LGBL_VO_19790827_31•Gemeindewahlgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19790827_31Gemeindewahlgesetz, NeukundmachungGazette27.08.1979
Artikel I
Auf Grund des Art. 25 der Landesverfassung. LGBl. Nr. 1/1970, wird in der Anlage das Gemeindewahlgesetz neu kundgemacht.
Artikel 11
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Gemeindewahlgesetzes, LGBl. Nr. 31/1969, berücksichtigt. die sich aus den nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Textes richtiggestellt. Nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen und andere überholte Ausdrucksweisen werden durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt.
Gesetzüber das Verfahren bei Wahlen in die Gemeindevertretung
(Gemeindewahlgesetz — GWG.)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
Die Gemeindevertretung ist auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
§ 2
Wahlsprengel
(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.
(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
(3) Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigten geschaffen werden. die sich am Wahltage in einer Krankenanstalt in Pflege befinden.
(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.
§ 3
Wahlkarten
(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie auf Grund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,
(3) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nach dem im Anhang folgenden Muster auszustellen? Wenn sie unter Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 spätestens am dritten Tag vor der Wahl schriftlich oder mündlich darum ansuchen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zur Die Ausfertigung von Gleichstücken für verlorene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist nicht zulässig.
Wahlbehörden
§ 4
Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen Wahlkommissionen für Gehunfähige, Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständigen Wahlbehörden. Für die Tätigkeit dieser Wahlbehörden gelten die für Wahlen zum Landtag anzuwendenden Vorschriften.
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 5
Wahlberechtigung
(Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der in der betreffenden Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und das 19. Lebensjahr vollendet hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach dem Stichtag (§ 8 Abs. 1) zu beurteilen.
§ 6
Ausschluß vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ist ausgeschlossen:
§ 7
Wählbarkeit
(Verfassungsbestimmung) Wählbar ist jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte, der am Stichtag (§ 8 Abs. 1) das 19. Lebensjahr vollendet hat.
Wahlausschreibung, Wählerverzeichnis
§ 8
Wahlausschreibung
(1) Die Wahl in die Gemeindevertretung ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) sowie den Hinweis zu enthalten, daß Wahlpflicht besteht.
(2) Die Wahl ist, wenn sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden soll, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hievon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.
(3) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.
(4) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden. in denen die Wahl durchzuführen ist, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
§ 9
Wählerverzeichnis
(1) Der Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem im Anhang folgenden Muster anzulegen. in welches alle am Stichtag (§ 8 Abs. 1) in der Wählerkartei eingetragenen Bürger einzutragen sind. Das Wählerverzeichnis ist in gleicher Weise zu gliedern wie die Wählerkartei. Am 21. Tage nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen. wobei auch an Sonn- und Feiertagen Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muß.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsraume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Abs. 3 als Belehrung zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bürger gegen das Verzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben. Wenn der Einspruch mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Einspruchswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird. sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, daß sie innert drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Einspruch begehrt wurde, zuzustellen und, soferne sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.
(5) Jede Person. der die Entscheidung gemäß Abs. 4 zuzustellen ist, kann dagegen innerhalb von drei Tagen ab der Zustellung die Berufung an die Bezirkswahlbehörde bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Für die Form der Berufung gilt Abs. 3 sinngemäß.
(6) Die Bezirkswahlbehörde hat einen allfälligen Berufungsgegner unverzüglich vom Einlangen der Berufung unter Bekanntgabe der Berufungsgründe mit der Belehrung zu verständigen, daß er innert drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Die Bezirkswahlbehörde hat über die Berufung innerhalb einer Woche in letzter Instanz zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Berufungswerber und dem Berufungsgegner zuzustellen.
(7) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund eines Einspruchs- oder Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.
§ 10
Abschluß des Wählerverzeichnisses
Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 2 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.
§ 11
Wahlausweis
(1) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) In Gemeinden mit über 1000 Einwohnern hat der Bürgermeister den Wahlberechtigten spätestens drei Tage vor dem Wahltag einen amtlichen Wahlausweis zuzustellen. der den Familien- und Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit, das Wahllokal und einen Hinweis auf die Wahlpflicht enthalten muß.
Wahlwerbung
§ 12
Anmeldung der Wahlwerbung und Wahlvorschläge
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben dies spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde anzumelden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen und hat zu enthalten:
(2) Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Abs. 1 bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages als versäumt und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen der § § 43 ff. Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Abs. 1 rechtzeitig erstattet? ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen Wahlvorschlag vorzulegen. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs. 1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.
