Auf Grund des § 58 Abs. 5 in Verbindung mit § 121 und § 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebediensteten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 4,0 v. H. zu gewähren.
§ 2
Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/1977 und Nr. 37/1978, bleiben unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.