Auf Grund des § 172 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, wird verordnet:
§ 1
Für die in den einzelnen Waldaufsichtsgebieten bei der behördlichen Auszeige zu verwendenden Waldhämmer werden die in der Anlage dargestellten Marken festgesetzt.
§ 2
Die in der Anlage dargestellten Marken sind auf dem Waldhammer im Maßstab 1:2 spiegelbildlich anzubringen.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Marken der behördlichen Waldhämmer, LGBl. Nr. 39/ 1964, außer Kraft.