LGBL_VO_19810409_23•Spielapparategesetz
LGBL_VO_19810409_23SpielapparategesetzGazette09.04.1981
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}Regierungsvorlage 28/1980
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
§ 1
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten.
(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden.
(3) Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Geldspielapparate im Sinne des Abs. 3 letzter Satz zu gelten haben oder nicht. Solche Verordnungen sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) Dieses Gesetz gilt für Ausspielungen, die auf Grund von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Monopolwesens dem Bund vorbehalten sind, insoweit nicht, als die erwähnten Bundesgesetze eine landesgesetzliche Regelung ausschließen. Es gilt nicht für Kegelbahnen und Billardspiele, soweit sie im Rahmen eines Gewerbes gehalten werden und für Warenausspielungen im Sinne des Art. III der Glücksspielgesetznovelle 1976.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
§ 2
Bewilligung
(1) Spielapparate dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft aufgestellt oder betrieben werden.
(2) Eine Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden,
(3) Eine Bewilligung darf nur für eine feste Betriebsstätte erteilt werden. Die Bewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn durch die Aufstellung oder den Betrieb des Spielapparates eine Verletzung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, nicht zu befürchten ist.
(4) Die Bewilligung ist auf längstens ein Jahr zu befristen. Die Bezirkshauptmannschaft hat außerdem durch geeignete Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden.
(5) Je Betriebsstätte dürfen nicht mehr als drei Spielapparate bewilligt werden.
(6) Der Bewilligungswerber hat die zur Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des zu bewilligenden Spielapparates zu verlangen.
(7) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abgabe der Stellungnahme erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(8) Die Bezirkshauptmannschaft hat an jedem bewilligten Spielapparat eine Plakette anzubringen, die eine eindeutige Zuordnung zum betreffenden Spielapparat zuläßt, die Zahl des Bewilligungsbescheides enthält und die Dauer der Bewilligung angibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette zu erlassen.
(9) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn der Bewilligungsinhaber die Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt mißachtet hat.
§ 3
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Musikautomaten, Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen, sowie Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit der Unterhaltung von Kindern dienen, sind von den Bestimmungen des § 2 ausgenommen. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Spielapparate, die überwiegend sportlichen Zwekken dienen, vom Geltungsbereich des § 2 ausnehmen.
§ 4
Verbotene Spielapparate
Die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten sowie von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen, sind verboten.
§ 5
Spielbetrieb
(1) Der Bewilligungsinhaber hat den Spielbetrieb ständig zu überwachen. Ist er ausnahmsweise abwesend, so hat er einen Stellvertreter mit der Überwachung zu betrauen. Der Stellvertreter muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen.
(2) Der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Hiezu haben der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter festzustellen, ob die Besucher das allenfalls vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.
§ 6
Überwachung
(1) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen, in denen Spielapparate aufgestellt sind, zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie die zugezogenen Sachverständigen haben das Recht, Spielapparate jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob bei ihrer Aufstellung und ihrem Betrieb die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Diese Berechtigung schließt die Überprüfung des Apparates oder einzelner Teile desselben außerhalb der Betriebsstätte mit ein. Ist zur Überprüfung des Gerätes die Durchführung von Spielen erforderlich, so hat der Bewilligungsinhaber dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen dies ohne Entgelt zu ermöglichen.
(3) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. I und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 7
Entfernung gesetzwidrig aufgestellterSpielapparate
(1) Die Bezirkshauptmannschaft kann entgegen diesem Gesetz aufgestellte Spielapparate auf Kosten und Gefahr des Betreibers durch Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entfernen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entfernung eines Spielapparates mit Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Anschlag hat die Aufforderung an den Eigentümer des Spielapparates zu enthalten, sich binnen eines Monats bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden und sein Eigentum nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, so geht das Eigentum am Spielapparat einschließlich des darin enthaltenen Geldes auf das Land über. Ist der Eigentümer der Bezirkshauptmannschaft bekannt, so ist er vom Anschlag in Kenntnis zu setzen.
§ 8
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§ 6 Abs. 3, 7 und 9 Abs. 1 lit. a im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
§ 9
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.
(3) Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 10
Übergangsbestimmungen
Spielapparate, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung nach dem Hofkanzlei-Präsidialdekret vom 6. Jänner 1836. PGS. Band 62, Nr. 5, betreffend die Bewilligung von Produktionen und Schaustellungen, betrieben werden, dürfen im Rahmen der im Bewilligungsbescheid getroffenen Bedingungen und Auflagen noch ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellt bleiben und betrieben werden. Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich an Örtlichkeiten, an denen Geldspielapparate oder mehr als drei andere Spielapparate, die nicht unter § 3 fallen, aufgestellt sind, nicht aufhalten. Weitergehende Beschränkungen des Jugendgesetzes oder des Bewilligungsbescheides bleiben aufrecht. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 9 sowie der §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.
§ 11
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Hofkanzlei-Präsidialdekret vom 6. Jänner 1836, PGS. Band 62, Nr. 5, soweit es sich auf Spielapparate bezieht, außer Kraft.
Artikel II
Der § 22 des Jugendgesetzes, LGBl. Nr. l9/1977, wird wie folgt geändert:
"Glücksspiele, Spielgeräte"