(3) Der Wahlvorschlag muß von 1 v. H. der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 15 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig unterschrieben sein. Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Falle erforderlich. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien- und Vornamen auch das Geburtsjahr und die Wohnungsadresse beizufügen. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise, so ist der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Ergänzung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, so gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht. Der Wahlvorschlag muß enthalten:
(4) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.
(5) Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(6) Wenn ein Wahlvorschlag den Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr entspricht, weil ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, ist der Wahlvorschlag dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die fehlenden Unterschriften binnen 48 Stunden beizubringen. Wenn die fehlenden Unterschriften innerhalb dieser Frist beigebracht werden, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht.
§ 13
Unterscheidende Parteibezeichnung
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht wären.
(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.
§ 14
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Gemeindewahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften von Wählern der betreffenden Gemeinde enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind. werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen tragt, belassen.
§ 15
Ergänzungsvorschläge
(1) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am achten Tage vor der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
(2) Der § 14 ist auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.
§ 16
Abschluß der Wahlvorschläge
(1) Am siebten Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viel Bewerber enthält, als in der Gemeinde Mandate zur Vergebung gelangen, weniger einen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in der Reihenfolge nach Abs. 2. Die Veröffentlichung erfolgt durch Anschlag an der Amtstafel. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.
(2) Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der Gemeindevertretung schon vertreten sind, werden nach der Stärke der Parteien, die Wahlvorschläge der übrigen Parteien anschließend daran nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung gereiht.
Abstimmungsverfahren
§ 17
Festsetzung der Wahllokaleund der Wahlzeiten
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für Krankenanstalten ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Anstalten besonders festzusetzen und nur dort bekanntzumachen.
(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.
(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit werden vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens eine Woche vor der Wahl durch Anschlag an der Amtstafel und auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales und an anderen Gebäuden innerhalb des Wahlsprengels bekanntgemacht. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
§ 18
Ausstattung der Wahllokale
(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen. die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, daß in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(2) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlsprengels auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.
§ 19
Verbotsbereich
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis um dasselbe ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerbelisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von den im Verbotsbereich Dienst leistenden öffentlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.
(3) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.
§ 20
Wahlzelle
(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.
(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.
(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die (Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(5) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend leere Stimmzettel aufliegen.
§ 21
Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehnten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Als Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht besitzen.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 22
Ordnungsgewalt des Wahlleiters
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Er darf keine Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde zulassen.
(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler behufs Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
§ 23
Beginn der Wahlhandlung
(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Gemeinde- bzw. Sprengelwahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und einen entsprechenden Vorrat von leeren Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der § § 16, 17 und 18 des Landtagswahlgesetzes vorhält.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde und die anwesenden Wahlzeugen ihre Stimme abgeben.
§ 24
Stimmabgabe
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 3) und seinen Wahlausweis (§ 11) sowie, falls er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Der Wahlleiter hat dem Wähler ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben.
(3) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.
(4) Es dürfen zur Wahl nur die amtlichen Kuverts verwendet werden.
(5) Wenn für Krankenanstalten besondere Wahlsprengel gemäß § 2 Abs. 3 geschaffen sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wahlberechtigten ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wahlberechtigten in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten, insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Wahlberechtigten bei der Ausfüllung des Stimmzettels und dessen Einlegung in das Wahlkuvert nicht beobachtet werden können.
§ 25
Beurkundungen bei der Stimmabgabe
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder von einem Hilfsorgan in ein eigenes, nach dem im Anhang folgenden Muster zu führendes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestochen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist im Wählerverzeichnis an der entsprechenden Stelle zu vermerken.
(3) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte bei der Stimmabgabe abzugeben. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift über den Wahlvorgang anzuschließen. Wenn der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so sind die Namen im Wählerverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen anzufügen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.
§ 26
Stimmabgabe durch Blinde,schwer Sehbehinderte und Bresthafte
Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson führen und helfen lassen. Von diesem Fall abgesehen. darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Rubrik »Anmerkung« des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.
§ 27
Entscheidung über die Zulassungzur Stimmabgabe
Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als der betreffende Wähler seine Stimme nicht abgegeben hat.
§ 28
Zeitpunkt der Entscheidung über dieZulassung zur Stimmabgabe
Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 27 muß vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.
§ 29
Stimmabgabe durch Gehunfähige
(1) Die Wahlkommission für Gehunfähige hat während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 4 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 3 Abs. 2 lit. c eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der Gemeinde aufhalten. in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlkommission für Gehunfähige ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen. deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat der Wahlkommission für Gehunfähige jene Wahlberechtigten bekanntzugeben, die von ihr aufzusuchen sind.
