Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250/1965, in der Fassung BGBl. Nr. 394/1973, wird verordnet:
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1980 erwachsen sind, wird mit 150 Schilling für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1980 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.