LGBL_VO_19800531_14•Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung
LGBL_VO_19800531_14Landesbediensteten-NebenbezügeverordnungGazette31.05.1980
Auf Grund der §§ 69, 118 und 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:
§ 1
Überstundenvergütung
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Überstundenvergütung für Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, wenn diese angeordnet sind und nicht durch Zeitausgleich innerhalb von 30 Tagen abgegolten werden.
(2) Die Überstundenvergütung gebührt nur für volle Oberstunden. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag. Der Grundbetrag besteht aus dem 174. Teil des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen und beim Landesarbeiter aus dem Lohn für eine Arbeitsstunde oder, wenn ihm ein Monatslohn gewährt wird, aus dem 174. Teil des Monatslohnes ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen. Der Zuschlag beträgt
§ 2
Mehrleistungsvergütung
Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzusetzen und darf 25 v. H. des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen nicht überschreiten.
§ 3
Verwendungszulage
(1) Der Landesbedienstete, dessen Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden ist, hat Anspruch auf eine Verwendungszulage. Zu den Landesbediensteten, auf welche dies zutrifft, gehören insbesondere der Landesamtsdirektor, die Vorstände der Abteilungen beim Amt der Landesregierung sowie die Leiter der nachgeordneten Dienststellen.
(2) Die Höhe der Verwendungszulage hat sich nach dem Ausmaß der Verantwortung zu richten. Sie darf jedoch 30 v. H. des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen nicht überschreiten.
§ 4
Nachtdienstzulage
Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistet werden. Die Höhe der Nachtdienstzulage ist nach Maßgabe der durchschnittlichen Inanspruchnahme während des Nachtdienstes festzusetzen. Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstleistungen in das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit eingerechnet werden oder nicht.
§ 5
Bereitschaftszulage
Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Bereitschaftszulage, wenn er aus dienstlichen Gründen verpflichtet wird sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Bei der Bemessung der Bereitschaftszulage ist auf die Art der Verwendung des Landesbediensteten, die Dauer der Bereitschaft und schließlich darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um eine Anwesenheits- oder Rufbereitschaft handelt.
§ 6
Sonn- und Feiertagszulage
Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes geleistet werden. Diese Zulage beträgt für jede volle Dienststunde 1,5 v. T. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen.
§ 7
Aufwandsentschädigung
Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. H. des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen nicht übersteigen.
§ 8
Fahrtkostenvergütung
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle für eine Hin- und Rückfahrt täglich, wenn er aber zum Mittagessen nach Hause fahren kann, für zwei Hin- und Rückfahrten täglich, sofern die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt.
(2) Wenn auf der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, hat die Berechnung nach den Tarifen jener Verkehrsmittel zu erfolgen, deren Benützung im Einzelfall zweckmäßig und kostensparend ist. Hiebei sind der Berechnung der Fahrtkostenvergütung zugrunde zu legen:
(3) Die Berechnung der Fahrtkostenvergütung nach Abs. 2 lit. b hat, sofern sowohl die Benützung von Zugverbindungen der Österreichischen Bundesbahnen als auch von öffentlichen Autobusverbindungen möglich und zweckmäßig ist, nur zu erfolgen, wenn
(4) Die im Abs. 1 und Abs. 3 lit. b genannten Mindestentfernungen gelten nicht für Landesbedienstete, welchen die Zurücklegung dieser Wegstrecken infolge einer Gehbehinderung w beschwerlich wäre.
(5) Wenn auf der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, so ist die Fahrtkostenvergütung anhand vergleichbarer Tarife für öffentliche Verkehrsmittel im Einzelfalle festzusetzen. Dies gilt auch für mehr als zwei Kilometer lange Wegstrecken zwischen Wohnung bzw. Dienststelle und dem nächstgelegenen Bahnhof (Haltestelle) bzw. Autobushaltestelle.
(6) Dem Landesbediensteten, der am Dienstort wohnt, seinen ordentlichen Wohnsitz jedoch in einer anderen Gemeinde des Landes hat, gebührt eine Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen der Wohnung am ordentlichen Wohnsitz und der Wohnung am Dienstort für eine Hin- und Rückfahrt wöchentlich. Für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
§ 9
Entschädigung für Nebentätigkeit
Hat ein Landesbediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften des Dienstzweiges, deren Besorgung ihm übertragen ist, noch eine weitere Tätigkeit für das Land in einem anderen Wirkungskreis auszuüben, so gebührt ihm hiefür eine gesonderte Entschädigung. Diese ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen.
§ 10
Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe eines Monatsbezuges aus Anlaß seines 25jährigen und in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlaß seines 40jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus — ausgenommen die Gründe des § 24 Abs. 3 lit. a und des § 27 des Landesbedienstetengesetzes —, so kann die einmalige Belohnung, die anläßlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm — im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben,— schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.
(2) Für die Ermittlung des Zeitpunktes des 25jährigen bzw. 40jährigen Dienstjubiläums sowie der Vollendung des 35. bzw. 40. Dienstjahres sind folgende Zeiten zu berücksichtigen:
(3) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
§ 11
Fehlgeldentschädigungen
(1) Dem Landesbediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landes mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, hat Anspruch auf eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem Jahresumsatz von über 300.000 S monatl. 40 S
1,000.000 S " 60 S
3,000.000 S " 90 S
5,000.000 S " 130 S
10,000.000 S " 180 S
20,000.000 S " 230 S
30,000.000 S " 280 S
40,000.000 S " 350 S
(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem Landesbediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.
§ 12
Schmutzzulage
Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind, hat Anspruch auf eine Schmutzzulage. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.
§ 13
Erschwerniszulage
Der Landesbedienstete, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verrichten muß, hat Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Diese ist unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis festzusetzen.
§ 14
Gefahrenzulage
Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder das Leben verbunden sind, hat Anspruch auf eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr Bedacht zu nehmen.
§ 15
Pauschalierung
(1) Nebenbezüge mit Ausnahme derjenigen nach den §§ 10 und 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.
(2) Ist der Landesbedienstete länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so ruhen die pauschalierten Nebenbezüge, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, von dem auf die dreimonatige Frist folgenden Monatsersten bis zum Ende des Monats, in dem der Landesbedienstete den Dienst wieder antritt. Werden die Monatsbezüge vor Ablauf dieser Frist zufolge Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebühren die pauschalierten Nebenbezüge nur im Ausmaß der Monatsbezüge.
(3) Die pauschalierte Fahrtkostenvergütung ruht, wenn der Landesbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Ende des Monats, in dem der Landesbedienstete den Dienst wieder antritt.
(4) Pauschalierte Nebenbezüge sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
(5) Nebenbezüge sind neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten.
§ 16
Aufhebung von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 30/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1973 und Nr. 6/1975, sowie die Verordnung über die Gewährung von Fehlgeldentschädigungen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 12/1974, außer Kraft.
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