(3) Auf die Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige sind die § § 24 bis 28 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden die vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die Wahlkommission für Gehunfähige ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.
§ 30
Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts
Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
§ 31
Stimmzettel
Die Stimmzettel müssen aus weichem, weißlichem Papier bestehen und 28 bis 31 cm lang und 20 bis 22 cm breit sein.
§ 32
Inhalt des Stimmzettels
(1) Auf dem Stimmzettel können durch Druck, sonstige Vervielfältigung, Maschinschrift oder Handschrift folgende Angaben gemacht werden:
(2) Nur durch Handschrift oder auf andere nicht vervielfältigte Art dürfen auf dem Stimmzettel:
(3) Auf dem Stimmzettel dürfen Änderungen durch Druck oder sonstige Vervielfältigung nicht vorgenommen werden.
(4) Enthalten mehrere Parteilisten Wahlwerber mit gleichen Familiennamen, so müssen diese durch nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Beruf, Geburtsjahr, Hausname, Adresse u. dgl.) so klar bezeichnet werden, daß sie mit keinem in einer Parteiliste enthaltenen Wahlwerber verwechselt werden können. Ebenso sind freie Wahlwerber so klar zu bezeichnen, daß sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.
§ 33
Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln
(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(3) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
(4) Als auf dem Stimmzettel nicht beigesetzt gelten
§ 34
Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler abgestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschloß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll; hierauf mischt sie gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert sodann die Wahlurne, zählt die abgegebenen Kuverts und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler fest. Sodann öffnet der Wahlleiter die Kuverts. Die Wahlbehörde prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste abgegebenen Stimmen fest. Hierauf stellt die Wahlbehörde die Gesamtzahl der ungültigen und die auf jede Parteiliste entfaltenden gültigen Stimmen (die Parteisumme) fest. Gültige Stimmzettel, die keine Parteibezeichnung, wohl aber mindestens einen Wahlwerber einer Partei enthalten, sind dieser Partei zuzurechnen.
(3) Nach Feststellung der auf jede Parteiliste entfaltenden gültigen Stimmen (Parteisummen) hat die Wahlbehörde die Wahlpunktesummen der Wahlwerber an Hand der für die betreffende Partei abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln: Der auf dem Stimmzettel an die erste Stelle gereihte Wahlwerber erhält doppelt so viele Wahlpunkte als Mandate zu vergeben sind. Der auf dem Stimmzettel an die zweite Stelle gereihte Wahlwerber erhält einen Wahlpunkt weniger, der an die dritte Stelle gereihte erhält zwei Wahlpunkte weniger und so fort.
(4) Die Reihung der Wahlwerber richtet sich in erster Linie nach den Reihungsvermerken des Wählers (§ 32 Abs. 2 lit. c). in zweiter Linie nach der Reihenfolge der Namen der Wahlwerber auf dem Stimmzettel nach allgemeiner Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts), sofern die Namen in Handschrift oder durch andere nicht vervielfältigte Art angegeben sind, und zuletzt nach der gemäß der Parteiliste bezeichneten Reihenfolge der Wahlwerber (§ 32 Abs. 1 lit. c).
(5) Namen nicht wählbarer Personen bleiben bei der Zuteilung der Wahlpunkte außer Betracht. Enthält ein Stimmzettel mehr als einen freien Wahlwerber. so wird nur der nach Abs. 4 erstgereihte wählbare freie Wahlwerber berücksichtigt.
(6) Sind auf einem Stimmzettel sämtliche oder keine Wahlwerber einer Partei angeführt, so werden sämtlichen Wahlwerbern der betreffenden Partei Wahlpunkte zugewiesen. Sind nicht sämtliche Wahlwerber einer Partei auf einem Stimmzettel angeführt oder sind Wahlwerber gestrichen, so sind die nicht angeführten und die gestrichenen Wahlwerber bei der Zuweisung von Wahlpunkten nicht zu berücksichtigen.
(7) Ergeben sich aus mehreren in einem Wahlkuvert enthaltenen Stimmzetteln, die als ein gültiger Stimmzettel zu betrachten sind, unterschiedliche Reibungen, so erhalten die Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als ihnen auf Grund der Reihung der Parteiliste zufielen.
(8) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.
(9) Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmzettel und die ungültigen Stimmzettel sind in abgesonderte Umschläge zu geben, die außen mit einer auf den Inhalt hinweisenden Aufschrift (Partei, ungültige Stimmzettel) zu versehen sind.
