Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1976, wird verordnet:
§ 1
Für den Verlust von über drei Monate alten Rindern, die infolge infektiöser Bronchopneumonie verendet sind oder geschlachtet wurden, wird aus dem Tierseuchenfonds eine Entschädigung gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 lit. b bis d des Tierseuchenfondsgesetzes gegeben sind und im Abstand von höchstens zwei Wochen neben dem Tier, für welches die Entschädigung begehrt wird, mindestens ein weiteres Tier aus demselben Bestand wegen dieser Seuche in tierärztlicher Behandlung gestanden ist.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gewährung von Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern durch infektiöse Bronchopneumonie, LGBl. Nr. 5/1979, außer Kraft.