LGBL_VO_19790912_33•Gemeindebedienstetengesetz, Änderung
LGBL_VO_19790912_33Gemeindebedienstetengesetz, ÄnderungGazette12.09.1979
Regierungsvorlage 15/1979
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 17/ 1972, in der Fassung LGBl Nr. 34/1973, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
„§ 15
Personalakt
„§ 15a
Dienstliche Ausbildung
(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
„(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Gemeindebeamten im Dienst sind zu beurteilen:
(4) Die Dienstbeschreibung ist mit dem Gemeindebeamten zu besprechen, wenn es sich um die erste Dienstbeschreibung handelt, wenn beabsichtigt ist, eine Änderung der letzten Dienstbeschreibung vorzuschlagen oder wenn der Gemeindebeamte eine Besprechung der Dienstbeschreibung wünscht. In diesen Fällen ist dem Gemeindebeamten vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche hiezu Stellung zu nehmen. Eine allfällige Stellungnahme des Gemeindebeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen.“
„§ 16a
Dienstbeurteilungskommission,Dienstbeurteilungsoberkommission
(5) Der Gemeindebeamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Der Bereitschaftsdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Gemeindebeamter im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zur Dienstleistung herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu leisten hat, als Arbeitszeit.
(6) Weibliche Gemeindebeamte dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.“
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
20 Arbeitstage
vom vollendeten 25. Lebensjahr an
22 Arbeitstage
vom vollendeten 30. Lebensjahr an
24 Arbeitstage
vom vollendeten 35. Lebensjahr an
26 Arbeitstage
vom vollendeten 40. Lebensjahr an
28 Arbeitstage.“
(9) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses. ausgenommen den Fall der Entlassung, gebührt dem Gemeindebeamten eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes. wenn der Gemeindebeamte aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen. Die Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Gemeindebeamten schriftlich bekanntzugeben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein Zweiundzwanzigstel des letzten Monatsbezuges.“
(10) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Gemeindebeamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche der Anspruch des älteren Gemeindebeamten vor.“
„§ 68
Heiratsbeihilfe
„§ 90a
Hilflosenzulage für Hinterbliebene
„8. Abschnitt
Nebenbezügezulagen
§ 93a
Anspruch auf Nebenbezügezulage
(1) Einem Gemeindebeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 93b) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß.
(2) Den Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Witwen- bzw. Waisenversorgungsgenuß.
(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.
(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.
§ 93b
Anspruchsbegründende Nebenbezüge
Von den im § 71 Abs. 1 und 2 genannten Nebenbezügen eines Gemeindebeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):
§ 93c
Nebenbezügewert
(1) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge eines Gemeindebeamten sind in Nebenbezügewerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebenbezügewert beträgt 1 v. H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen in jenem Monat, für den die anspruchsbegründenden Nebenbezüge gebühren.
(2) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge sind jeweils bei der Auszahlung in den nach Abs. 1 ermittelten Nebenbezügewerten festzuhalten.
(3) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebenbezügewerte ist dem Gemeindebeamten schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit dieser Summe gilt als anerkannt, wenn diese vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Summe der Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen.
§ 93d
Bemessungsgrundlage und Ausmaßder Nebenbezügezulage
(1) Die Nebenbezügezulage ist auf der Grundlage der Summe der seit dem 1. Jänner 1974 bzw. der Aufnahme in das Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Gemeindebeamten unter Hinzurechnung der nach den § § 93e und 93f sowie auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen.
(2) Die Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Vervielfachung der Summe der Nebenbezügewerte (Abs. 1) mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt.
(3) Das Ausmaß der Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um jenen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.
(4) Die Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.
(5) Die Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuß beträgt für die Witwe 60 v. H., für jede Halbwaise 12 v. H. und für jede Vollwaise 30 v. H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Gemeindebeamten jeweils gebührt hätte. Bei mehreren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen darf die Summe der Nebenbezügezulagen zum Versorgungsgenuß 120 v. H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Gemeindebeamten gebührt hätte, nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung dieses Höchstausmaßes sind alle Nebenbezügezulagen zum Versorgungsgenuß verhältnismäßig zu kürzen.