§ 35
Niederschrift und Wahlakt der Wahlbehörde
(1) Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Der Niederschrift werden das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen.
(2) Die Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel. Die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung und die im folgenden Paragraph bezeichneten Feststellungen. Außerdem ist dann anzugeben, wie viele Wähler abgestimmt, welche Parteisummen die einzelnen Parteien und wie viele Wahlpunkte die einzelnen Wahlwerber erreicht haben. Die Niederschrift wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Verschluß genommen.
(3) Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendigt.
(5) Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
§ 36
Besondere Maßnahmen beiaußergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren. (4) Ist durch ein Elementarereignis oder durch böswilligen Eingriff in die Wahlakten nach erfolgter Feststellung der Parteisumme, aber vor der vollständigen Auszählung der Wahlpunkte diese unmöglich geworden, so werden die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte nach der Reihung der Wahlwerber in der Parteiliste berechnet.
Ermittlungsverfahren
§ 37
Überprüfung der Wahlergebnisse derWahlsprengel, Feststellung des Wahlergebnissesder Gemeinde
(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses obliegt der Gemeindewahlbehörde.
(2) Sofern die Stimmabgabe in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, überprüft die Gemeindewahlbehörde zunächst die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörde, berichtigt auf Grund der Überprüfung etwaige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt sodann die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfaltenden Stimmen (Parteisumme) und die von jedem Wahlwerber erreichte Zahl an Wahlpunkten.
§ 38
Verteilung der Mandate auf die Parteien
(1) Die Mandate sind auf die Parteien nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu verteilen.
(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen. Die Teilzahlen sind auf die für eine Unterscheidung erforderlichen Dezimalstellen auszurechnen.
(3) Die gemäß Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der insgesamt zu vergebenden Mandate erreicht ist.
(4) Jede Partei erhält so viele Gemeindevertretungssitze, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen gemäß Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
§ 39
Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber,Kundmachung des Wahlergebnisses
(1) Die auf eine Partei gemäß § 38 entfaltenden Mandate werden von der Gemeindewahlbehörde den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunkte, beginnend von der höchsten Punktezahl, zugewiesen, wobei die Reihenfolge der Wahlwerber mit gleichen Punktezahlen durch das Los bestimmt wird.
(2) Hat die Ermittlung der Wahlpunkte ergeben, daß auch freie Wahlwerber für die Zuweisung eines Mandates in Betracht kommen, so hat die Gemeindewahlbehörde festzustellen, ob diese Wahlwerber wählbar sind. Wahlwerber, die nicht wählbar sind, scheiden für die Zuweisung von Mandaten aus. An die Stelle der ausgeschiedenen Wahlwerber rücken der Reihe nach diejenigen Wahlwerber vor, welche die nächstniedrige Anzahl von Wahlpunkten aufweisen.
(3) Die Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder und sind von der Gemeindewahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen. Diese Vorschrift ist auf freie Wahlwerber mit der Maßgabe anzuwenden, daß freie Wahlwerber nur in jener Anzahl in der gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmänner gelten, um welche die Zahl der auf einer Parteiliste gewählten Ersatzmänner gegenüber der auf diese Partei entfaltenden Mandate kleiner ist.
(4) Ist ein Wahlwerber in mehreren Gemeinden gewählt, so hat er binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Gemeinde er sich entscheidet. Wenn er sich in der festgesetzten Frist nicht erklärt, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Namen der gewählten Mandatare und der Ersatzmänner unter Anführung des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erreichten Punktezahl durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren. Die Verlautbarung ist unverzüglich vorzunehmen und hat eine Woche zu dauern. In der Kundmachung ist der Tag, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde, anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 41 hinzuweisen.
§ 40
Niederschrift der Gemeindewahlbehörde
Das Ergebnis der Wahlen ist unter Angabe der wichtigeren Vorgänge bei der Ermittlung in die von der Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift einzutragen.
§ 41
Einsprüche gegen die Ermittlungder Wahlergebnisse
(1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung der Wahlergebnisse (§ 39 Abs. 5) kann jede Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Er ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und von dieser samt den bezüglichen Akten binnen drei Tagen im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen.
(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund des Einspruches die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse unverzüglich richtigzustellen, die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 39 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
§ 42
Wahlschein
Die gewählten Mitglieder der Gemeindevertretungen erhalten von der zuständigen Bezirkswahlbehörde Wahlscheine, die sie zum Eintritt in die Gemeindevertretung berechtigen.
