines Waldaufsichtsgebietes ergeben, sind von der Behörde, in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht näher bestimmt, in einer Dienstanweisung zusammenzufassen. Dabei ist gleichzeitig festzulegen, welche Kontrollaufzeichnungen der Waldaufseher zu führen und welche Meldungen er der Behörde zu erstatten hat.
§ 34
Kostenbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben dem Land zu den Kosten für die Besoldung der Waldaufseher einen Beitrag zu leisten, der sich zusammensetzt aus
(2) Die Aufteilung der Besoldungskosten auf die im Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Wälder hat nach ihrem Anteil an der Gesamtfläche der Wälder, für deren Beaufsichtigung die Besoldungskosten angefallen sind, zu erfolgen. Dabei sind die Wälder gemäß § 33 Abs. 2 nur mit zwei Drittel ihrer Fläche zu berechnen.
(3) Der Kostenbeitrag der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist nach der Summe der Einheitswerte der Wälder auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Dabei sind die Wälder gemäß § 33 Abs. 2 nur mit einem Drittel ihres Einheitswertes zu berechnen.
(4) Als Einheitswert gilt jener Wert, der einer Waldfläche gemäß den für die Grundsteuerbemessung jeweils geltenden gesetzlichen Bewertungsbestimmungen zukommt.
(5) Für welche Wälder der Kostenbeitrag zu leisten ist, wie hoch ihre Einheitswerte sind und ob es sich um einen Wald gemäß § 33 Abs. 2 handelt, ist nach dem Stand vom 1. Jänner des Jahres zu beurteilen, in welchem die Besoldungskosten angefallen sind. (6) Der Kostenbeitrag ist den Gemeinden jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres vorzuschreiben.
§ 35
Waldaufsichtsbeitrag
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung einen Waldaufsichtsbeitrag zu erheben.
(2) Das Gesamtaufkommen der Waldaufsichtsbeiträge darf das Ausmaß des Kostenbeitrages, den die Gemeinde gemäß § 34 zu leisten hat, nicht übersteigen.
(3) Beitragspflichtig sind die Eigentümer der in der Gemeinde gelegenen Wälder, für deren Beaufsichtigung der Kostenbeitrag gemäß Abs. 2 vorgeschrieben wurde.
(4) Der Bemessung der Waldaufsichtsbeiträge sind die Einheitswerte (§ 34 Abs. 4) der Wälder gemäß Abs. 3 zugrunde zu legen. Dabei sind die 'Wälder gemäß § 33 Abs. 2 nur mit einem Drittel ihres Einheitswertes zu berechnen. Wenn für eine Waldfläche gemäß den für die Grundsteuerbemessung geltenden gesetzlichen Bewertungsbestimmungen wegen des geringen Wertes kein Einheitswert festgestellt ist, gilt die Hälfte des Mindestbetrages, bei welchem ein Einheitswert festzustellen ist, als Einheitswert.
(5) Für welche Wälder der Waldaufsichtsbeitrag zu leisten ist. wer ihr Eigentümer und wie hoch ihr Einheitswert ist und ob es sich um einen Wald gemäß § 33 Abs. 2 handelt, ist nach dem Stand vom I. Jänner des Jahres zu beurteilen, für weiches der Kostenbeitrag gemäß Abs. 2 vorgeschrieben wurde.
§ 36
Bestellung von Forstorganen
Eine Verpflichtung zur Bestellung von Forstorganen besteht im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht.
Forstschutzorgane
§ 37
Bestellung von Forstschutzorganen
(1) Zum Schutze der einem Waldeigentümer gehörenden Wälder gegen eine rechtswidrige Ausübung des Gemeingebrauches durch die Waldbesucher hat die Behörde über dessen Antrag
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann. wenn er mit den erforderlichen praktischen und technischen Kenntnissen über den Forstschutz sowie mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.
(3) Durch die Bestellung zum Forstschutzorgan wird ein Dienstverhältnis zum Land nicht begründet. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegengestanden waren.
