Auf Grund des § 15 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 139/1979, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 8/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 12/1975 und LGBl. Nr. 40/1978, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 6 ist der Betrag "30 S" durch den Betrag "33 S" zu ersetzen.