Wahlverfahren in Ermangelungvon Wahlvorschlägen
§ 43
Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrenohne Wahlvorschläge
Wird in einer Gemeinde nicht spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Anmeldung der Wahlwerbung nach § 12 Abs. 1 oder trotz Erstattung dieser Anmeldung nicht spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein Wahlvorschlag nach § 12 Abs. 2 eingebracht. so finden in dieser Gemeinde für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren folgende Bestimmungen Anwendung.
§ 44
Ausfüllen von Stimmzetteln,Beurteilung ihrer Gültigkeit
(1) Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.
(2) Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, daß sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.
(3) Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind Der Wähler kann die Gemeindevertreter und die Ersatzmänner ausdrücklich bezeichnen.
(4) Ein Stimmzettel, auf dem nicht wenigstens eine wählbare Person klar bezeichnet ist, ist ungültig.
(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel so sind diese als ein gültiger Stimmzettel zu betrachten, wenn wenigstens ein Stimmzettel gültig ist und aus allen gültigen Stimmzetteln zusammen der Wählerwille unzweifelhaft erkenntlich ist.
§ 45
Auswertung der Stimmzettel
(1) Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel (§ 34 Abs. 2) hat die Wahlbehörde aus jedem gültigen Stimmzettel höchstens so viele gültig angeführte Namen als in der betreffenden Gemeinde Gemeindevertreter zu wählen sind. nach ihrer Reihenfolge auf dem Stimmzettel (von oben nach unten, von links nach rechts) in die Stimmliste für Gemeindevertreter derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme, die jemand erhält, die Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 usw. beigesetzt wird.
(2) In gleicher Weise sind die über die Zahl der Gemeindevertreter hinausgehenden gültig angeführten Namen nach ihrer Reihenfolge auf dem Stimmzettel (Abs. 1) in die Stimmliste für Ersatzmänner einzutragen.
(3) Enthält ein Stimmzettel Namen nicht wählbarer Personen oder Namen, durch die mangels weiterer Unterscheidungsmerkmale (§ 32 Abs. 4) eine Person nicht unzweifelhaft bezeichnet wird, so sind diese bei der Feststellung der Stimmen nicht zu berücksichtigen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als nach § 44 Abs. 3 zulässig sind, so sind die über diese Zahl hinausgehenden Namen nicht zu berücksichtigen.
(4) Ist auf einem Stimmzettel der Name einer und derselben Person mehrmals genannt, so ist nur die erste Nennung dieses Namens zu berücksichtigen, die übrigen gelten als nicht beigesetzt.
(5) Hat der Wähler auf dem Stimmzettel die Gemeindevertreter und die Ersatzmänner ausdrücklich bezeichnet, so ist dies bei der Eintragung in die Stimmlisten zu berücksichtigen.
(6) Die Eintragungen in der Stimmliste sind gleichzeitig und in gleicher Weise von einem anderen Mitglied der Wahlbehörde in einer Gegenliste zu verzeichnen.
(7) Wenn die Gemeinde nur einen Wahlsprengel bildet, hat die Gemeindewahlbehörde die Wählbarkeit der in den Stimmlisten eingetragenen Personen zu überprüfen und die Namen der in der Stimmliste für Gemeindevertreter verzeichneten wählbaren Personen, die nicht als Gemeindevertreter gewählt gelten (§ 46 Abs. 1), samt der von ihnen erreichten Stimmenanzahl in die Stimmliste für Ersatzmänner zu übertragen. Falls solche Personen in der Stimmliste für Ersatzmänner bereits aufscheinen. ist die von ihnen in der Stimmliste für Gemeindevertreter erreichte Stimmenanzahl der von ihnen in der Stimmliste für Ersatzmänner erreichten Stimmenanzahl hinzuzuzählen.
(8) Ist die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, haben die Sprengelwahlbehörden unter sinngemäßer Anwendung des § 35 den Wahlvorgang zu beurkunden und die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Die Gemeindewahlbehörde hat die Sprengelstimmlisten für Gemeindevertreter in eine Gemeindestimmliste für Gemeindevertreter und die Sprengelstimmlisten für Ersatzmänner in eine Gemeindestimmliste für Ersatzmänner zusammenzufassen und sodann gemäß Abs. 7 zu verfahren.
§ 46
Verteilung der Mandate
(1) Von den in der Stimmliste für Gemeindevertreter eingetragenen Personen gelten diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in der im § 29 des Gemeindegesetzes festgesetzten Anzahl als Gemeindevertreter gewählt.