§ 93e
Berücksichtigung von Nebenbezügen auseinem früheren Dienstverhältnis zur Gemeinde
(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind für die als Gemeindeangestellter bezogenen, den anspruchsbegründenden Nebenbezügen entsprechenden Nebenbezüge, soweit sie auf den Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, die Nebenbezügewerte unter sinngemäßer Anwendung des § 93c Abs. 1 zu ermitteln.
(2) Bei der Ermittlung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 kann für die in einem anderen öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Gemeindebeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.
(3) Für Dienstzeiten, die nicht als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen sind, dürfen keine Nebenbezügewerte festgesetzt werden.
(4) Die Dienstbehörde hat die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen und in der Mitteilung der Summe der Nebenbezügewerte (§ 93c Abs. 3) zu berücksichtigen.
§ 93f
Berücksichtigung von Nebenbezügen auseinem früheren Dienstverhältnis zu eineranderen Gebietskörperschaft
(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Gemeindebeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.
(2) Der § 93e Abs.3 und 4 gilt sinngemäß.“
„§ 114a
Fachliche Anstellungserfordernissefür Erzieher an Horten und Schülerheimen
(1) Für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, gelten neben den allgemeinen und den besonderen Anstellungserfordernissen für Gemeindeangestellte folgende fachliche Anstellungserfordernisse:
„§ 115a
Dienstalterszulage
§ 115b
Dienstverhältnis mit Sonderregelungen
(1) Gemeindeangestellten in verantwortungsvoller Verwendung können, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Sonderregelung höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weitergehende Kündigungsfristen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden.
(2) Von dieser Sonderregelung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies zur Gewinnung oder Erhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal erforderlich ist.“
l01. Im § 122 Abs. 1 hat der einleitende Halbsatz zu lauten:
„Nach mindestens zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei der Gemeinde, wenn es sich aber um Gemeindeangestellte handelt, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei der Gemeinde, kann das Dienstverhältnis von der Dienstbehörde nur mehr aus folgenden Gründen gekündigt werden.“
„IV. Hauptstück
Gemeindearbeiter
§ 126
Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindearbeiters kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden. Die Begründung des Dienstverhältnisses hat durch mündliche oder schriftliche Ernennung zu erfolgen. Die Ernennung ist jedenfalls schriftlich vorzunehmen, wenn das Dienstverhältnis für einen längeren Zeitraum als einen Monat begründet wird.
(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitliche begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer abgestellt ist. Wird es über diese Zeit hinaus fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
(3) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, nicht berührt.
§ 126a
Lohn des Gemeindearbeiters
(1) Der Lohn des Gemeindearbeiters wird durch die Lohngruppe und Lohnstufe. in die er eingereiht ist, bestimmt.
(2) Der Gemeindearbeiter ist bei seiner Aufnahme in jene der nachstehend angeführten Lohngruppen einzureihen. die für ihn auf Grund seiner Tätigkeit in Betracht kommt:
Lohngruppe I - einfache Hilfsarbeiter das sind ungelernte Arbeiter, die einfache Tätigkeiten verrichten, für die eine handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht erforderlich ist;
Lohngruppe II - Hilfsarbeiter -das sind ungelernte Arbeiter, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;
Lohngruppe III - qualifizierte Hilfsarbeiter -das sind ungelernte Arbeiter, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;
Lohngruppe IV - Facharbeiter -das sind Arbeiter mit abgeschlossener Lehre oder gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie in ihrem Handwerk oder Fach beschäftigt werden;
Lohngruppe V - qualifizierte Facharbeiter -das sind Facharbeiter mit Meisterprüfung oder mit besonderer Berufserfahrung und Spezialkenntnissen, wenn sie in ihrem Handwerk oder Fach verwendet werden und eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig ausüben.
