Auf Grund des § 2 Abs. 8 des Spielapparategesetzes LGBl. Nr. 23/1981, wird verordnet:
§ 1
Aussehen
Die an bewilligten Spielapparaten anzubringende Plakette ist nach dem Muster der Anlage auszuführen.
§ 2
Beschaffenheit
(1) Die Plakette muß aus einer schlagfesten und widerstandsfähigen Folie bestehen, die nach ihrem Anbringen an lackierten oder blanken Flächen des Spielapparates nicht unverletzt abgelöst werden kann.
(2) Die Folie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Spielapparat geschützten, vorbeschichteten, zur Anbringung am Spielapparat geeigneten Klebeschicht versehen sein.