(2) Als Ersatzmänner gelten diejenigen Personen gewählt, die in der Stimmliste für Ersatzmänner die meisten Stimmen erhalten haben, und zwar in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in derselben Anzahl, wie Gemeindevertreter zu wählen sind.
(3) Bei gleicher Stimmenanzahl wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt.
(4) Wenn eine der gewählten Personen nicht wählbar ist oder auf die Ausübung ihres Mandates verzichtet, rücken die in der Reihenfolge der Abs. 1 und 2 hinter ihr stehenden Personen vor.
§ 47
Einsprüche von Wahlberechtigten,Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof
(1) Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 41) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.
(2) Jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte kann die Wahlen wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten.
§ 48
Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 6r und 7r Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
Wahlpflicht
§ 49
Inhalt der Wahlpflicht
Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei der Wahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht).
§ 50
Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:
§ 51
Feststellung von Verletzungen der Wahlpflicht
(1) Zur Feststellung der Erfüllung der Wahlpflicht hat der Bürgermeister an Hand des Wählerverzeichnisses eine Liste jener Personen, die ihrer Wahlpflicht nicht nachgekommen sind anzufertigen. Der Bürgermeister hat diese Personen, wenn die Gründe für die Nichtteilnahme an der Wahl nicht amtsbekannt sind, einzuladen, binnen einer Woche allfällige Entschuldigungsgründe im Sinne des § 50 schriftlich oder mündlich bekanntzugeben.
(2) Der Bürgermeister hat die Liste unter Anführung der vorgebrachten Entschuldigungsgründe samt seiner Stellungnahme hiezu der Bezirkshauptmannschaft ohne Verzug vorzulegen. Wenn die Gründe für die Nichtteilnahme einer Person an der Wahl amtsbekannt sind, sind sie auf der Liste anzumerken.
§ 52
Kundmachung der Bestimmungenüber die Wahlpflicht
Die Gemeindewahlbehörde hat die wesentlichen Bestimmungen der § § 49 und 50 während der letzten Woche vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
Besetzung erledigter Stellen in derGemeindevertretung, vorzeitige Neuwahlen,Wiederholungswahlen
§ 53
Berufung von Ersatzmännern
(1) Wenn ein Gemeindeverteter auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt er als Ersatzmann. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmänner gilt der § 39 Abs. 3 sinngemäß: Wenn es sich jedoch um ein nicht auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, ist seine Stelle in der Liste der Ersatzmänner nach der Zahl der auf der Stimmliste für Gemeindeverteter und auf der Stimmliste für Ersatzmänner insgesamt erreichten Stimmen zu ermitteln.
(2) Wenn ein Gemeindevertretungssitz durch Tod, Mandatsverlust oder Mandatsverzicht frei wird, hat die Gemeindewahlbehörde in sinngemäßer Anwendung der § § 39 Abs. 1, 3 und 5 und 42 den Ersatzmann - wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, den Ersatzmann derselben Parteiliste - in der in den §§ 39 Abs. 1 und 46 bezeichneten Reihenfolge auf den freigewordenen Gemeindevertretungssitz zu berufen. Ein Ersatzmann kann ohne Verlust seines Reihungsranges eine solche Berufung ablehnen, wenn ein ihm nachgereihter Ersatzmann sie anzunehmen bereit ist.
(3) Ersatzmänner sind auf ihr Verlangen von der Gemeindewahlbehörde zu streichen.
§ 54
Vorzeitige Neuwahlen, Wiederholungswahlen
(1) Wenn die Gemeindevertretung ihre Auflosung beschließt. oder wenn die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzmänner erledigt ist, hat der Bürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen für die restliche Funktionsperiode auszuschreiben.
(2) Wenn Wahlverfahren vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, hat die Landesregierung ohne Verzug Wiederholungswahlen auszuschreiben.
Schlußbestimmungen
§ 55
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 56
Mitteilungen an die Bezirkshauptmannschaft
Das Ergebnis der Wahlen und aller später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeindevertretung sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben.
§ 57
Wahlkosten
Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei der Bezirkswahlbehörde entstehen, hat das Land zu tragen, für die übrigen Kosten haben die Gemeinden aufzukommen.
§ 58
Notmaßnahmen
Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und die durch die Bildung der Gemeindevertretung in einzelnen Gemeinden oder im ganzen Land unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb der Wahlgemeinde, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
§ 59
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis S 6000 oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 60
Fristen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Hinsichtlich der Zustellung, der Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in der Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
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