Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Dezember 1980, G 18/79, den § 103 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.