Auf Grund der § § 31 Abs. 2.38 Abs. 2 und 44 Abs. 2 des Landesforstgesetzes, LGBl. Nr. 28/1979, wird verordnet:
§ 1
Dienstausweis
(1) Der Dienstausweis für Waldaufseher ist aus hellgrünem dauerhaftem Material (z. B. Druckleinen) nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2) Der Dienstausweis für Forstschutzorgane ist aus hellgrünem, dauerhaftem Material (z. B. Druckleinen) nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
§ 2
Dienstabzeichen
(1) Das Dienstabzeichen für Waldaufseher ist in Form eines hochstehenden Ovals mit dem Durchmesser 62 x 50 mm aus Metall herzustellen und hat in der Mitte das Landeswappen erhaben auf silbernem Grund zu enthalten. Das Abzeichen ist mit einem 10 mm breiten dunkelgrünen Randstreifen zu versehen, der in weißer Schrift die Bezeichnung “Waldaufseher“ trägt. An der Rückseite des Abzeichens ist eine Anstecknadel mit Sicherheitsverschluß anzubringen.
(2) Das Dienstabzeichen für Forstschutzorgane ist in Form eines hochstehenden Ovals mit dem Durchmesser 62 x 50 mm aus Metall herzustellen und hat in der Mitte das Landeswappen erhaben auf silbernem Grund zu enthalten. Das Abzeichen ist mit einem 10 mm breiten hellgrünen Randstreifen zu versehen, der in weißer Schrift die Bezeichnung “Forstschutzorgan“ trägt. An der Rückseite des Abzeichens ist eine Anstecknadel mit Sicherheitsverschluß anzubringen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.