(4) Der Waldeigentümer ist verpflichtet, die Beendigung der Tätigkeit der gemäß Abs. 1 zu Forstschutzorganen bestellten Personen innerhalb eines Monats der Behörde mitzuteilen.
§ 38
Dienstausweis und Dienstabzeichen
(1) Dem Forstschutzorgan sind von der Behörde, die es bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Dienstausweis muß mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten sonstige Angaben über den Dienstbereich enthalten. Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen sowie die Aufschrift "Forstschutzorgan" zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens zu erlassen.
(3) Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(4) Wird die Bestellung zum Forstschutzorgan widerrufen (§ 37 Abs. 2), so ist der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Behörden-, Straf- und Schloßbestimmungen
§ 39
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. die Bezirkshauptmannschaft.
§ 40
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 26 lit. b, 33 Abs. 5 vierter Satz, 34 und 35 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 41
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 42 Abs. 1 lit. e und i im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
§ 42
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind nicht zu bestrafen, wenn sie nach einer anderen Bestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht sind oder eine Übertretung des Forstgesetzes 1975 darstellen.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. d und f bis m sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 1 fit. a bis c und e sind mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, bei besonders erschwerenden Umständen mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(5) Forstprodukte, die aus der Begebung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c herrühren. oder der Erlös aus deren Verwertung können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 4 für verfallen erklärt werden.
(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Übertretung, ausgenommen jener des Abs. 1 lit. i, schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden.
(7) Der Versuch ist strafbar.
§ 43
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden Neubewaldungen gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtmäßig bestehenden Neubewaldungen sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden.
(2) Die auf Grund des § 2 des Waldaufsichtsgesetzes festgestellten Waldaufsichtsgebiete gelten als Waldaufsichtsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Waldaufsichtsgebiete können so lange abweichend von der Bestimmung des § 28 lit. b festgelegt werden, als es zur Anpassung der bestehenden Waldaufsichtsorganisation an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
(4) Personen, welche auf Grund des Waldaufsichtsgesetzes zu Waldaufsehern bestellt sind, gelten als Waldaufseher im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Auf Waldaufseher gemäß Abs. 3, die nicht Landesbedienstete sind, findet der § 32 insgesamt, auf jene, die Landesbedienstete sind, der § 32 Abs. 2 letzter Satz keine Anwendung.
(6) Wenn gemäß Abs. 4 ein Bediensteter einer Gemeinde oder des Inhabers eines Forstbetriebes als Waldaufseher bestellt ist, gelten die Wälder dieser Gemeinde bzw. dieses Forstbetriebes als Wälder gemäß § 33 Abs. 2.
(7) Das Land hat der Gemeinde, deren Bediensteter gemäß Abs. 4 als Waldaufseher bestellt ist. auf Antrag einen Kostenersatz zu leisten. Dieser beträgt für die Aufsicht
(8) Das Land hat dem Dienstgeber eines Waldaufsehers gemäß Abs. 4. der weder Landes- noch Gemeindebediensteter ist, auf Antrag einen Kostenersatz zu leisten. Dieser beträgt für die Aufsicht
(9) Bei der Ermittlung der Arbeitszeit für die Tätigkeit eines Waldaufsehers gemäß Abs. 7 und 8 ist davon auszugehen, daß
(10) Die Aufwendungen des Landes für Kostenersätze gemäß Abs. 7 lit. a und 8 lit. b gelten als Besoldungskosten im Sinne des § 34.
(11) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung erworben haben, die nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Bestellung als Waldaufseher ausgereicht hat, gelten als fachlich befähigt im Sinne des § 30 Abs. 2. (12) Auf die Verumlagung des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallenen Aufwandes für die Besoldung der Waldaufseher auf die Gemeinden und Waldeigentümer sind die am 1. Jänner 1979 geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(13) Personen, welche nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1852 als Forstschutzorgane in Eid und Pflicht genommen oder nach dem Forstrechtsbereinigungsgesetz als Forstschutzorgan bestätigt waren, gelten als Forstschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.
§ 44
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
§ 45
Außerkrafttreten
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(2) Das Gesetz über die Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 13/1968, tritt am 31. Dezember 1980 außer Kraft.