LGBL_VO_19800418_9•Gemeindeangestellte und Gemeindearbeiter, Arbeitslosenbeihilfe
LGBL_VO_19800418_9Gemeindeangestellte und Gemeindearbeiter, ArbeitslosenbeihilfeGazette18.04.1980
Auf Grund des § 134 Abs. 5 und des § 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Solange die Gemeindeangestellten und Gemeindearbeiter nicht in die durch Bundesgesetz geregelte Arbeitslosenversicherung einbezogen sind, hat ein Gemeindeangestellter oder ein Gemeindearbeiter, dessen Dienstverhältnis aufgelöst wird (Arbeitsloser), für die Zeit während der er beim Arbeitsamt zur Vermittlung einer Beschäftigung gemeldet ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe.
(2) Arbeitslosenbeihilfe nach diesen Bestimmungen wird nur gewährt, sofern nicht die Voraussetzungen für gleichartige Ansprüche des Arbeitslosen nach bundesrechtlichen Vorschriften vorliegen.
§ 2
Arten der Arbeitslosenbeihilfe
Einem Arbeitslosen gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen
Arbeitslosengeld
§ 3
Anspruchsvoraussetzungen
Der Arbeitslose hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er arbeitsfähig und arbeitswillig ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld noch nicht erschöpft hat.
§ 4
Arbeitsfähigkeit
(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.
(2) Der Arbeitslose ist, wenn Zweifel über die Arbeitsfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
§ 5
Arbeitswilligkeit
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder sich Maßnahmen der Nach- und Umschulung zum Zwecke beruflicher Ausbildung zu unterziehen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Berufe nicht wesentlich erschwert.
(3) Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen ist zumutbar, wenn hierdurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und an dem Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.
(4) Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Dasselbe gilt, wenn er sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach-(Um-)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach-(Um-)schulung vereitelt.
§ 6
Anwartschaft
(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen in einem Dienstverhältnis zum Land oder einer Gemeinde in Vorarlberg stand.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen in einem Dienstverhältnis zum Land oder einer Gemeinde in Vorarlberg stand.
(3) Erfüllt der Arbeitslose zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(4) Bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Arbeitslosenbeihilfe sind arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind, diesem Dienstverhältnis zuzurechnen.
§ 7
Beginn des Bezuges
(1) Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 8 ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Antragsteilung.
(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden Tag, sofern der Antrag am darauffolgenden Arbeitstag eingebracht wird.
§ 8
Ruhen des Arbeitslosengeldes
Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruht während
§ 9
Dauer des Bezuges
(1) Das Arbeitslosengeld ist für die Dauer von 20 Wochen zu gewähren. Die Bezugsdauer erhöht sich auf 30 Wochen, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat.
(2) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist auf Anmeldung der Fortbezug zu gewähren, wenn die Anmeldung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Zuerkennung des Anspruches erfolgt und die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
(3) Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Bezuges nach dieser Verordnung anzurechnen.
§ 10
Ausmaß des Arbeitslosengeldes
(1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag.
(2) Der Grundbetrag richtet sich nach dem Monatsbezug des letzten vollen Monats des Dienstverhältnisses. Bei der Ermittlung des Monatsbezuges sind der Gehalt bzw. Lohn, die Teuerungszulagen, die besondere Zulage sowie anteilmäßig die Sonderzahlungen zu berücksichtigen Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht den vollen Monatsbezug bezogen hat, bleiben bei der Berechnung des Monatsbezuges außer Betracht.
(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Die Familienzuschläge gebühren nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann, den Aufwand für einen angemessenen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft, zu bestreiten. Einer zuschlagsberechtigten Person kann der Familienzuschlag nur einmal gewährt werden.
(4) Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigte Person 390 S monatlich.
(5) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt
(6) Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld ein Dreißigstel des Monatsbezuges, das auf volle Schillingbeträge aufzurunden ist.
(7) Das Arbeitslosengeld (Grundbetrag zuzüglich anfälliger Familienzuschläge) darf im Monat 80 v. H. des der Ermittlung des Grundbetrages zugrunde gelegten Monatsbezuges nicht überschreiten.
