Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit zur Festsetzung des Erholungsurlaubes und zur Gewährung von Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen wird hinsichtlich der Landesbediensteten bei den dem Amt der Landesregierung nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme des Dienststellenleiters auf jene Dienststellen übertragen, deren Personalstand diese Landesbediensteten angehören.
§ 2
(1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten bei den Landeskrankenanstalten wird auf jene Landesanstalten übertragen, deren Personalstand diese Landesangestellten angehören.
(2) Hievon ausgenommen sind
§ 3
(1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesarbeiter bei den dem Amt der Landesregierung nachgeordneten Dienststellen wird auf jene Dienststellen übertragen, deren Personalstand diese Landesarbeiter angehören.
(2) Hievon ausgenommen sind Angelegenheiten des Dienstpostenplanes und die Erlassung von Durchführungsverordnungen.
§ 4
(1) Die Zuständigkeitsübertragung nach § 2 tritt hinsichtlich der Landesangestellten im Personalstand des Landes-Nervenkrankenhauses Valduna und des Landes-Lungenkrankenhauses Gaisbühel am 1. Jänner 1980 und in allen übrigen Angelegenheiten an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten, LGBl. Nr. 29/1958, tritt außer Kraft.