Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG. sowie gemäß § 60 Abs.2 in Verbindung mit § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1979, V 23/78, V 17/79, den Teil „zu § 17“ lit. c Abs. 2 bis 4, des Durchführungserlasses der Vorarlberger Landesregierung vom 28. Jänner 1974, Zl. III-a-5629, zum 4. Abschnitt des Landschaftsschutzgesetzes aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis ausgesprochen, daß die aufgehobenen Bestimmungen auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden sind.