Auf Grund des § 58 Abs. 5 und der §§ 121 sowie 139 in Verbindung mit § 58 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebediensteten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 7,2 v. H. zu gewähren.
§ 2
Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten LGBl. Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/ 1977J NE 37/1978 und Nr. 51/1979 bleiben unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.