LGBL_VO_19791231_58•Waldaufseher, Aufgaben bei der Besorgung der Waldaufsicht
LGBL_VO_19791231_58Waldaufseher, Aufgaben bei der Besorgung der WaldaufsichtGazette31.12.1979
Auf Grund der § § 1, 33 und 44 Abs. 2 des Landesforstgesetzes, LGBl. Nr. 28/1979 wird in Einvernehmen mit der Vorarlberger Landesregierung verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Der Waldaufseher hat in dem ihm zugewiesenen Waldaufsichtsgebiet nach Maßgabe den Bestimmungen der §§ 2 bis 7 als Hilfsorgan des Bezirkshauptmannschaft bei der Erfüllung der behördlichen Aufgaben, die dieser in den Angelegenheiten des Forstwesens übertragen sind, mitzuwirken (Waldaufsicht).
(2) Der Waldaufseher hat in jeder Gemeinde seines Waldaufsichtsgebietes nach Bedarf Parteienverkehr abzuhalten. Er hat sich hiefür zu den von der Bezirkshauptmannschaft festgelegten Zeiten und Orten bereitzuhalten. Der Waldaufseher ist, soweit dadurch die Besorgung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, auch außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zur Entgegennahme von Anbringen. Erteilung von Auskünften und dergleichen verpflichtet.
(3) Über seine dienstlichen Verrichtungen hat der Waldaufseher ein Tagebuch zu führen. Die Eintragungen sind fortlaufend und ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.
(4) Die Aufgaben, welche sich für den Waldaufseher auf Grund der Erfordernisse seines Waldaufsichtsgebietes ergeben, sind von der Bezirkshauptmannschaft in zeitlicher. örtlicher und sachlicher Hinsicht naher bestimmt in einer Dienstanweisung zusammenzufassen. Dabei ist gleichzeitig festzulegen. welche Kontrollaufzeichnungen der Waldaufseher zu führen und welche Meldungen er der Bezirkshauptmannschaft zu erstatten hat.
(5) Rechtsvorschriften. welche die Mitwirkung des Waldaufsehers in anderen als forstrechtlichen Angelegenheiten vorsehen. werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 2
Überwachung der Wälder
(1) Der Waldaufseher hat alle Wälder seines Waldaufsichtsgebietes so oft wie möglich zu begehen und zu beobachten. Hierbei hat er jenen Wäldern erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, welche besonders gefährdet sind oder deren Erhaltung in besonderem Maße im öffentlichen Interesse liegt, sowie den Wäldern, zu deren Bewirtschaftung keine oder nicht genügend Forstorgane bestellt sind.
(2) Die Überwachung der Wälder hat sich darauf zu erstrecken,
(3) Soweit dies zur Verhinderung oder Behebung von Forstschäden erforderlich ist. hat der Waldaufseher die Bezirkshauptmannschaft sowie den Waldeigentümer über Beobachtungen gemäß § 2 lit. a in Kenntnis zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat der Waldaufseher im Namen der Bezirkshauptmannschaft die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
(4) Stellt der Waldaufseher gemäß Abs. 2 lit. b eine Übertretung fest, so hat er unverzüglich die für die Strafverfolgung maßgeblichen Umstände zu erheben und die Übertretung sowie das Ergebnis dieser Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
(5) Der Waldaufseher wird bei der Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 4 als Organ der öffentlichen Aufsicht tätig. Es kommen ihm dabei die Befugnisse gemäß § 33 Abs. 3 des Landesforstgesetzes sowie gemäß § 172 des Forstgesetzes 1975 zu.
§ 3
Auswahl und Auszeige der freien Fällungen
(1) Der Waldaufseher hat die gemäß § 1 Abs. 3 und 4 des Landesforstgesetzes auszeigepflichtigen freien Fällungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 auszuwählen und auszuzeigen. Dies gilt nicht, soweit es sich um freie Fällungen in Wäldern gemäß § 33 Abs. 2 des Landesforstgesetzes handelt.
(2) Der Waldaufseher hat die Anzeigen der freien Fällungen unverzüglich dahin zu prüfen. ob der Anzeigende zum Kreis der Personen gehört welche zur Einbringung eines Fällungsantrages berechtigt sind (§ 87 Forstgesetz 1975), und ob eine auszeigepflichtige freie Fällung vorliegt. Im zutreffenden Fall hat der Waldaufseher die Stämme oder Bestände so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige. auszuwählen und auszuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für die Auszeige nicht vor, so hat der Waldaufseher dies dem Anzeigenden mitzuteilen.
