Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 47/1979, wird verordnet:
§ 1
Warn- und Alarmsignale
(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophen hat, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit Sirenensignalen zu erfolgen.
(2) Zur Alarmierung bei Flutwellenkatastrophen können Typhon-Signale verwendet werden.
(3) Wenn keine anderen Warn- und Alarmanlagen zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen, ist durch Sturmläuten der Kirchenglocken zu warnen und zu alarmieren.
§ 2
Sirenensignale
(1) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirenen sind folgende Signale zu verwenden:
(2) Zur Alarmierung der Feuerwehr ist, soweit sie mittels Sirenen geschieht, folgendes Signal zu verwenden:
Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit Unterbrechungen von 2 x 7 Sekunden.
(3) Für die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Sirenenanlage (Sirenenprobe) ist folgendes Signal zu verwenden:
Dauerton von 15 Sekunden jeden Samstag um 12 Uhr.
§ 3
Typhonsignale
Für die Alarmierung mit Typhonen ist folgendes Signal zu verwenden:
Acht Zehn-Sekunden-Töne in Abständen von fünf Sekunden. Diese Tonfolge ist nach einer Pause von jeweils einer Minute mindestens viermal zu wiederholen.
§ 4
Sturmläuten
Für die Warnung und Alarmierung mit Kirchenglocken ist folgendes Signal zu verwenden:
Sturmläuten in der Dauer von mindestens 20 Minuten.