Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 und der §§ 121 sowie 139 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 lit. H und Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
Die Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, wird wie folgt geändert:
In der Anlage 2 haben die lit. a und b zu lauten:
"a) für Motorräder mit einem Hubvolumen
bis 250 ccm 0,92 S
über 250 ccm 1,60 S
b) für Personen- und Kombinationskraftwagen mit einem Hubvolumen