(3) Der Lohn für eine Arbeitsstunde beträgt:
In der in der Lohngruppe
Lohn- I II III IV V
Stufe Schilling
1 38,- 39,- 41,- 43,- 45,-
2 39,- 40,50 42,70 44,90 47,20
3 40,- 42,- 44,40 46,80 49,40
4 41,- 43,50 46,10 48,70 51,60
5 42,- 45,- 47,80 50,60 53,80
6 42,80 46,- 49,20 52,40 55,60
7 43,60 47,- 50,40 53,80 57,20
8 44,40 48,- 51,60 55,20 58,80
9 45,20 49,- 52,80 56,60 60,40
10 46,- 50,- 54,- 58,- 62,-
Dienst- 50.- 54,- 58,- 62,- 66,-
alters-
Stufe
(4) Der Gemeindearbeiter ist bei seiner Aufnahme in die Eingangsstufe seiner Lohngruppe einzureihen. Ausnahmsweise kann ein Gemeindearbeiter in eine höhere Lohnstufe eingereiht werden, wenn er eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nachweist, die für die erfolgreiche Verwendung im Dienst der Gemeinde von besonderer Bedeutung ist. Die Berücksichtigung solcher Zeiten ist höchstens bis zum halben Ausmaß zulässig.
(5) Der Gemeindearbeiter rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die nächsthöhere Lohnstufe seiner Lohngruppe vor und erhält nach 30jähriger Dienstzeit den Lohn der Dienstaltersstufe. Die Vorrückung in höhere Lohnstufen und die Einreihung in die Dienstaltersstufe finden nicht statt, solange die Arbeitsleistung des Gemeindearbeiters unbefriedigend ist. Die Vorrückung bzw. Einreihung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der erforderliche Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.
(6) Hat ein Gemeindearbeiter dauernd Tätigkeiten zu verrichten, die einer anderen Lohngruppe zuzuordnen sind, so ist er in diese Lohngruppe zu überstellen. Durch die Überstellung ändern sich die Lohnstufe und der Zeitpunkt für die Vorrückung nicht. Die Überstellung in eine niedrigere Lohngruppe bedarf der Zustimmung des Gemeindearbeiters.
(7) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert. kann dem Gemeindearbeiter ein höherer Monatslohn gewährt werden als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukäme. Die Gewährung höherer Monatslöhne hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatslöhne durch Vorrückung in höhere Lohnstufen mit mindestens 50 v. H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.
§ 127
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes II. und III. Hauptstückes
Von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Gemeindearbeiter anzuwenden:
§ 12 - Ernennungsdekret -sofern die Ernennung schriftlich erfolgt
und mit der Abweichung, daß im Abs. 2 die lit. b bis f zu lauten haben:
§ 14 - Dienstzeit -
§ 15 - Personalakt
§ 19 - Präsenzdienst, Zivildienst -
§ 20 - Enthebung vom Dienst - mit Ausnahme des Abs. 2
§ 23 - Auflösung des Dienstverhältnisses - mit der Ergänzung, daß
das Dienstverhältnis außer durch den Tod, den Austritt und die Auflösung auch durch Zeitablauf und Kündigung aufgelöst werden kann. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bildet keinen Auflösungsgrund.
§ 26 - Allgemeine Dienstpflichten -
§ 27 - Weisungsgebundenheit–
§ 28–Amtsverschwiegenheit -
§ 29 - Haftung–
§ 30 - Arbeitszeit–
§ 31 - Abwesenheit vom Dienst – mit der Einschränkung auf die
Bestimmungen der Abs. 1 und 2.
§ 34 - Dienstkleidung, Dienstabzeichen -
§ 35–Erhaltung der Dienstfähigkeit -
§ 36–Persönliches Verhalten -
§ 37 - Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art -
§ 41 - Dienstbezüge, Ruhe- und Versorgungsgenüsse - mit Ausnahme der
Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse.
§ 42 - Erholungsurlaub -mit der Ergänzung, daß dem Gemeindearbeiter
bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, ein Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen gebührt und daß bei Teilbeschäftigung der Erholungsurlaub nur in jenem Ausmaß zusteht, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht.
§ 43 - Sonderurlaub -
§ 44 - Dienstfreistellung bestimmter Organe -
§ 45 - Dienstfreistellung von weiblichen Beamten -
§ 46 - Beschäftigungsbeschränkungen -
§ 48 - Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge -mit der
Abweichung, daß
§ 49 - Übergang von Schadenersatzansprüchen -
§ 50 - Abzüge von den Bezügen -
§ 51 - Bezüge im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg
§ 52 - Ersatz von Übergenüssen -
§ 53 - Verjährung
§ 54 - Verzicht auf Ersatzforderungen -
§ 57 - Dienstbezüge -mit der Maßgabe, daß das Wort „Gehalt“ durch
das Wort „Lohn“ zu ersetzen ist.