(3) In Zeiten besonders großen Arbeitsanfalles kann der Waldaufseher von der Auswahl und Auszeige einer freien Fällung absehen, wenn er den Zustand des Waldes, in welchem die freie Fällung vorgenommen werden soll, kennt und durch diese Fällung keine Schädigung des Waldbestandes zu befürchten ist. Der Waldaufseher hat dies dem Anzeigenden ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
§ 4
Mitwirkung bei der Erteilungvon Fällungsbewilligungen
(1) Der Waldaufseher hat alle Fällungsanträge, die bei der Gemeinde eingebracht werden, noch bevor diese der Bezirkshauptmannschaft vorgelegt werden, dahin zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind, und diese erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Er hat den Fällungsanträgen eine Stellungnahme darüber beizufügen, ob und unter welchen Voraussetzungen die beantragten Fallungen der im Forstgesetz 1975 verlangten Waldbehandlung entsprechen. Zu den unmittelbar bei der Bezirkshauptmannschaft eingebrachten Fällungsanträgen hat der Waldaufseher eine Stellungnahme abzugeben, wenn dies von der Bezirkshauptmannschaft angeordnet wird.
(2) Auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft hat der Waldaufseher die Stämme oder Bestände, deren Fällung bewilligt worden ist, auszuzeigen. Dies gilt nicht für Fallungen in Wäldern gemäß § 33 Abs. 2 des Landesforstgesetzes.
§ 5
Beratung, Erteilung von Auskünften
(1) Der Waldaufseher hat die Waldeigentümer auf ihr Verlangen in allen forstrechtlichen, forsttechnischen und forstwirtschaftlichen Belangen, soweit ihm dies möglich ist, zu beraten sowie erforderlichenfalls die Beratung durch andere Organe der Bezirkshauptmannschaft zu vermitteln.
(2) Der Waldaufseher hat jedermann, der ein berücksichtigungswürdiges Interesse glaubhaft macht, auf dessen Verlangen über Beobachtungen im Waldaufsichtsgebiet mündlich Auskunft zu geben. Hiezu gehört insbesondere auch die Mitwirkung als Auskunftsperson bei der Erneuerung und Berichtigung der Grenzen von Waldgrundstücken sowie bei der Ermittlung des Schadensausmaßes bei Forstschäden. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Stellt der Waldaufseher bei der Besorgung der Waldaufsicht Vorgänge oder Zustande fest. die im öffentlichen Interesse ein sofortiges Einschreiten erforderlich machen, hat er die hiefür zuständigen Organe der Gebietskörperschaften unverzüglich hievon zu verständigen.
§ 6
Sonstige Mitwirkungspflichten
(1) Der Waldaufseher hat bei der Bekämpfung von Waldbränden in seinem oder einem benachbarten Waldaufsichtsgbebiet nach Kräften mitzuwirken.
(2) Der Waldaufseher hat an der Wildstandszählung zur Erstellung der Abschußpläne für die in seinem Waldaufsichtsgebiet gelegenen Jagdgebiete teilzunehmen.
(3) Der Waldaufseher hat an der von der Gemeinde gemäß § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 zu veranlassenden Begebung der Wildbäche in seinem Waldaufsichtsgebiet teilzunehmen.
§ 7
Übertragung weiterer Aufgabendurch die Bezirkshauptmannschaft
Die Bezirkshauptmannschaft kann den Waldaufseher im Einzelfall oder für dauernd über den in den §§ 2 bis 6 festgelegten Aufgabenbereich hinaus zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Angelegenheiten des Forstwesens heranziehen, soweit die Besorgung dieser Aufgaben im Waldaufsichtsgebiet zweckmäßig und der Waldaufseher hiezu geeignet ist. Diese Mitwirkung kann insbesondere bei der forstlichen Raumplanung, der forstlichen Förderung, der Sachverständigentätigkeit der Behörde, der Forststatistik sowie der forstlichen Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen werden und hat sich auf die Durchführung von Erhebungen, Oberprüfungen und sonstiger Hilfstätigkeiten im Waldaufsichtsgebiet zu beschränken.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.
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