§ 11
Ausschluß des Anspruches
(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 12 Abs. 1 gewährte Leistung in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umzuwandeln.
§ 12
Bevorschussung von Leistungen aus derPensionsversicherung
(1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
(2) Wurde einem Arbeitslosen für einen Zeitraum Arbeitslosengeld nach Abs. 1 gewährt und wird ihm später für diesen Zeitraum eine Leistung aus dem Grunde der Invalidität, der Berufsunfähigkeit, der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zuerkannt, so hat er das Arbeitslosengeld rückzuerstatten.
§ 13
Geltendmachung des Anspruches,Anzeige- und Auskunftspflicht
(1) Das Arbeitslosengeld ist auf Antrag des Arbeitslosen zu gewähren. Der Arbeitslose hat den Antrag beim Gemeindeamt einzubringen und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen.
(2) Der Arbeitslose ist verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirschaftlichen Verhältnisse sowie jede Änderung des Wohnsitzes unverzüglich anzuzeigen.
(3) Kommt der Empfänger des Arbeitslosengeldes einer Aufforderung der Dienstbehörde zur Erteilung einer für die Gewährung des Arbeitslosengelbes maßgebenden Auskunft ohne triftigen Grund nicht binnen einer Woche nach, verliert er ab diesem Zeitpunkt bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung den Anspruch.
§ 14
Einstellung und Berichtigungdes Arbeitslosengeldes
(1) Das Arbeitslosengeld ist einzustellen, wenn eine Voraussetzung für den Anspruch entfällt. Wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist das Arbeitslosengeld neu zu bemessen. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht begründet ist, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
(2) Der Arbeitslose ist zum Ersatz des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
Notstandshilfe
§ 15
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Dem Arbeitslosen, der den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dieser Verordnung erschöpft hat, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden, sofern er arbeitsfähig und arbeitswillig ist, sich in Notlage befindet und innerhalb von drei Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um die Notstandshilfe ansucht und in der Zwischenzeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhalten hat.
(2) Alleinstehenden weiblichen Arbeitslosen, die wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Mutterschaftsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen können, weil erwiesenermaßen für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres dieses Kindes Notstandshilfe zu gewähren, sofern der Anspruch auf Mutterschaftsgeld erschöpft ist und, mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt werden.
§ 16
Beurteilung der Notlage
(1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seiner Angehörigen, die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung verpflichtet sind, zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht; den unterhaltspflichtigen Angehörigen sind Wahleltern, Stiefeltern, Wahlkinder und Stiefkinder gleichzuhalten. Unterhaltspflichtige Angehörige und diesen gleichgehaltene Personen werden im folgenden als Angehörige bezeichnet.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie der Angehörigen zu berücksichtigen. Im allgemeinen ist nur das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebenden Angehörigen heranzuziehen. Von dieser Regel ist dann abzugehen, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit Eltern (Wahleltern, Stiefeltern, Großeltern) oder Ehegatten nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens dieser Person zu entgehen, weiters dann, wenn das Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger ein überdurchschnittliches ist.
(3) Bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt, sind außer Betracht zu lassen:
(4) Notlage ist nicht anzunehmen,
§ 17
Dauer des Bezuges und Ausmaß
(1) Die Notstandshilfe ist für einen bestimmten, jedoch 26 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tage des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, wenn die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind.
(2) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt für Arbeitslose, die für keinen zuschlagsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, 92 v. H. und für Arbeitslose, die für einen oder mehr zuschlagsberechtigte Angehörige zu sorgen haben, 100 v. H. des in Betracht kommenden Arbeitslosengeldes.
§ 18
Geltendmachung der Notstandshilfeund Einstellung
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Vorschriften des 2. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
Schlußbestimmung
§ 19
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe an Gemeindeangestellte, LGBl. Nr. 47/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1976, Nr. 6/1977 und Nr. 8/1978, außer Kraft.
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