§ 67 - Haushaltszulage, Kinderzulage -mit der Einschränkung, daß bei
Teilbeschäftigung die Haushaltszulage und die Kinderzulage nur im gleichen Teilbetrag gebühren wie der Lohn.
§ 68 - Heiratsbeihilfe -
§ 70 - Sonderzahlung -
§ 71 - Nebenbezüge -
§ 72 - Bezugsvorschuß mit der Ergänzung, daß bei der Beendigung des
Dienstverhältnisses alle noch ausstehenden Rückzahlungsraten sofort fällig werden und aus dem pfändbaren Teil der dem Gemeindearbeiter noch zustehenden Geldansprüche abzudecken sind.
§ 73 - Mutterschaftsgeld -mit der Einschränkung, daß bei
Teilbeschäftigung das Mutterschaftsgeld nicht gebührt, wenn die Gemeindearbeiterin auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf eine vergleichbare Leistung hat.
§ 74–Naturalleistungen -
§ 75 - Aushilfen, Unterhaltsbeiträge -mit der Einschränkung auf die
Bestimmungen des Abs. 1.
§ 95 - Ausstellungen, Rügen -
§ 116 - Anspruch bei Dienstverhinderung -
§ 117 - Austritt aus dem Dienstverhältnis -
§ 118 - Entlassung aus dem Dienstverhältnis -
§ 119 - Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses
§ 120 - Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf
§ 121 - Kündigung des Dienstverhältnisses -mit der Abweichung, daß
die Kündigungsfristen im Abs. 3 zu lauten haben: nach einmonatiger Dienstzeit
1 Woche,
nach einjähriger Dienstzeit
2 Wochen,
nach 5jähriger Dienstzeit
3 Wochen,
nach 10jähriger Dienstzeit
4 Wochen.
§ 122 - Kündigungsschutz -
§ 123 - Abfertigung, Arbeitslosenbeihilfe
§ 125 – Todesfallbeitrag - mit der Einschränkung auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 3.“
„§ 130
Verordnungen
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätigen Vertragsangestellten der Gemeinden sind mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Beibehaltung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und unter gleichzeitiger Ernennung auf einen entsprechenden Dienstposten in das Gemeindeangestelltenverhältnis nach diesem Gesetz überzuleiten.
(2) Nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätige Vertragsangestellte der Gemeinden, deren Dienstverhältnis durch Sondervertrag geregelt ist, sind unter Beibehaltung der bestehenden Sonderregelung abweichend vom Abs. 1 durch Ernennung in das Gemeindeangestelltenverhältnis überzuleiten.
(3) Die Arbeiter der Gemeinden sind mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch Ernennung auf einen entsprechenden Dienstposten in das Gemeindearbeiterverhältnis nach diesem Gesetz überzuleiten. Sie sind hiebei in jene Lohngruppe einzureihen, die für sie auf Grund ihrer Tätigkeit in Betracht kommt, und in jene Lohnstufe einzuordnen, deren Lohn gleich oder, wenn ein solcher nicht vorgesehen ist, nächsthöher ist als der bisher bezogene Lohn.
(4) Aus Anlaß der Überleitung gemäß Abs. 3 können die Arbeiter der Gemeinden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 126a Abs. 4 in eine höhere Lohnstufe eingereiht werden.
(5) Einer Gemeindebediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anspruch auf ein Mutterschaftsgeld hat, welches höher ist als das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bemessende, gebührt das höhere Mutterschaftsgeld weiter.
(6) Sofern ein Gemeindebediensteter aus Anlaß der Überleitung besoldungsrechtliche Nachteile erleiden würde, ist ihm zum Ausgleich solcher Härten eine entsprechende einmalige oder laufende Zulage zu gewähren.
(7) Für die Überleitung jener Gemeindebediensteten, die in Gas-, Wasser- oder Elektrizitätsversorgungsbetrieben der Gemeinden tätig sind, wird eine Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumt.
Artikel III
Inkrafttreten des Gesetzes
Aufhebung von Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Im gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
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